Health Claims: Unterschied zwischen den Versionen
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Die EU reagierte auf diese Situation mit der Health Claims Verordnung von 2006, die 2007 in Europa verbindlich in Kraft trat. Die Health Claims Verordnung legt dabei einerseits fest, dass gesundheitsbezogene Werbung für Lebensmittel eine wissenschaftliche Basis haben muss, andererseits bedeutet die Verordnung jedoch auch eine Liberalisierung, da beispielsweise Aussagen zu einer Verringerung eines Krankheitsrisikos (engl. „Risk Reduction Claims“) verwendet werden dürfen, sofern sie zuvor in eine Gemeinschaftsliste zulässiger Angaben aufgenommen wurde. | Die EU reagierte auf diese Situation mit der Health Claims Verordnung von 2006, die 2007 in Europa verbindlich in Kraft trat. Die Health Claims Verordnung legt dabei einerseits fest, dass gesundheitsbezogene Werbung für Lebensmittel eine wissenschaftliche Basis haben muss, andererseits bedeutet die Verordnung jedoch auch eine Liberalisierung, da beispielsweise Aussagen zu einer Verringerung eines Krankheitsrisikos (engl. „Risk Reduction Claims“) verwendet werden dürfen, sofern sie zuvor in eine Gemeinschaftsliste zulässiger Angaben aufgenommen wurde. | ||
− | ==Health Claims Verordnung der EU== | + | ==Health Claims Verordnung der EU (Verordnung EG Nr. 1924/2006)== |
2007 ist in Europa verbindlich die Health-Claims-Verordnung (EG-Verordnung Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006) in Kraft getreten. darin ist geregelt, dass Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben in der Werbung und Kennzeichnung von Lebensmitteln, einschließlich Nahrungsergänzungsmittel, nur noch zulässig sind, wenn sie durch die „Health-Claims-Verordnung“ ausdrücklich zugelassen sind und den von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) herausgegebenen Nährwertprofilen entsprechen. Ist eine Angabe (z. B. Werbeaussage) nicht zugelassen, darf sie nicht verwendet werden. Es gilt ein Verbotsprinzip mit Erlaubnisvorbehalt: ''Was nicht erlaubt ist, ist verboten.'' Es gilt zudem ein strenger Wissenschaftsvorbehalt: Zulässig ist nur, was durch anerkannte wissenschaftliche Erkenntnisse nachgewiesen ist. | 2007 ist in Europa verbindlich die Health-Claims-Verordnung (EG-Verordnung Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006) in Kraft getreten. darin ist geregelt, dass Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben in der Werbung und Kennzeichnung von Lebensmitteln, einschließlich Nahrungsergänzungsmittel, nur noch zulässig sind, wenn sie durch die „Health-Claims-Verordnung“ ausdrücklich zugelassen sind und den von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) herausgegebenen Nährwertprofilen entsprechen. Ist eine Angabe (z. B. Werbeaussage) nicht zugelassen, darf sie nicht verwendet werden. Es gilt ein Verbotsprinzip mit Erlaubnisvorbehalt: ''Was nicht erlaubt ist, ist verboten.'' Es gilt zudem ein strenger Wissenschaftsvorbehalt: Zulässig ist nur, was durch anerkannte wissenschaftliche Erkenntnisse nachgewiesen ist. | ||
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+ | ==Weblinks== | ||
+ | *http://www.spiegel.de/wissenschaft/mensch/0,1518,676956,00.html | ||
+ | *http://de.wikipedia.org/wiki/Health-Claims-Verordnung | ||
+ | * http://www.lmsvg.net/component/option,com_docman/task,doc_details/gid,197/ | ||
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+ | ==Siehe auch== | ||
+ | *[[Codex Alimentarius]] | ||
+ | *Novel Food | ||
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Version vom 12. Februar 2010, 17:26 Uhr
Health Claims (engl. Behauptungen zur Gesundheit) sind gesundheitsbezogene Versprechen und Behauptungen die sich auf Lebensmittel beziehen.
Die Lebensmittelindustrie bietet heute vermehrt Lebensmittel an, die mit gesundheitsbezogenen Aussagen beworen werden. Neben geschmacklichen Eigenschaften werden gesundheitsbezogene Funktionen von Lebensmitteln als Functional Food ins Spiel gebracht. Eine analoge Situation ist in der Werbung zu Nahrungsergänzungsmitteln zu beobachten.
Die EU reagierte auf diese Situation mit der Health Claims Verordnung von 2006, die 2007 in Europa verbindlich in Kraft trat. Die Health Claims Verordnung legt dabei einerseits fest, dass gesundheitsbezogene Werbung für Lebensmittel eine wissenschaftliche Basis haben muss, andererseits bedeutet die Verordnung jedoch auch eine Liberalisierung, da beispielsweise Aussagen zu einer Verringerung eines Krankheitsrisikos (engl. „Risk Reduction Claims“) verwendet werden dürfen, sofern sie zuvor in eine Gemeinschaftsliste zulässiger Angaben aufgenommen wurde.
Health Claims Verordnung der EU (Verordnung EG Nr. 1924/2006)
2007 ist in Europa verbindlich die Health-Claims-Verordnung (EG-Verordnung Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006) in Kraft getreten. darin ist geregelt, dass Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben in der Werbung und Kennzeichnung von Lebensmitteln, einschließlich Nahrungsergänzungsmittel, nur noch zulässig sind, wenn sie durch die „Health-Claims-Verordnung“ ausdrücklich zugelassen sind und den von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) herausgegebenen Nährwertprofilen entsprechen. Ist eine Angabe (z. B. Werbeaussage) nicht zugelassen, darf sie nicht verwendet werden. Es gilt ein Verbotsprinzip mit Erlaubnisvorbehalt: Was nicht erlaubt ist, ist verboten. Es gilt zudem ein strenger Wissenschaftsvorbehalt: Zulässig ist nur, was durch anerkannte wissenschaftliche Erkenntnisse nachgewiesen ist.
Beispiele
Health Claims sind beispielsweise in der Werbung auf dem umkämpften Joghurtmarkt zu beobachten: Joghurts sollen bei der Verdauung helfen oder die Abwehrkräfte aktivieren. Margarine soll den Cholesterinspiegel senken und das Herz-Kreislaufsystem schützen, und Omega-3-Fettsäuren sollen bei der Hirnentwicklung helfen.
Weblinks
- http://www.spiegel.de/wissenschaft/mensch/0,1518,676956,00.html
- http://de.wikipedia.org/wiki/Health-Claims-Verordnung
- http://www.lmsvg.net/component/option,com_docman/task,doc_details/gid,197/
Siehe auch
- Codex Alimentarius
- Novel Food