Gabriele Schröter: Unterschied zwischen den Versionen
(Beschluss OVG Münster) |
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:''Ein schlüssiger Vortrag der Beschwerdeführerin, der von ihr befürchtete Schaden werde eintreten, fehlt. Für die Darlegung der Möglichkeit eines solchen Schadenseintritts genügt es insbesondere nicht, Warnungen auf ein generelles Misstrauen gegenüber physikalischen Gesetzen, also gegenüber theoretischen Aussagen der modernen Naturwissenschaft zu stützen. Praktisch vernünftige Zweifel setzen wenigstens die Auseinandersetzung mit Gegenbeispielen, also Widerlegungsversuchen der jeweiligen Aussagen voraus. Namentlich im Bereich der theoretisch weit fortgeschrittenen Naturwissenschaften erfordern vernünftige Zweifel zudem ein hinreichendes fachliches Argumentationsniveau.'' | :''Ein schlüssiger Vortrag der Beschwerdeführerin, der von ihr befürchtete Schaden werde eintreten, fehlt. Für die Darlegung der Möglichkeit eines solchen Schadenseintritts genügt es insbesondere nicht, Warnungen auf ein generelles Misstrauen gegenüber physikalischen Gesetzen, also gegenüber theoretischen Aussagen der modernen Naturwissenschaft zu stützen. Praktisch vernünftige Zweifel setzen wenigstens die Auseinandersetzung mit Gegenbeispielen, also Widerlegungsversuchen der jeweiligen Aussagen voraus. Namentlich im Bereich der theoretisch weit fortgeschrittenen Naturwissenschaften erfordern vernünftige Zweifel zudem ein hinreichendes fachliches Argumentationsniveau.'' | ||
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+ | Eine Klage Schröters auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln aus dem Jahr 2008 wurde vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen am 16. Oktober 2012 abgelehnt.<ref>[http://www.ovg.nrw.de/presse/pressemitteilungen/35_121016/index.php Klage gegen Versuchsreihen des CERN bleibt ohne Erfolg] Pressemitteilung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Oktober 2012 (Az.: 16 A 591/11)</ref> Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar. | ||
==Siehe auch== | ==Siehe auch== |
Version vom 16. Oktober 2012, 16:12 Uhr
Gabriele Schröter (geb. 24. März 1952), eine ehemalige Krankenschwester, ist Anhängerin des pseudowissenschaftlichen Konzepts des Global Scaling. Sie bezeichnet sich als "Raumenergie-Beraterin REB nach Prof. Dr. Hartmut Müller" und lebt als deutsche Staatsangehörige in Zürich in der Schweiz.
Schröter machte durch den Versuch auf sich aufmerksam, die Bundesrepublik Deutschland durch eine Verfassungsklage zu zwingen, gegen den Betrieb des Teilchenbeschleunigers LHC (Large Hadron Collider) am Europäischen Kernforschungszentrum CERN bei Genf vorzugehen. Vertreten wurde sie dabei von dem Rechtsanwalt Olaf Möhring aus Mönchengladbach. Die Initiative dazu und die Idee einer Verfassungsbeschwerde ging Schröter zufolge von Möhring aus, der von sich aus an sie herangetreten sei, nachdem sie 2008 mit einer Klage direkt gegen CERN vor dem Bezirksgericht Zürich und danach mit einer Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland vor dem Verwaltungsgericht Köln gescheitert war.[1] Schröter berief sich dabei auf das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) und meinte, die Bundesrepublik Deutschland sei wegen ihrer Beteiligung am CERN verpflichtet, auf das Kernforschungszentrum einzuwirken, die Versuche einzuschränken, da noch "nicht empirisch widerlegt sei", dass dabei die Erde zerstört werde. Dies könne durch im LHC entstehende so gen. Miniatur-Schwarze-Löcher (micro black holes, MBH) ausgelöst werden.
Am 18. Februar 2010 wurde die Verfassungsbeschwerde vom Bundesverfassungsgericht als unzulässig abgelehnt.[2][3] Das Gericht führte in seiner Begründung unter anderem aus:
- Ein schlüssiger Vortrag der Beschwerdeführerin, der von ihr befürchtete Schaden werde eintreten, fehlt. Für die Darlegung der Möglichkeit eines solchen Schadenseintritts genügt es insbesondere nicht, Warnungen auf ein generelles Misstrauen gegenüber physikalischen Gesetzen, also gegenüber theoretischen Aussagen der modernen Naturwissenschaft zu stützen. Praktisch vernünftige Zweifel setzen wenigstens die Auseinandersetzung mit Gegenbeispielen, also Widerlegungsversuchen der jeweiligen Aussagen voraus. Namentlich im Bereich der theoretisch weit fortgeschrittenen Naturwissenschaften erfordern vernünftige Zweifel zudem ein hinreichendes fachliches Argumentationsniveau.
Eine Klage Schröters auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln aus dem Jahr 2008 wurde vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen am 16. Oktober 2012 abgelehnt.[4] Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.
Siehe auch
Quellen
- ↑ http://anonym.to/http://alles-nur-programm.blogspot.com/2009/11/wissenschaft-und-spiritualitat-gabriele.html
- ↑ Bundesverfassungsgericht: Pressemitteilung Nr. 14/2010 vom 9. März 2010
- ↑ BVerfG, 2 BvR 2502/08 vom 18. Februar 2010
- ↑ Klage gegen Versuchsreihen des CERN bleibt ohne Erfolg Pressemitteilung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Oktober 2012 (Az.: 16 A 591/11)