Nicole Kiefer-Preuß

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Nicole Kiefer-Preuß beim Team vom Haus der Inspiration Schloss Weilerbach

Die ehemalige Einzelhandelkauffrau Nicole Kiefer-Preuß (geb. 1972) beschäftigt sich als Massagetherapeutin. Sie unterhält ihre Praxis in Morbach im Hunsrück.[1] Außerdem gehört sie zum Team vom Haus der Inspiration Schloss Weilerbach in Bollendorf/Eifel.[2] 2006 bis 2010 absolvierte Frau Kiefer-Preuß eine Reihe von pseudomedizinischen Schulungen bei diversen Instituten.[3] Eine staatlich anerkannte Ausbildung und Prüfung als Masseurin kann sie nicht nachweisen. Auch ist von ihr keine seriöse medizinische Ausbildung oder Qualifikation bekannt. Sie dürfte nicht im Besitz einer Heilpraktiker-Erlaubnis sein. Anderenfalls würde sie das mit Sicherheit auf ihrer Internetseite angeben.

Aktivitäten

Frau Kiefer-Preuß bietet verschiedene Wellness-Massagen, von der Massage einzelner Körperteile bis hin zur Ganzkörper-Massage an. Dabei kommen Kräuterstempel, Aromaöle, warmes Johanniskrautöl, heiße Steine, heiße Schokolade und Honig zum Einsatz. Sauerkraut ist nicht dabei. Außerdem führt sie medizinisch unwirksame, aber aus anderen Gründen bedenkliche Behandlungen mit Hopi-Ohrkerzen, Schüßler-Salzen und Bachblüten, sowie Lymphdrainagen durch. Die Massagetherapeutin bietet ihre Dienstleitungen auch im Reisegewerbe mobil an und veranstaltet selbst Ausbildungskurse in den o.g. Disziplinen.

Zusätzlich betreibt Frau Kiefer-Preuß über ihrem Internet-Shop und auf Märkten Naturerzeugnisse aus dem Hunsrück, wie Brotaufstriche, Johanniskrautöl, Ringelblumensalbe und Dinkelkissen.

Illegale Behandlungsangebote

Zum Repertoire der Massageangebote von Frau Kiefer-Preuß gehört auch die Fußreflexzonenmassage.[4]

Mit der Frage, ob Fußreflexzonenmassage unter das Heilpraktikergesetz fällt, befasste sich das Oberverwaltungsgerichtes Koblenz bereits 1988 (Urteil vom 8.11.1988, Aktenzeichen 6 A 21/88). Dieses steht auf dem Standpunkt, dass Fußreflexzonenmassage eine gezielte Behandlungsmethode zur Linderung bzw. Heilung von Beschwerden, ja sogar von Krankheiten darstellt. Anerkanntermaßen, so das Gericht, gehe die Fußreflexzonenmassage von einer Wechselbeziehung zwischen bestimmten Fußpartien und diesen zugeordneten Organen oder Körperteilen aus. Aufgrund dieser Zuordnung solle durch Massieren eines bestimmten Punktes am Fuß auf ein an anderer Stelle des Körpers vorhandenes Leiden, welches nicht selten organischer Art sei, eingewirkt werden. Hieraus werde deutlich, dass die somit der Fußreflexzonenmassage notwendigerweise vorangehende diagnostische Tätigkeit typisch ärztlich sei und ärztliches Fachwissen voraussetze.

Auch das Verwaltungsgericht Oldenburg hat die Fußreflexzonenmassage als "Heilbehandlung" angesehen und zwar u.a. wegen möglicher Kontraindikationen bei akuten Krankheiten (Urteil vom 25.9.1995, Aktenzeichen 7 B 3587/96). Ebenso ist das Finanzgericht Baden-Württemberg (Urteil vom 20.06.2000, Aktenzeichen 1 K 13/96) im Kontext davon ausgegangen, dass eigenverantwortlich ausgeübte Fußreflexzonenmassage eine erlaubnispflichtige Heilbehandlung darstellt und damit eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz voraussetzt.

Da Frau Kiefer-Preuß offensichtlich nicht im Besitz einer Heilpraktiker-Erlaubnis ist, ist ihr Angebot für Fußreflexzonenmassagen illegal und sie macht sich bei Ausübung dieser Tätigkeit strafbar. Ob noch andere von Frau Kiefer-Preuß angebotene Dienstleistungen die Heilpraktiker-Erlaubnis erfordern, bedarf einer weiteren rechtlichen Prüfung.

Websites

Quellennachweise