Verschwörungstheorien über Kinderhandel durch Jugendämter: Unterschied zwischen den Versionen
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− | Die Maßnahme des Herausnehmens eines Kindes aus seiner Familie und dessen vorläufige Unterbringung bei Pflegeeltern oder in einem Heim wird als Inobhutnahme bezeichnet. Eine Inobhutnahme ist eine Notfallmaßnahme | + | Die Maßnahme des Herausnehmens eines Kindes aus seiner Familie und dessen vorläufige Unterbringung bei Pflegeeltern oder in einem Heim wird als Inobhutnahme bezeichnet. Eine Inobhutnahme ist eine Notfallmaßnahme und wird in Deutschland über den § 42 des SGB VIII geregelt. Sie ist eine Maßnahme zur schnellen und möglichst unbürokratischen Intervention zugunsten des Kindes und dient als Klärungshilfe für Betroffene in Krisensituationen sowie dem unmittelbaren Kinderschutz. |
− | Die Jugendhilfebehörde ist verpflichtet, die Inobhutnahme bei den Personensorgeberechtigten anzuzeigen. Verlangen diese die Herausgabe des Kindes, so ist das Jugendamt nach Prüfung des Sachverhalts verpflichtet, dem nachzukommen oder, falls das Kindeswohl dadurch nicht gesichert erscheint eine Entscheidung des Familiengerichts über weitere Maßnahmen herbeizuführen. | + | Die Jugendhilfebehörde ist verpflichtet, die Inobhutnahme bei den Personensorgeberechtigten anzuzeigen. Verlangen diese die Herausgabe des Kindes, so ist das Jugendamt nach Prüfung des Sachverhalts verpflichtet, dem nachzukommen oder, falls das Kindeswohl dadurch nicht gesichert erscheint, eine Entscheidung des Familiengerichts über weitere Maßnahmen herbeizuführen. |
− | Erfährt das Jugendamt von einer Kindeswohlgefährdung SGB-VIII, kann es diesen jungen Menschen in Obhut nehmen, wenn es keine andere Hilfsmöglichkeit gibt. Freiheitsentziehende Maßnahmen sind ohne richterliche Entscheidung einen Tag nach Beginn zu beenden. Sie sind außerdem nur zulässig, um Gefahren für Leib und Leben des Betroffen oder | + | Erfährt das Jugendamt von einer Kindeswohlgefährdung SGB-VIII, kann es diesen jungen Menschen in Obhut nehmen, wenn es keine andere Hilfsmöglichkeit gibt. Freiheitsentziehende Maßnahmen sind ohne richterliche Entscheidung einen Tag nach Beginn zu beenden. Sie sind außerdem nur zulässig, um Gefahren für Leib und Leben des Betroffen oder Dritter abzuwenden. |
==Realität== | ==Realität== |
Version vom 9. Januar 2011, 13:52 Uhr
Verschwörungstheorien über den Kinderhandel durch Jugendämter kursieren im Internet unter Bezeichnungen wie „Kinderklau“ und behaupten, dass Jugendämter Kinder aus intakten Familien wegnähmen, um damit eigene Ziele, wie z.B. den Verkauf der Kinder an Adoptiveltern, durchzusetzen. Angeblich soll dies eine „riesige Einnahmequelle“ für die bezichtigten Ämter, einzelne Mitarbeiter oder Dritte (z.B. Gutachter, Familienrichter) sein.
Behauptungen
Protagonisten behaupten, dass ihre Kinder willkürlich mit Gewalt aus ihrer, nach eigenen Behauptungen liebvollen Fürsorge herausgerissen werden, indem Vertreter der Behörde plötzlich vor der Wohnungtür stünden oder die Kinder aus Tagesstätten und Schulen mitnähmen, dies meist ohne Nennung von Gründen. Des Weiteren sollen jegliche Kontakte der Eltern zu ihren Kindern grundlos unterbunden werden. Dabei seien die Eltern stets unschuldig, die Maßnahme wird aufgrund von Verleumdungen durch Nachbarn, Lehrern, Ärzten und andere Personen getroffen. Außerdem wird behauptet, dass die Behörden, Gerichte und Gutachter "Hand in Hand" arbeiten und Akten vernichten oder manipulieren.
Als Gründe für solche Maßnahmen werden einerseits der Verkauf des betroffenen Kindes an kinderlose Paare, andererseits die Lieferung von „Nachschub“ für eine Art „Pflegeindustrie“ (Heime, Pflegeeltern) benannt.
All diesen geschilderten Fällen ist gemeinsam, dass die Gründe und die Umstände der Inobhutnahme nur sehr vage und mit zahlreichen Spekulationen genannt werden.
