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Das '''Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)''' regelt den Gehalt von Schadstoffen, Gefahrstoffen und Umweltchemikalien in Lebensmitteln und Bedarfs- oder Dekorationsgegenständen. Ziel ist der Schutz der Verbraucher vor gefährlichen Stoffen. Nach dem
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Das '''Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)''' regelt den Gehalt von Schadstoffen, Gefahrstoffen und Umweltchemikalien in Lebensmitteln und Bedarfs- oder Dekorationsgegenständen. Ziel ist der Schutz der Verbraucher vor gefährlichen Stoffen.  
Gesetz dürfen in Dekorationsgegenständen keine Stoffe enthalten sein, die nach ChemG als
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gefährliche Stoffe eingestuft wurden.
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==Verbote==
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Nach § 11 LFGB (Vorschriften zum Schutz vor Täuschung) ist es verboten
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*ein Lebensmittel mit Wirkungen zu bewerben, die ihm nach den Erkenntnissen der Wissenschaft nicht zukommen oder die wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert sind.
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*einem Lebensmittel der Anschein eines Arzneimittels zu geben.
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Nach § 12 LFGB (Verbot der krankheitsbezogenen Werbung) ist es verboten
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*Lebensmittel mit Aussagen zu bewerben, die sich auf die Beseitigung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten beziehen. Auch Hinweise auf ärztliche Empfehlungen oder ärztliche Gutachten,    Krankengeschichten oder Hinweise auf solche, Äußerungen Dritter, insbesondere Dank-, Anerkennungs- oder Empfehlungsschreiben, soweit sie sich auf die Beseitigung oder Linderung von Krankheiten beziehen, sowie Hinweise auf solche Äußerungen, bildliche Darstellungen von Personen in der Berufskleidung oder bei der Ausübung der Tätigkeit von Angehörigen der Heilberufe, des Heilgewerbes oder des Arzneimittelhandels. Auch Schriften oder schriftliche Angaben, die dazu anleiten, Krankheiten mit Lebensmitteln zu behandeln sind verboten.
  
 
==Weblinks==
 
==Weblinks==

Version vom 3. Oktober 2009, 10:54 Uhr

Quelle:Blog Placeboalarm[1]

Das Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) regelt den Gehalt von Schadstoffen, Gefahrstoffen und Umweltchemikalien in Lebensmitteln und Bedarfs- oder Dekorationsgegenständen. Ziel ist der Schutz der Verbraucher vor gefährlichen Stoffen.

Verbote

Nach § 11 LFGB (Vorschriften zum Schutz vor Täuschung) ist es verboten

  • ein Lebensmittel mit Wirkungen zu bewerben, die ihm nach den Erkenntnissen der Wissenschaft nicht zukommen oder die wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert sind.
  • einem Lebensmittel der Anschein eines Arzneimittels zu geben.

Nach § 12 LFGB (Verbot der krankheitsbezogenen Werbung) ist es verboten

  • Lebensmittel mit Aussagen zu bewerben, die sich auf die Beseitigung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten beziehen. Auch Hinweise auf ärztliche Empfehlungen oder ärztliche Gutachten, Krankengeschichten oder Hinweise auf solche, Äußerungen Dritter, insbesondere Dank-, Anerkennungs- oder Empfehlungsschreiben, soweit sie sich auf die Beseitigung oder Linderung von Krankheiten beziehen, sowie Hinweise auf solche Äußerungen, bildliche Darstellungen von Personen in der Berufskleidung oder bei der Ausübung der Tätigkeit von Angehörigen der Heilberufe, des Heilgewerbes oder des Arzneimittelhandels. Auch Schriften oder schriftliche Angaben, die dazu anleiten, Krankheiten mit Lebensmitteln zu behandeln sind verboten.

Weblinks

Quellennachweise