Diskussion:Russische Akademie der Naturwissenschaften
VG München · Urteil vom 18. Juni 2013 · Az. M 16 K 11.6109
Gericht:VG München Datum:18. Juni 2013 Aktenzeichen:M 16 K 11.6109 Typ:Urteil Fundstelle:openJur 2013, 34801 Verfahrensgang: Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist Facharzt für Urologie. Er begehrt die Führung eines ausländischen Professorentitels im Rahmen seiner Berufsausübung.
Mit Schreiben vom 17. April 2008 teilte der Kläger der Beklagten unter Vorlage verschiedener Unterlagen mit, dass er zum Professor für Medizin an der Universität ... (...) berufen worden sei und bat um entsprechende Registrierung in den über ihn bei der Beklagten geführten Unterlagen.
Mit Schreiben vom 30. Juli 2008 teilte die Beklagte dem Kläger mit, eine Anfrage bei der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) habe ergeben, dass das Recht zur Berufung von Professoren ausschließlich in der Kompetenz der Obersten Attestationskommission Russlands (VAK) liege. Nur durch ein von dort ausgestelltes Attestat könne auf Basis des dortigen Hochschulrechts die Verbindlichkeit nach dem Recht des Herkunftsstaates nachgewiesen werden. Das vorgelegte Attestat sei für einen entsprechenden Nachweis nicht geeignet.
Mit Schreiben vom 10. September 2008 nahm der Kläger gegenüber der Beklagten Stellung. Er vertrat die Auffassung, dass die Einschätzung der ZAB nicht mehr der aktuellen Situation in Russland entspreche. Die VAK sei zwar die zuständige Stelle für die Zuerkennung von akademischen Doktorgraden und Habilitationen; beamtete Professoren würden aber vom Ministerium für berufliche Bildung berufen. Ausländische Professoren könnten seit dem Jahr 2000 von den Universitäten direkt berufen werden. Die ...-Universität und die Russische Akademie für Naturwissenschaften seien zur Verleihung des Titels berechtigt.
Auf erneute Anfrage der Beklagten teilte die ZAB mit Schreiben vom 17. September 2008 mit, die Verleihung von Professorentiteln erfolge in Russland nach wie vor zentral. Es werde zwischen dem Titel „professor po kafedre“ (Lehrstuhlprofessor) und dem Titel „professor po special’nosti“ (Fachgebietsprofessor) unterschieden. Der Titel „professor po kafedre“ werde vom Ministerium für Bildung und Wissenschaft der Russischen Föderation (bzw. dessen Vorgängereinrichtung) zuerkannt. Der Titel „professor po special’nosti“ werde von der Obersten Attestationskommission des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft der Russischen Föderation (bzw. deren Vorgängereinrichtung) zuerkannt. Es sei also nicht nur die VAK zuständig; insofern sei die frühere Stellungnahme zu ergänzen. Dies ändere allerdings nichts an der Bewertung des vom Kläger erworbenen Professorentitels, denn dieser sei weder vom Ministerium für Bildung und Wissenschaft der Russischen Föderation noch von der VAK und im Übrigen auch nicht von der ...-Universität, sondern von der sogenannten Obersten Interakademischen Attestationskommission verliehen worden.
Im weiteren Verlauf des Verfahrens legte der Kläger ein Schreiben der Russischen Akademie für Naturwissenschaften vom 15. Januar 2009 vor, das grundsätzlich die die Richtigkeit der Stellungnahmen der ZAB bestätigt, aber ausführt, dass die dort genannten Titel auf russische Staatsbürger begrenzt seien. Die Situation für ausländische Wissenschaftler sei anders. Hier werde der Titel „Professor“ als Amts- und Funktionsbezeichnung an Leistungsträger aus Lehre und Forschung vergeben und sei an einen Lehrauftrag und die Ausgestaltung des Lehrvertrages geknüpft. Dem Kläger könne bestätigt werden, dass er als externer außerplanmäßiger oder nach der internationalen Bezeichnung „Honorary-Professor“ berufen worden sei. Die Berufung ausländischer Professoren unterliege in Russland keinem Genehmigungsverfahren, sondern liege im Ermessensspielraum der jeweiligen Universität, da die Professorenberufung nicht mit einer Beamtenfunktion verknüpft werde. Die staatlich genehmigte Universität ..., die von der Russischen Akademie für Naturwissenschaften gegründet worden sei, habe demzufolge die Befugnis, die Professorenberufung des Klägers entsprechend zu bestätigen.