Rechtliche Situation
Die Maßnahme des Herausnehmens eines Kindes aus seiner Familie und dessen vorläufige Unterbringung bei Pflegeeltern oder in einem Heim wird als Inobhutnahme bezeichnet. Eine Inobhutnahme ist eine Notfallmaßnahme und wird in Deutschland über den § 42 des SGB VIII geregelt. Sie ist eine Maßnahme zur schnellen und möglichst unbürokratischen Intervention zugunsten des Kindes und dient als Klärungshilfe für Betroffene in Krisensituationen sowie dem unmittelbaren Kinderschutz.
Die Jugendhilfebehörde ist verpflichtet, die Inobhutnahme bei den Personensorgeberechtigten anzuzeigen. Verlangen diese die Herausgabe des Kindes, so ist das Jugendamt nach Prüfung des Sachverhalts verpflichtet, dem nachzukommen oder, falls das Kindeswohl dadurch nicht gesichert erscheint, eine Entscheidung des Familiengerichts über weitere Maßnahmen herbeizuführen. Erfährt das Jugendamt von einer Kindeswohlgefährdung SGB-VIII, kann es diesen jungen Menschen in Obhut nehmen, wenn es keine andere Hilfsmöglichkeit gibt. Freiheitsentziehende Maßnahmen sind ohne richterliche Entscheidung einen Tag nach Beginn zu beenden. Sie sind außerdem nur zulässig, um Gefahren für Leib und Leben des Betroffen oder Dritter abzuwenden.
Realität
Ein großes Problem bei der Arbeit der Jugendämter ist, dass die überwiegende Zahl der Fälle von Kindesmisshandlung weder ihnen noch der Polizei bekannt werden und somit die betroffenen Kinder völlig schutzlos bleiben. Das trifft besonders dann zu, wenn keine offensichtliche Gewalt ausgeübt wird, sondern eine Vernachlässigung vorliegt, z.B. der Gesundheitsfürsorge (z.B. Impfen, Verweigerung medizinischer Behandlungen zugunsten pseudomedizinischer Maßnahmen) und das Kind dadurch Schaden erleidet. Auch wenn es tatsächlich in Einzelfällen zu Fehlentscheidungen kommt, so ist eher anzunehmen, dass Interventionen zum Kindeswohl in vielen Fällen zu spät erfolgen, wie viele Todesfälle von Kindern durch Misshandlungen zeigen.
Inobhutnahme und Homeschooling
In Deutschland herrscht für Kinder eine Schulpflicht, d.h., es besteht die gesetzliche Verpflichtung für Kinder, ab einem bestimmten Alter, für Jugendliche und Heranwachsende bis zu einem bestimmten Alter, eine Schule zu besuchen. Kommen die Erziehungsberechtigten ihrer Pflicht nicht nach, dann stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, die einen Bußgeldbescheid zur Folge haben kann. Die Durchsetzung der Schulpflicht ist in den einzelnen Ländern unterschiedlich liberal oder restriktiv. In den Bundesländern Hamburg, Hessen und Saarland sind Freiheitsstrafen bis zu sechs Monaten oder Geldstrafen bis zu 180 Tagessätzen möglich. Als vorletzte Konsequenz können die Schüler auch zwangsweise zur Schule gebracht werden, wenn zuvor alle anderen Versuche erfolglos blieben (Schulzwang). Als letzte Konsequenz kann den Eltern schließlich durch ein Familiengericht das Personensorgerecht ganz oder teilweise entzogen werden. Mit Beschluss vom 31. Mai 2006 hat das Bundesverfassungsgericht die Schulpflicht aller Kinder höchstgerichtlich bestätigt und die strafrechtliche Sanktionierung bei Nichteinhaltung der Schulpflicht durch religiöse Eltern als verfassungsgemäß beurteilt.
Die herrschende Rechtsprechung erlaubt Hausunterricht nur für Schüler, deren Eltern im Ausland arbeiten, oder für Schüler, die wegen Behinderung oder Krankheit nicht transportfähig sind ("Krankenunterricht"). Auch hier sind der staatliche Lehrplan und examinierte Lehrkräfte die Grundlage des Unterrichts.
Manche Eltern bestehen darauf, ihre Kinder aus ideologisch-religiösen Gründen zu Hause zu beschulen, um zu verhindern, dass die Kinder nicht mit ihnen nicht genehmen Lerninhalten konfrontiert werden. Das trifft besonders auf evangelikal eingestellte Eltern zu, die den Kontakt der Kinder vor allem zur Evolutionstheorie und dem Sexualkundeunterricht verhindern wollen, um den Kindern ihre eigenen Ansichten ungestört vermitteln zu können, z.B. den Kreationismus. Daher sind auch einige der "Kinderklau"-Portagonisten aus dem Umfeld fundamental-christlicher Homeschooling-Befürworter zu vermuten.[1]
Siehe dazu auch: “Homeschooling” bibeltreuer Christen als Mittel der Evangelisation
Siehe auch
Weblinks
- http://www.sgbviii.de/S126.html
- http://www.sgbviii.de/S124.html
- http://www.kindergartenpaedagogik.de/1498.html
Quellenverzeichnis
- ↑ www.kinderklau-informell.de.ki/