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Urteile

OLG Bamberg - 3 U 32/16 - Urt. v. 29.06.16 Bei der Produktbezeichnung „Detox“ bzw. „Detox mit Zitrone“ für eine Kräuterteemischung handelt es sich um eine „gesundheitsbezogene Angabe“ i.S.d. Art. 2 II Nr. 5 HCV. Die Verwendung der Produktbezeichnung „Detox“ für eine Kräuterteemischung verletzt Art. 10 I HCV, sofern die Angabe nicht den Voraussetzungen der Art. 5 I, Art. 6 I HCV genügt. Die in dem Begriff „Detox“ zum Ausdruck kommende gesundheitsbezogene Aussage ist nicht als „nichtspezifisch“ i.S.d. Art. 10 III HCV zu bewerten.

Linkvorschläge und Hintergrundmaterial

Cohen 15:04, 6. Jan. 2009 (CET)

einen Link habe ich verschoben in den Artikel. Deceptor 17:21, 6. Jan. 2009 (CET)
ich glaube dass diese beiden Links von senseaboutscience zu englischsprachigen Texten nur ausgewertet werden sollten und nicht unbedingt verlinkt werden sollten. Deceptor 17:24, 6. Jan. 2009 (CET)
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