Heilschmuck: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 2. Dezember 2010, 22:27 Uhr
Auf dem Esoterikmarkt wird Schmuck (Heilschmuck, Energieschmuck, Schutzamulett) angeboten, der zusätzlich heilende oder Wohlfühl-Wirkungen entfalten soll, zu einer allgemeinen Motivation betragen oder Glück (beispielsweise als so genannter Talisman) bringen soll. Manche Produkte sollen auch eine schützende Funktion haben. Die entsprechenden Wirkungen werden von den Anbietern bestimmten Materialien der Gegenstände bzw Eigenschaften bestimmter Materialien zugeschrieben.
Derartige Esoterik- und Alternativmedizinprodukte werden häufig auf Esoterikmessen oder auch in Drogerien angeboten. Im Umfeld des Heilschmuckmarketing sind in letzter Zeit auch neue Berufsbezeichnungen aufgetaucht wie "Edelsteinberater/in" oder "Naturheilpraktiker/in".
Erscheinungsformen
- Armbänder. Beispiel: Minus-Ionen-Armband
- Ohrringe
- Halsketten, Beispiel: Bernstein
- Amulett
Materialien
- Heilsteine. Edelsteine oder Halbedelsteine
- Metalle. Kupfer ist ein hier häufig verwandtes Metall. Gelegentlich wird mit dem oligodynamischen Effekt von Schwermetallen geworben, zu denen Kupfer gehört. Dieser soll am Trageort antimikrobiell wirksam sein. Unklar bleibt jedoch gegen welche Hautkeime das Kupfer einwirken soll. Kupfer selbst ist jedoch auch toxisch. (Beispiel: Endemic Tyrolean infantile cirrhosis)
- Magneten.
- Bernstein. Bernsteinketten werden beispielsweise zur Linderung von Schmerzen zahnender Kleinkinder angeboten.
- Kunststoff. Ein typisches Beispiel hierfür ist ein Produkt namens Power Balance der kalifornischen Firma "Power Balance Inc." Das Armband aus Kunststoff mit einem simplen Hologramm aus Mylar-Folie soll am Handgelenk wie eine Armbanduhr getragen werden und soll einen "Energiefluss" günstig beeinflussen.
Rechtslage
Anbietern derartiger Produkte ist es ausdrücklich nicht erlaubt Heilversprechen anzugeben ("Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb" und "Heilmittelwerbegesetz"). Für die Zulässigkeit gesundheitsbezogener Werbung gelten wegen der besonderen Schutzwürdigkeit der menschlichen Gesundheit strenge Anforderungen an Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit, die im Heilmittelwerbegestz geregelt sind.[1]
Auch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb kann bei Heilschmuck greifen. Die Werbung mit wissenschaftlich nicht nachprüfbaren Wirkungen zur "Heilung" ist gem. §§ 1, 3 UWG unzulässig.[2]
In einem Rechtsstreit vor dem Hamburger Landgericht wurde im August 2008 entschieden[3], dass es gemäß §§ 3, 4 Nr. 11, 5 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) und gemäß §§ 1 I Nr. 2, 3 S. 2 Nr. 1 HWG (Heilmittelwerbegesetz) irreführend ist, bestimmten Steinen (als Heilsteine) krankheitslindernde und/oder krankheitsheilende Wirkung zuzuschreiben, da es keinerlei Anhaltspunkte dafür gebe, dass die so genannten "Heilsteine" heilende Wirkung entfalten. Insbesondere sei es verboten, für krankheitsbezogen beworbene Mittel/Gegenstände in der Weise zu werben, dass der Käufer therapeutische Wirkungen erwartet, denen das Mittel in Wahrheit nicht gerecht wird oder deren Wirkung nicht hinreichend gesichert ist. [4]
Quellennachweise
- ↑ Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl., § 3 Rn. 354 m.w.N.
- ↑ OLG Frankfurt WRP 1981, 467; KG WRP 1976, 372; Baumbach/Hefermehl, a.a.O., § 3 Rn. 150
- ↑ Az.: 327 O 204/08
- ↑ http://www.it-recht-kanzlei.de/irrefuehrende-werbung-heilsteine.html