Nanopartikelanalyse

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Nanopartikelanalyse (nach erfolgreicher Klage: Stoffwechselfunktionstest) ist der markenrechtlich angemeldete [1] Name für ein umstrittenes Nachweisverfahren in der Pseudomedizin, das ausschließlich von der Firma Indago GmbH[2] (vormals BMIB Biomedizinisches Institut, vormals "Wiesbach Institut für angewandte Biomedizin GmbH", Gründer und Geschäftsführer Luis I. Gómez Fernández. Nicht zu verwechseln mit der indago GmbH aus Siegen) in Leipzig als eine ergänzende Labordiagnostik angeboten wurde und nach einer Klage gegenwärtig als "Stoffwechselfunktionstest" beworben wird. Es soll nach Aussage der Firma Indago geeignet sein, verschiedenste Zustände mit Krankheitswert im menschlichen Körper allein anhand einer lichtmikroskopischen Untersuchung einer Blutprobe festzustellen. Die Firma Indago ist Teil der auch in Leipzig tätigen "arco biotech GmbH".

Die Nanopartikelanalyse wird hauptsächlich im alternativmedizinischen Bereich vermarktet. Sie ist als eine IGe-Leistung von den Patienten selbst zu bezahlen. Krankenkassen übernehmen die Kosten nicht, die von Patienten in Höhe von etwa 80 bis 400 Euro pro Untersuchung angegeben werden.[3][4] Über die Zahl der Kunden macht Indago keine Angaben.

Im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung um eine Kritik des Koblenzer Chemikers Klaus Keck an der Nanaopartikelanalyse wurde ein positives Gutachten der niederländischen Christian De Bruijn bekannt.[5] De Bruijn war zusammen mit Arnold Hilgers Leiter eines privaten Brüssler Instituts mit dem Namen EURIMM, welches seit 2004 ein Unternehmen der Hilgers Firma Sanoplan b.v.b.a. ist.

Methodik

Einzelheiten zu diesem Wunderverfahren werden von der Firma Indago geheimgehalten. Es sind jedoch inzwischen einige Angaben bekannt geworden. So ist bekannt, dass das Ausgangsmaterial eine Blutprobe des Patienten (18 ml) sein soll. Diese soll durch ein thermisches Cracking (bekannt aus der Petrochemie) in chemische Elemente umgewandelt werden können, aus denen kolloidale Nanopartikel und Nanokristalle gewinnbar seien. Diese von Indago bezeichneten Nanopartikel sollen dann lichtmikroskopisch untersucht werden. Die Interpretation des im Lichtmikroskops erkennbaren Geschehens wird letztendlich graphisch dargestellt. Angaben in Zahlenform zu den gemessenen Parametern werden nicht präsentiert. Vielmehr erhält der Patient eine Mappe, in der Graphiken mit einer Skala von 0 bis 100 (grün, gelb und rot unterlegt) zu sehen sind.

Ein Vorläuferverfahren oder eine ältere Bezeichnung ist AMS (Analyse Metabolischer Strukturen), die sich jedoch nicht durchsetzte.

Indikationen für eine Nanopartikelanalyse

Von der Firma Indago werden folgende Krankheiten und Störungen genannt, bei denen die Nanopartikelanalyse als diagnostische Methode geeignet sein soll: Kopfschmerzen, ADHS, Gelenkschmerz, Gefäßerkrankungen, Fibromyalgien. Auch wurde hier die Krebsfrüherkennung genannt. Weitere Indikationen sollen so genannte Fokaltoxikosen und Vitalstoff-Entgleisungen sein, die medizinisch ansonsten unbekannt sind.

Angebote Produkte waren:

  • Großes Profil
  • Individualprofil
  • AD(H)S-Profil
  • Fibromyalgie-Profil
  • Fokaltoxikosen-Profil
  • Gelenkschmerz-Profil
  • Kopfschmerz-Profil
  • Blutgefäße-Profil
  • Vitalstoffe-Profil

Kritik

Die Nanopartikelanalyse hat in der wissenschaftlichen Medizin keine Bedeutung und eine wissenschaftliche Validierung des Verfahrens bzw. Rezeption fehlt. Auf der Homepage der Firma Indago waren ursprünglich mehrere universitäre Einrichtungen angegeben, die angeblich mit Indago über die Nanopartikelanalyse zusammenarbeiteten. Als der Kritiker Klaus Keck sich bei den Einrichtungen nach der Zusammenarbeit erkundigte, kam es zur Überraschung: Die Angaben verschwanden von der Homepage.

Nanopartikel werden im Allgemeinen als Teilchen mit einer Größe unter 10 nm bezeichnet. Das Lichtmikroskop ist jedoch aufgrund der Abbe-Beschränkungen nicht in der Lage, Strukturen unter etwa 0,3 µm (300 nm) aufzulösen und kann daher keine Nanopartikel nachweisen. Die von Indago erwähnten Parameter, die lichtmikroskopisch bestimmbar seien, und andere Einzelheiten der Nanopartikelanalyse werden nicht in einem wissenschaftlichen Sinne genau beschrieben.

Der Verband Sozialer Wettbewerb e.V. Berlin verklagte die BMIB erfolgreich vor dem Landgericht Leipzig wegen irreführender Werbung nach dem Heilmittelwerbegesetz (HWG) und dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).[6] In einer Unterwerfungserklärung verpflichtete sich die Indago gegenüber dem Verband Sozialer Wettbewerb Berlin e.V., ab 1. Januar 2008 nicht mehr für die Nanopartikelanalyse zu werben. Die rechtliche Bewertung der Nanopartikelanalyse geht aus einem Beschluss des Landgerichts Leipzig hervor, mit dem die Kosten des Verfahrens der Beklagten, also der Indago, auferlegt werden. Das Gericht kommt zu dem Schluss, dass die Indago die Unterwerfungserklärung abgegeben hat, um eine Beweisaufnahme zu verhindern.[7] Der Sender 3sat wurde durch eine Abmahnung aufgefordert, eine Webseite zu löschen, auf der die Nanopartikelanalyse wie in der Werbung präsentiert wurde. Zitat: "Der Text stellt sich damit als eine getarnte und zudem irreführende Werbung für den Anbieter der "Nanopartikelanalyse" dar." Seit dem 20. April 2007 ist die Webseite nicht mehr erreichbar.

Zum Zweck der Vermarktung gründete die Indago zusammen mit der Partnerfirma Evomed und mehr als hundert ihr zuarbeitenden Ärzten ein Kartell mit dem Ziel der gemeinsamen Ausbeutung von Patienten. Schwerpunkt des gemeinsam betriebenen Geschäfts sind Kinder mit der Krankheit ADHS. Einige der oft verzweifelten Eltern dieser Kinder setzen ihre Hoffnung auf jedes noch so abwegige Diagnose- oder Therapieangebot und sind bereit, auch erhebliche private Kosten in Kauf zu nehmen.

Weblinks

  • Die Akte BMIB Forumsbeiträge bei kanzlerzwo auf transgallaxys.com

Quellenangaben

  1. DPMA Registernummer/Aktenzeichen: 30657334.2 vom 14. September 2006
  2. INDAGO GmbH, Deutscher Platz 5a, D-04103 Leipzig. Geschäftsführer: Luis I. Gomez, Ralf Schierl
  3. http://www.xy44.de/indago/pat1.html
  4. rechnung.jpg
  5. http://xy44.de/indago/debruijn-2.html
  6. Verfügung des Landgericht Leipzig vom 7. August 2006 (Aktenzeichen 06HK O 2746/06)
  7. http://www.xy44.de/indago/vsw_beschluss.html