Auf nochmalige Anfrage der Beklagten nahm die ZAB am 11. Februar 2009 erneut Stellung und führte aus, man bleibe dabei, dass das vom Kläger vorgelegte Attestat als Nachweis nicht geeignet sei. Das nun vorgelegte Schriftstück sei nicht in Russisch, sondern in Deutsch abgefasst, was für den Behördenschriftverkehr in Russland auch mit dem Ausland gänzlich unüblich sei. Es sei von einer Einrichtung ausgestellt, die sich „Russische Akademie der Naturwissenschaften“ nenne und offenbar mit dieser Namensähnlichkeit eine Verbindung mit der renommierten „Russischen Akademie der Wissenschaften“ herzustellen versuche, aber kein Bestandteil dieser Organisation sei. Die „Oberste Interakademische Attestationskommission“, die ebenfalls die Namensähnlichkeit mit der offiziellen russischen „Obersten Attestationskommission“ suche, gehöre zu dieser „Russischen Akademie der Naturwissenschaften“. Da für die ZAB nur offizielle Informationen seitens der zuständigen russischen Stellen relevant seien, bleibe es bei der bisherigen Einschätzung. Zwischenzeitlich habe der Kläger auch wegen eines Professorentitels aus Serbien nachgefragt, so dass sich nicht zuletzt dadurch der Eindruck mangelnder Seriosität bezüglich des Gradführungsbegehrens einstelle.
Am 22. Dezember 2011 hat der Kläger Klage erhoben und beantragt,
1. Die Beklagte wird verpflichtet, die Gleichwertigkeit des dem Kläger durch die Universität .../Russland verliehenen Hochschulgrades „Professor“ mit einem inländischen Professorentitel anzuerkennen.
2. (vorsorglich) Es wird festgestellt, dass der dem Kläger durch die Universität .../Russland verliehene Hochschulgrad „Professor“ mit einem inländischen Professorentitel gleichwertig ist.
3. (vorsorglich) Die Beklagte wird verpflichtet, die Gleichwertigkeit des dem Kläger durch die Russische Akademie der Naturwissenschaften verliehenen Hochschulgrades „Professor“ mit einem inländischen Professorentitel anzuerkennen.
4. (vorsorglich) Es wird festgestellt, dass der dem Kläger durch die Russische Akademie der Naturwissenschaften verliehene Hochschulgrad „Professor“ mit einem inländischen Professorentitel gleichwertig ist.
Zur Begründung wird vorgetragen, die Klage sei als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO zulässig, weil die Beklagte über vier Jahre keine rechtsmittelfähige Sachentscheidung getroffen habe. Die Klage sei auch begründet, da dem Kläger ein Rechtsanspruch auf Anerkennung der Gleichwertigkeit zustehe. Die gesetzlichen Voraussetzungen zur Titelführung nach Art. 68 Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG) lägen vor, so dass der Kläger zur Titelführung in der Originalform mit Herkunftsbezeichnung berechtigt sei. Am 1. September 2007 habe er von der Universität ... eine Professorenberufung in Medizin erhalten und sei insoweit nebenberuflich tätig. Am 27. März 2008 sei ihm auf Beschluss der Obersten zwischenakademischen Attestierungskommission bei der Russischen Akademie und der Internationalen Universität ... der wissenschaftliche Grad des Professors für Medizin verliehen worden. Die Russische Akademie der Naturwissenschaften sei eine vom ehemaligen Staatspräsidenten Gorbatschow gegründete Bildungsorganisation in Moskau mit einem vom Russischen Justizministerium anerkannten Hochschulstatus. Der Interakademischen Prüfungskommission wurde durch das Russische Justizministerium das Recht zur Verleihung des akademischen Grades der Professur erteilt. Sowohl die Russische Akademie für Naturwissenschaften als rechtlicher Träger der Universität ... als auch die Universität ... selbst seien von der Kultusministerkonferenz in der Statuskategorie H+ als Hochschule anerkannt. Der in der Satzung der Beklagten verankerte Vorbehalt gegenüber ausländischen Hochschultiteln diene ausweislich der