Diskussion:Entschlackung
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Urteile
OLG Bamberg - 3 U 32/16 - Urt. v. 29.06.16
Bei der Produktbezeichnung „Detox“ bzw. „Detox mit Zitrone“ für eine Kräuterteemischung handelt es sich um eine „gesundheitsbezogene Angabe“ i.S.d. Art. 2 II Nr. 5 HCV.
Die Verwendung der Produktbezeichnung „Detox“ für eine Kräuterteemischung verletzt Art. 10 I HCV, sofern die Angabe nicht den Voraussetzungen der Art. 5 I, Art. 6 I HCV genügt.
Die in dem Begriff „Detox“ zum Ausdruck kommende gesundheitsbezogene Aussage ist nicht als „nichtspezifisch“ i.S.d. Art. 10 III HCV zu bewerten.
OLG Düsseldorf - I-20 U 75/15 - Urt. v. 15.03.16 Die Bezeichnung "Detox" für ein Lebensmittel (hier: Kräuterteemischung) stellt eine gesundheitsbezogene Angabe i.S.d. Art. 2 II Nr. 5 dar.
Die gesundheitsbezogene Angabe "Detox" verletzt Art. 10 I HCV, da sie weder den allgemeinen Anforderungen in Kapitel II der HCV noch den speziellen Anforderungen in Kapitel IV HCV entspricht, nicht gemäß dieser Verordnung zugelassen und nicht in die Liste der zugelassenen Angaben gem. Art. 13, Art. 14 HCV aufgenommen ist.
Die gesundheitsbezogene Angabe "Detox" stellt auch keinen Verweis auf allgemeine, nicht spezifische Vorteile des Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitliche Wohlbefinden dar, auf den Art. 10 III HCV als lex specialis anwendbar wäre.
Linkvorschläge und Hintergrundmaterial
- http://www.senseaboutscience.org.uk/index.php/site/about/282
- http://www.senseaboutscience.org.uk/PDF/Detox%20Dossier.pdf
Cohen 15:04, 6. Jan. 2009 (CET)