Binnenkonsens: Unterschied zwischen den Versionen
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Unter '''Binnenkonsens''' versteht man in Deutschland bezüglich [[Homöopathie|homöopatischer]], phytotherapeutischer und [[Anthroposophische Medizin|anthroposophischer Mittel]] die seltsame Tatsache, dass die Hersteller dieser Mittel selber über die Wirksamkeit entscheiden dürfen und keinerlei wissenschaftlich belegten Nachweis zur Wirksamkeit erbringen müssen. Die per Definition im deutschen Arzneimittelrecht einbezogenen [[Alternativmedizin|alternativmedizinischen]] Methoden werden [[Besondere Therapierichtungen]] genannt. Es genügt ein Eintrag im Register der zuständigen Bundesbehörde [http://www.bfarm.de/cln_042/nn_424304/DE/Arzneimittel/besTherap/bestherap-node.html__nnn=true]. Um dem eklatanten Widerspruch einer rational basierten Beurteilung von Medikamenten zu umgehen, wird dort von [[Wissenschaftspluralismus]] geredet, also der euphemischen Umschreibung, dass -je nach Sichtweise - 1+1=2 ebenso richtig wie 1+2=3 sein könne. | Unter '''Binnenkonsens''' versteht man in Deutschland bezüglich [[Homöopathie|homöopatischer]], phytotherapeutischer und [[Anthroposophische Medizin|anthroposophischer Mittel]] die seltsame Tatsache, dass die Hersteller dieser Mittel selber über die Wirksamkeit entscheiden dürfen und keinerlei wissenschaftlich belegten Nachweis zur Wirksamkeit erbringen müssen. Die per Definition im deutschen Arzneimittelrecht einbezogenen [[Alternativmedizin|alternativmedizinischen]] Methoden werden [[Besondere Therapierichtungen]] genannt. Es genügt ein Eintrag im Register der zuständigen Bundesbehörde [http://www.bfarm.de/cln_042/nn_424304/DE/Arzneimittel/besTherap/bestherap-node.html__nnn=true]. Um dem eklatanten Widerspruch einer rational basierten Beurteilung von Medikamenten zu umgehen, wird dort von [[Wissenschaftspluralismus]] geredet, also der euphemischen Umschreibung, dass -je nach Sichtweise - 1+1=2 ebenso richtig wie 1+2=3 sein könne. | ||
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Version vom 28. Februar 2009, 21:41 Uhr
Unter Binnenkonsens versteht man in Deutschland bezüglich homöopatischer, phytotherapeutischer und anthroposophischer Mittel die seltsame Tatsache, dass die Hersteller dieser Mittel selber über die Wirksamkeit entscheiden dürfen und keinerlei wissenschaftlich belegten Nachweis zur Wirksamkeit erbringen müssen. Die per Definition im deutschen Arzneimittelrecht einbezogenen alternativmedizinischen Methoden werden Besondere Therapierichtungen genannt. Es genügt ein Eintrag im Register der zuständigen Bundesbehörde [1]. Um dem eklatanten Widerspruch einer rational basierten Beurteilung von Medikamenten zu umgehen, wird dort von Wissenschaftspluralismus geredet, also der euphemischen Umschreibung, dass -je nach Sichtweise - 1+1=2 ebenso richtig wie 1+2=3 sein könne.