Ermächtigungsgrundlage dem Zweck, einerseits Patientenschutz sicherzustellen, andererseits eine weitgehende Gleichbehandlung der Kammermitglieder zu gewährleisten. Die Vorschrift diene mithin dazu, Patienten davor zu bewahren, sich einem Arzt anzuvertrauen, der sich mit einem Titel „schmücke“, dessen inhaltliche Qualität nicht gewährleistet oder aber auf Wegen erworben worden sei, wie sie etwa Art. 68 Abs. 5 Satz 2 BayHSchG nenne. Den gleichen Schutzzweck verfolge die Berufsordnung, wenn sie derartige Hochschultitel reglementiere, damit der Titelinhaber gegenüber anderen Ärzten keine durch die Titelführung bedingten Vorteile erlange. All dies sei beim Kläger nicht zu befürchten. Durch die beabsichtigte Titelführung mit Herkunftsbezeichnung sei für die Patienten ohne weiteres die Herkunft erkennbar und etwaige Wettbewerbsvorteile nicht vorhanden. Die streitgegenständliche Regelung in der Berufsordnung der Ärzte Bayerns sei teleologisch auszulegen, so dass der Satzungszweck in Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht erreicht werde. Eine uneingeschränkte Bezugnahme auf die klassische Professur im Sinne der Art. 7 ff. BayHSchG sei nicht angezeigt, denn es gehe nicht um die Gleichwertigkeit im Sinne des bayerischen Hochschulpersonalrechts. In zahlreichen Bundesländern bestehe die Möglichkeit einer Gastprofessur, mit welcher der vom Kläger beanspruchte Titel vergleichbar und gleichwertig sei. Die Titelführung des Klägers gehe einher mit der Ausübung der Lehrtätigkeit sowie deren Nachweis.
Die Beklagte beantragt,
Klageabweisung.
Sie trägt im Wesentlichen vor, es liege eine berufsrechtliche Streitigkeit vor, für die die Anrufung der Verwaltungsgerichte nicht vorgesehen sei. Solche Streitigkeiten seien an das Berufsgericht für Heilberufe zu verweisen. Im Übrigen sei die Klage auch bei großzügiger Berechnung spätestens mit Ablauf des 28. Oktober 2010 verfristet. Denn die Schreiben der Beklagten vom 3. August 2009 und 22. Oktober 2009 seien als ablehnende Bescheide anzusehen, da jeweils eine zum jeweiligen Zeitpunkt endgültige Ablehnung der Gleichwertigkeit der russischen Professorenbezeichnung ausgesprochen worden sei. Inhaltlich gehe das Klagebegehren ins Leere. Die Berufsordnung der Ärzte Bayerns regle weder ein Anerkennungs- noch ein Genehmigungsverfahren im Hinblick auf das Führen ausländischer Professorenbezeichnungen. Jedenfalls sei die Klage unbegründet, da keine Gleichwertigkeit mit der deutschen Bezeichnung gegeben sei.
In der mündlichen Verhandlung vom 12. Juli 2012 hat die Beklagte ausdrücklich erklärt, die Rechtswegrüge nicht mehr aufrechtzuerhalten; die Beteiligten haben auf weitere mündliche Verhandlung verzichtet.
In der Folgezeit hat die Klägerseite u.a. ein Schreiben des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft der Russischen Föderation vom 25. Januar 2013 vorgelegt, auf dessen Inhalt verwiesen wird.
Die Beklagte hat eine weitere Stellungnahme der ZAB vom 6. März 2013 vorgelegt. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei der Obersten Interakademischen Attestationskommission um eine private „Attestationskommission“ mit dem Status eines „gesellschaftlichen Vereins“ handle, die Kandidaten- und Doktorgrade sowie Professorentitel in eigener Regie und offenbar in großem Umfang vergebe. Auch die ihr zugeordnete Russische Akademie der Naturwissenschaften habe den Status eines „gesellschaftlichen Vereins“. Das „Geschäftsmodell“ der beiden Einrichtungen bestehe offensichtlich darin, Interessenten auf kommerzieller Basis den Erwerb eines Kandidaten- oder Doktorgrades zu „erleichterten“ Bedingungen zu ermöglichen. Den vom Kläger angegebenen Titel „professor po otdeleniju“ (Abteilungsprofessor) gebe es in der Russischen Föderation nicht. Dieser Titel sei frei erfunden.
