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OLG Oldenburg - 6 U 15/15 - Urt. v. 28.08.15 Bachblüten-Produkte sind weder als Funktions- noch als Präsentationsarzneimittel zu qualifizieren, sondern stellen Lebensmittel dar.

Zu den „gesundheitsbezogenen Angaben“ gem. Art. 2 I Nr. 5 HCV gehören auch die in Bezug auf die psychischen Funktionen des menschlichen Körpers oder Verhaltensfunktionen erfolgende Beschreibungen und Verweisungen.

Eine „gesundheitsbezogene Angabe“ liegt auch dann vor, wenn das Wort „gesund“ in der Angabe nicht enthalten ist, jedoch bei einem aufmerksamen und verständigen Verbraucher Assoziationen die Gesundheit betreffend ausgelöst werden.

Eine Bewerbung von Bachblüten-Produkten mit Werbeaussagen wie „bei Nervosität“, „bei innerer Unruhe“, „in Stresssituationen“, „bei hoher Belastung im Alltag und Beruf“ resp. „für schnelle Energie & Konzentration“ bringt mittelbar zum Ausdruck, dass die beworbenen Produkte den Verwendern in bestimmten Situationen helfen, also eine bestimmte Wirkung haben, nämlich Anspannung und Aufregung verhindern oder mildern bzw. in den (emotional) aufregenden oder belastenden Situationen beruhigen und stärken. Sie suggerieren insoweit, dass den Produkten und hierbei der beinhalteten Bachblüten-Essenz eine gesundheitsfördernde Wirkung zukommt.

Zur Frage der Abgrenzung von gesundheitsbezogenen Angaben von auf das allgemeine Wohlbefinden bezogenen Angaben.

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