Unrichtige Gesundheitszeugnisse für Impfgegner und Atemmaskenverweigerer
Impfunfähigkeits-Bescheinigungen (IUB) sind ärztliche Atteste nach §§ 20 Abs. 6 und 21 IfSG (Infektionsschutzgesetz), die besagen, dass ein Patient aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden kann. Zumeist werden Impfunfähigkeits-Bescheinigungen für Kinder ausgestellt. Wird ein solches Schreiben von einem Arzt ausgestellt, dürfen damit auch ungeimpfte Kinder in Deutschland in Schulen und Kitas.
Impf-Unfähigkeitsbescheinigungen wurden 2020 nach der Einführung des deutschen so genannten Masernschutzgesetzes (MSG) Thema der Berichterstattungen deutscher Medien, als sich impfkritische und impfgegnerische Eltern nach Wegen suchten, eine Impfung eigener Kinder zu vermeiden oder zu umgehen. Nach Presseberichten sollen impfkritisch eingestellte Ärzte die Impfunfähigkeits-Bescheinigungen auch als lukratives Geschäft entdeckt haben, und derartige Bescheinigungen ohne eingehende körperliche Untersuchung ausstellen und abrechnen. In einigen Fällen wurden auch Beschenigungen pauschal nach fernmündlicher Bitte ausgestellt. Hinzu kommt ein weiterer Personenkreis von Medizinlaien, der vermeintliche Tips zur Umgehung von Impfungen anbietet.
2020 stellte sich heraus, dass Gesundheitsämter in einigen Fällen gegen Ärzte ermitteln, die Atteste im Sinne eines "unrichtigen Gesundheitszeugnisses" ausstellten, die von den zuständigen Gesundheitsämtern als fragwürdig angesehen wurden. Gegen die betreffenden Ärztinnen/Ärzte wurden auf Anzeige des Gesundheitsamtes Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts auf das Ausstellen eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses eingeleitet. Die betroffenen Eltern werden als Zeugen vorgeladen.
Das Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse steht in Deutschland unter Strafe (StGB, § 278) und damit ist nach gängiger juristischer Meinung nicht nur das Aufführen falscher Gründe und Tatsachen, sondern auch das Ziehen falscher Schlussfolgerungen gemeint: "Von der Unrichtigkeit eines Gesundheitszeugnisses ist auszugehen, wenn wesentliche Feststellungen nicht im Einklang mit den Tatsachen stehen oder nicht mit dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft in Einklang zu bringen sind." (Fenger 2009) - und aus Umständen, die das RKI als zuständige Behörde expressis verbis als "falsche Kontraindikation" veröffentlicht, eine Impfunfähigkeit zu schlussfolgern und zu bescheinigen, dürfte nur in sehr seltenen Einzelfällen mit dem anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft in Einklang zu bringen sein.
Ein Gesundheitszeugnis ist unabhängig von seinem Inhalt schon dadurch unrichtig und damit potentiell strafbar, wenn ihm keine körperliche Untersuchung des Patienten vorliegt, es also nur auf Grundlage eines (Telefon-)Gesprächs ausgestellt wird (BGH 1977).
- "Nur ausnahmsweise kann ein ärztliches Zeugnis trotz fehlender ärztlicher Untersuchung richtig sein. Dies wird dann angenommen, wenn der Arzt sich von einem als vertrauenswürdig und verständig bekannten Patienten dessen Beschwerden anschaulich schildern lässt und die Symptome widerspruchsfrei zu einem bestimmten Krankheitsbild passen. Hier muss der Arzt allerdings im eigenen Interesse unbedingt im Attest vermerken, dass die Beurteilung auf telefonisch erteilten Informationen beruht."