Die Klägerseite macht gegen die Einschätzung der ZAB erhebliche Einwände geltend. Der ZAB komme keine Sachverständigenstellung zu. Sie gründe ihre Bewertung an zahlreichen und entscheidenden Punkten ausschließlich auf Vermutungen und Spekulationen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte, die Sitzungsniederschrift und die vorgelegte Behördenakte verwiesen.
Gründe
Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die Klage bleibt ohne Erfolg.
1. Die Klage ist nur insoweit zulässig, als der Kläger die Feststellung der Gleichwertigkeit des ihm durch die Universität ... bzw. durch die Russische Akademie der Naturwissenschaften verliehenen Hochschulgrades „Professor“ mit einem inländischen Professorentitel begehrt.
Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage). Unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis sind die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben, kraft deren eine der beteiligten Personen etwas Bestimmtes tun muss, kann oder darf oder nicht zu tun braucht. Rechtliche Beziehungen haben sich nur dann zu einem Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO verdichtet, wenn die Anwendung einer bestimmten Norm des öffentlichen Rechts auf einen bereits übersehbaren Sachverhalt streitig ist (BVerwG, U.v. 30.11.2011 – 6 C 20/10 – juris Rn. 12 m.w.N.).
Diese Voraussetzungen liegen im Verhältnis der Beteiligten vor, denn im Rahmen des zwischen ihnen aufgrund der Berufsordnung für die Ärzte Bayerns (BO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Januar 2012) bestehenden Rechtsverhältnisses ist zwischen den Beteiligten umstritten, ob der Kläger als Pflichtmitglied der Beklagten berechtigt ist, den ihm von der russischen Universität ... bzw. der Russischen Akademie der Naturwissenschaften verliehenen Titel „Professor“ zu führen.
Der Feststellungsklage steht auch nicht der Grundsatz der Subsidiarität entgegen. Nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann die Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies ist hier nicht der Fall. Insbesondere kann der Kläger seine Rechte nicht durch eine Verpflichtungsklage i.S.d § 42 Abs. 1 VwGO verfolgen. § 27 Abs. 6 Satz 2 BO enthält kein Anerkennungs- bzw. Gestattungsverfahren zur Führung ausländischer Professorentitel (vgl. VG München, U.v. 4.4.1999 – M 16 K 94.5270). Die weder als Bescheid bezeichneten noch mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Schreiben des Beklagten vom 3. August 2009 und 22. Oktober 2009 stellen daher weder formell noch inhaltlich Verwaltungsakte, die den Vorschriften über die Bestandskraft unterliegen, dar.
Der Kläger hat auch ein berechtigtes Interesse an der erstrebten Feststellung (§ 43 Abs. 1. Halbs. 2 VwGO). Hierzu ist jedes nach Sachlage als schutzwürdig anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art ausreichend (Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 43 Rn. 30). Dem Kläger, der den Titel nach eigenen Angaben bislang nicht führt, ist es nicht zuzumuten, dies auf die Gefahr hin zu tun, mit einem berufsgerichtlichen Verfahren überzogen zu werden. Er kann auch nicht auf ein Selbstreinigungsverfahren i.S.d. Art. 77 Abs. 1 Nr. 3 Heilberufe-Kammergesetz (HKaG) verwiesen werden, weil es nicht Aufgabe der Berufsgerichte für Heilberufe ist, vorab zu klären, ob eine Tathandlung einen Verstoß gegen Berufspflichten darstellt (vgl. VG München, U.v. 11.6.2002 – M 16 K 00.4995 – juris; Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 43 Rn. 33 m.w.N.).
