Nahrungsergänzungsmittelverordnung: Unterschied zwischen den Versionen
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− | Rechtlich gehören Nahrungsergänzungsmittel zu den Lebensmitteln | + | Rechtlich gehören Nahrungsergänzungsmittel zu den Lebensmitteln und fallen in Deutschland daher unter die Regelungen des [[LFGB|Lebensmittel- und Futtergesetzbuchs]] (LFGB). Die erlaubten Vitamine und Mineralstoffe sind in Anhang 1 der Nahrungsergänzungsmittelverordnung (NemV) aus dem Jahr 2004 aufgeführt. Als weitere Inhaltsstoffe sind sonst ausschließlich lebensmittelspezifische Rohstoffe gemäß LFGB und Novel-Food-Verordnung zugelassen. |
Werbeaussagen und -versprechungen über Nahrungsergänzungsmittel werden seit dem 1. Juli 2007 durch die neue [[Health Claims]]-Verordnung geregelt. Eine abgesicherte Positivlistung hierzu liegt bei der EU zur Einsicht aus, ist aber noch nicht parlamentarisch beschlossen. Krankheitsbezogene Aussagen und Indikationen sind, wie für andere Lebensmittel auch, nicht zulässig. | Werbeaussagen und -versprechungen über Nahrungsergänzungsmittel werden seit dem 1. Juli 2007 durch die neue [[Health Claims]]-Verordnung geregelt. Eine abgesicherte Positivlistung hierzu liegt bei der EU zur Einsicht aus, ist aber noch nicht parlamentarisch beschlossen. Krankheitsbezogene Aussagen und Indikationen sind, wie für andere Lebensmittel auch, nicht zulässig. |
Version vom 13. April 2012, 15:55 Uhr
Die Nahrungsergänzungsmittelverordnung (NemV) regelt in Deutschland rechtliche Aspekte von Nahrungsergänzungsmitteln.
Rechtlich gehören Nahrungsergänzungsmittel zu den Lebensmitteln und fallen in Deutschland daher unter die Regelungen des Lebensmittel- und Futtergesetzbuchs (LFGB). Die erlaubten Vitamine und Mineralstoffe sind in Anhang 1 der Nahrungsergänzungsmittelverordnung (NemV) aus dem Jahr 2004 aufgeführt. Als weitere Inhaltsstoffe sind sonst ausschließlich lebensmittelspezifische Rohstoffe gemäß LFGB und Novel-Food-Verordnung zugelassen.
Werbeaussagen und -versprechungen über Nahrungsergänzungsmittel werden seit dem 1. Juli 2007 durch die neue Health Claims-Verordnung geregelt. Eine abgesicherte Positivlistung hierzu liegt bei der EU zur Einsicht aus, ist aber noch nicht parlamentarisch beschlossen. Krankheitsbezogene Aussagen und Indikationen sind, wie für andere Lebensmittel auch, nicht zulässig.