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BG-MUN ist der Name eines vermeintlichen Wundermittels gegen Krebs der Firma Breiter-Group aus Ingolstadt/Zypern. Das in der Alternativmedizin für eine "Immuntherapie mit BG-MUN" eingesetzte Mittel entspricht einer rosafarbenen Flüssigkeit, die in Ampullen abgefüllt wird und als funktionelles Lebensmittel vorgestellt wird. Die Flüssigkeit enthält lediglich Wasser, Zucker, Eiweisse und in jeder Nahrung vorkommende Aminosäuren. Eine Packung wurde in Deutschland für 5900 Euro verkauft.[1] Eine Therapie mit mehreren abgefüllten Ampullen kostete 15000 Euro. Da das pseudomedizinische Mittel keine Zulassung als Arzneimittel hat und keinerlei Hinweise oder Belege für eine Wirksamkeit gegen Krebs vorliegen, erstatten gesetzliche Krankenkassen die Kosten nicht. Die Kosten sind daher von den Patienten selbst zu tragen. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg urteilte am 25. Juni 2019 dass die "Immuntherapie mit BG-Mun ..nicht zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).. gehöre und eine ..nicht anerkannte Behandlungsmethode.. ist.[2] Als Lebensmittel darf das Scharlatanerieprodukt BG-MUN laut Heilmittelwerbegesetz mit keinerlei gesundheitsbezogenen Angaben beworben werden.

Die Anwendung von BG-MUN im Falle einer Krebspatientin, die das Mittel von der Heilpraktikerin Renate Gampl aus Schrobenhausen erhielt und eine Chemotherapie abbrach, war Gegenstand von Artikeln in der deutschen überregionalen Presse. Das RTL-Magazin Stern TV berichtete über den Fall in der Sendung „Das Geschäft mit dem Krebs“. Der Fall der mit BG-MUN behandelten Krebspatientin führte zu einem Ermittlungsverfahren gegen die behandelnde Heilpraktikerin sowie den Hersteller.

Breiter Group

Inhaber der Breiter Group und Hersteller von BG-MUN ist ein Graf Ulrich W. Breiter von Kaufhold (auch Ulrich Breiter).

Presseartikel

Quellennachweise

  1. https://www.focus.de/gesundheit/ratgeber/krebs/geschaeft-mit-krebs-krebs-patienten-mit-dubiosem-mittel-bg-mun-abgezockt_id_10796274.html
  2. Aktenzeichen L 11 KR 1738/19 ER-B, Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.6.2019