2. Die Feststellungsklage ist aber unbegründet.
Nach § 27 Abs. 6 Satz 1 BO darf die Bezeichnung „Professor“ geführt werden, wenn sie auf Vorschlag der medizinischen Fakultät (Fachbereich) durch die Hochschule oder das zuständige Landesministerium verliehen worden ist. Dasselbe gilt für die von einer medizinischen Fakultät einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule verliehene Bezeichnung, wenn sie nach Beurteilung durch die Kammer der deutschen Bezeichnung „Professor“ gleichwertig ist (§ 27 Abs. 6 Satz 2 BO). In den Fällen des Satzes 2 muss die Bezeichnung „Professor“ mit einem auf die Herkunft hinweisenden Zusatz sowie mit etwaigen Zusätzen nach Maßgabe der Verleihungsurkunde geführt werden (§ 27 Abs. 6 Satz 3 BO). Zweck der in § 27 Abs. 6 BO normierten Vorschriften ist die Gewährleistung des Patientenschutzes durch sachgerechte und angemessene Information und die Vermeidung einer dem Selbstverständnis des Arztes zuwiderlaufenden Kommerzialisierung des Arztberufes (§ 27 Abs. 1 BO). Auf dieser Grundlage sind dem Arzt sachliche berufsbezogene Informationen gestattet (§ 27 Abs. 2 BO).
Die Regelung des § 27 Abs. 6 Satz 2 BO ist wirksam und verletzt den Kläger insbesondere nicht in seinem Recht auf freie Ausübung seines Berufs als Arzt (Art. 12 Abs. 1 GG). Der zuständige Landesgesetzgeber hat die Bayerische Landesärztekammer in Art. 19 i.V.m. Art 20 HKaG ermächtigt, über die in Art. 17 und Art. 18 HKaG vom Gesetzgeber normierten ärztlichen Berufspflichten hinaus weitere Vorschriften über Berufspflichten in der Berufsordnung, die der Genehmigung durch das Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit bedarf, zu treffen. Danach darf die Berufsordnung insbesondere die Praxisankündigung (Art. 19 Nr. 3 HKaG) und das Ausmaß des Verbots oder der Beschränkung der Werbung (Art. 19 Nr. 7 HKaG) regeln. Die genannten Vorschriften des HKaG stellen eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für die Berufsordnung der Ärzte Bayerns dar (Bay-VerfGH, E.v. 4.6.2003 – Vf. 4-VII-02 – juris).
Der Begriff der Gleichwertigkeit in § 27 Abs. 6 Satz 2 BO ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der gerichtlich voll überprüfbar ist. Trotz des Wortlauts der Vorschrift „…nach Beurteilung durch die Kammer…“ kommt der Beklagten kein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Ein solcher kann im Hinblick auf die Rechtsschutzgarantie in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nur ausnahmsweise angenommen werden. Kontrollrestriktionen können sich etwa dann ergeben, wenn die Verwaltung Prüfungsentscheidungen oder prognostische Entscheidungen wertenden Charakters zu treffen hat (vgl. BVerwG, U.v. 16.5.2007 – 3 C 8/06 – juris m.w.N.). Ein solcher Fall liegt hier ersichtlich nicht vor (a. A. ohne nähere Begründung wohl VG Gießen, U.v. 7.2.2013 – 21 K 555/11. GI.B – juris Rn. 35, das bezogen auf die gleichlautende Regelung in § 27 Abs. 7 Satz 2 der Berufsordnung für die Ärztinnen und Ärzte Hessens von einem „Auslegungsspielraum“ ausgeht).
Gleichwertig i.S.d. § 27 Abs. 6 Satz 2 BO ist ein ausländischer Professorentitel dann, wenn der Titel unter vergleichbaren Bedingungen erlangt wurde, unter denen inländische Hochschullehrer eine solche Bezeichnung erlangen. Hierfür ist erforderlich, dass der Titel von der hierfür befugten Stelle wirksam verliehen wurde und der Betroffene auch im nennenswerten Umfang für eine mit deutschen wissenschaftlichen Hochschulen vergleichbare ausländische Bildungsstätte in einer Weise tätig ist, die der Tätigkeit inländischer Hochschullehrer entspricht (vgl. BVerwG, B.v. 3.12.1987 – 1 B 135/86 – juris m.w.N.). Nicht erforderlich ist ein Beamtenstatus oder eine Vollzeittätigkeit an der betreffenden Hochschule.
