Diskussion:Hyaluronsäure
Urteile
LG Düsseldorf - 34 O 83/12 - Urt. v. 06.01.16 Die Bewerbung von „Hyaluronsäure-Kapseln“ zur Nahrungsergänzung mit den Angaben, dass deren Einnahme zu einer „spürbar jüngeren Haut“ führen, eine „sanfte Faltenbehandlung von innen“ bewirken, „Falten sichtbar glätten und die Haut wesentlich besser aufpolstern“, das Bindegewebe straffen, „Falten wesentlich schneller“ glätten sowie „die Zeit“ bzw. „die Jahre“ optisch zurückdrehen soll, hat Gesundheitsbezug.
Hyaluronsäure-Kapseln zur Nahrungsergänzung gehören zu den sog. Botanicals, die bei der Verabschiedung des ersten Teils der Liste nach Art. 13 HCV ausdrücklich herausgelassen worden sind. Insoweit unterfallen im Rahmen von deren Bewerbung verwendete gesundheitsbezogene Angaben den Vorschriften des Art. 28 V HCV.
Die eingangs wiedergegebenen gesundheitsbezogenen Angaben verletzen Art. 7 I, Art. 8 LMIV, § 11 I Nr. 1 LFGB, Art. 5 I lit. a HCV, sofern der Bewerbende einen wissenschaftlich fundierten Wirkungsnachweis zu deren Absicherung nicht zu erbringen vermag.