Der Titel, den der Kläger zu führen begehrt, ist der deutschen Bezeichnung „Professor“ nicht gleichwertig. Das Gericht folgt bei der Bewertung den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen der ZAB. Dabei kann offen bleiben, ob einer Auskunft der ZAB als Abteilung des Sekretariats der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder der Bundesrepublik Deutschland die Bedeutung eines antizipierten Sachverständigengutachtens zukommt (so VG Düsseldorf, B.v. 16.8.2012 – 15 L 1145/12 – juris m.w.N.), oder ob es sich lediglich um eine amtliche Auskunft (so NdsOVG, B.v. 30.11.2004 – 8 LA 123/04 – juris) handelt. Denn amtliche Auskünfte stellen zulässige und selbständige Beweismittel dar, die ohne förmliches Beweisverfahren im Wege des Freibeweises verwertet oder, wenn sie in einem anderen Verfahren eingeholt worden sind, im Wege des Urkundenbeweises herangezogen und gewürdigt werden können. Dass die Auskünfte von der Beklagten eingeholt wurden, nimmt ihnen nicht den Charakter einer amtlichen Auskunft (BVerwG, B.v. 18.7.1997 – 5 B 156/96 – juris m.w.N.).
Aus den Stellungnahmen der ZAB ergibt sich, dass die Verleihung von Professorentiteln in der Russischen Föderation zentral erfolgt. Staatlich anerkannt sind ausschließlich solche Professorentitel, deren Erwerb mit einer vom Föderalen Aufsichtsdienst im Bereich Bildung und Wissenschaft bzw. dessen Vorgängereinrichtung oder von der Obersten Attestationskommission des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft der Russischen Föderation bzw. deren Vorgängereinrichtung ausgestellten Urkunde belegt wird. Diese Auskunft wird auch durch das vom Kläger vorgelegte Schreiben des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft der Russischen Föderation vom 25. Januar 2013 nicht widerlegt. Denn auch dort wird ausgeführt, dass als Dokument über die Verleihung akademischer Grade und den Erwerb akademischer Titel, die im staatlichen Attestierungssystem für wissenschaftliche und wissenschaftlich-pädagogische Mitarbeiter vorgesehen sind, nur Zeugnisse und Attestate der genannten Stellen gelten. Soweit dem Schreiben darüber hinaus entnommen werden kann, dass die Verleihung des akademischen Grades eines Ehrenprofessors im staatlichen Attestierungssystem nicht vorgesehen und durch die Gesetzgebung der Russischen Föderation kein Verbot für die Verleihung akademischer Titel an wissenschaftliche und pädagogische Mitarbeiter durch die Bildungseinrichtung selbst verhängt worden sei, ist dies für den vorliegenden Fall nicht relevant, da es dem Kläger gerade nicht um das Führen eines Ehrentitels geht. Dem ministeriellen Schreiben vom 25. Januar 2013 ist ferner zu entnehmen, dass mit Wirkung zum 15. Mai 2002 das „Einheitliche Register der akademischen Grade und akademischen Titel sowie die Bestimmungen für den Erwerb akademischer Grade“ eingeführt wurde. Damit ist aber das vom Kläger vorgelegte Schreiben des Justizministeriums der Russischen Föderation – Hauptjustizverwaltung der Stadt Moskau – vom 12. April 1999 überholt. Es kann daher offen bleiben, ob die dort genannte „Höhere bzw. Höchste zwischenakademische Attestierungskommission“ mit der „Obersten zwischenakademischen Attestierungskommission bei der Russischen Akademie und der Internationalen Universität ...“, auf die sich der Kläger beruft, überhaupt identisch ist. Die Annahme der Gleichwertigkeit mit einer deutschen Professorenbezeichnung scheitert mithin bereits daran, dass es sich bei den Institutionen, auf deren Bestätigungen der Kläger seine Klage stützt, nicht um Stellen handelt, die befugt sind, im staatlichen Attestierungssystem geltende Urkunden auszustellen. Es kommt daher entscheidungserheblich weder darauf an, ob die Universität ..., mit der der Kläger den Vertrag vom 1. September 2007 geschlossen hat, mit der Internationalen Universität für Natur, Gesellschaft und Mensch „...“ identisch ist, noch, ob der Kläger die in seinem Arbeitsvertrag angegebenen Tätigkeiten in Wissenschaft, Forschung und Lehre tatsächlich ausübt. Ebenso dahin stehen kann, ob der Kläger den streitgegenständlichen Titel entgeltlich erworben hat.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
Beschluss
Der Streitwert wird auf EUR 20.000,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).