Diskussion:Wolfgang Wodarg: Unterschied zwischen den Versionen
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Aufmerksamkeit genützt und seine Tätigkeit als "Flensburger | Aufmerksamkeit genützt und seine Tätigkeit als "Flensburger | ||
Amtsarzt" durch Presse und Fernsehen "vermarktet". | Amtsarzt" durch Presse und Fernsehen "vermarktet". | ||
− | + | ==Italien, Lombardia (Nembro) März 2020== | |
+ | In der Stadt Nembro, Lombardei, sind während des Höhepunktes der Epidemie 1,2% der gesamten Bevölkerung verstorben, zusätzlich zur durchschnittlichen Sterblichkeit der Vorjahre. Es starben mehr Menschen in diesen Wochen, als sonst in einem ganzen Jahr. Die CDR der Vorjahre war bei etwa 10 pro 1000 was nicht auf einen erhöhten Anteil älterer Menschen als sonst in der Lombardei hindeutet. | ||
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+ | Die IFR muss noch höher liegen, da vermutlich nicht alle infiziert wurden. Bei 60% Infizierten wäre sie bei 2%. | ||
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+ | Quelle: BMJ 2020;369:m1835 |
Aktuelle Version vom 21. Mai 2020, 08:49 Uhr
- http://www.who.int/mediacentre/news/statements/2010/h1n1_pandemic_20100122/en/index.html
- http://scienceblogs.com/effectmeasure/2010/01/fire_in_the_hole_wolfgang_woda.php
Cohen 16:16, 19. Feb. 2010 (CET)
zu Wodarg/Postel
..II. Feststellungen zur Sache
1.)
a)Im Sommer 1982 hielt sich der Angeklagte urlaubshalber im Kreis
Schleswig-Flensburg auf. Am 4. August 1982, an einem Tag, an
welchem das Wetter nicht besonders sonnig war, begab der
Angeklagte sich in die Stadt Flensburg. Hier fiel ihm beim Bummeln
durch Flensburg ein, daß die Stelle des stellvertretenden Amtsarztes
im Ärzteblatt noch ausgeschrieben war. Der Angeklagte rief im
Gesundheitsamt der Stadt F an, gab sich als Arzt aus und erkundigte
sich, ob die ausgeschriebene Stelle noch vakant sei und ob er sich
bejahendenfalls vorstellen könne. Ihm wurde bedeutet, daß er sofort vorbeikommen könne.
So begab sich der Angeklagte
unverzüglich zum Gesundheitsamt, wo er sich dem dortigen
Verwaltungsleiter, dem Zeugen C, als Dr. Dr. Bartholdy vorstellte
und von diesem zu dem Amtsarzt, dem Zeugen Dr. W geleitet
wurde. In einem nun folgenden kurzen Gespräch zwischen dem
Angeklagten und dem Zeugen Dr. W stellte der Angeklagte heraus,
daß seine Interessen primär auf dem Gebiet der Psychologie und
der Psychiatrie lägen. Der Zeuge Dr. W fand den Angeklagten sehr
sympathisch, ließ erkennen, daß er ihn, den Angeklagten, für die
vakante Stelle des stellvertretenden Amtsarztes als geeignet ansah
und legte dem Angeklagten nahe, seine Bewerbungsunterlagen
zügig einzureichen, was der Angeklagte versprach. Die Vorstellung
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im Gesundheitsamt dauerte insgesamt nicht mehr als 20 - 25
Minuten.
b)
Da dem Zeugen Dr. W sehr daran gelegen war, die vakante Stelle
seines Stellvertreters schnellstmöglich zu besetzen, erinnerte er den
Angeklagten schon wenige Tage später nochmal schriftlich an die
Einreichung der Bewerbungsunterlagen. Bereits am 12. August 1982
ging bei dem Gesundheitsamt der Stadt F ein Bewerbungsschreiben
des Angeklagten ein, dem ein Lebenslauf sowie notariell beglaubigte
Ablichtungen je einer auf den Namen Clemens Bartholdy lautenden
Approbations- und Promotionsurkunde zum Dr. med. beigefügt
waren. In dem – frei erfundenen – Lebenslauf gab der Angeklagte
u. a. an, als Sohn eines Arztehepaares nach dem Abitur Medizin
studiert zu haben sowie Psychologie mit den Schwerpunkten
klinische Psychologie und forensische Psychologie. Des weiteren
habe er in einer psychiatrischen Privatklinik sowie in der
psychiatrischen-neurologischen Praxis seines Onkels gearbeitet, wie
er außerdem 2 Jahre und 1 Monat lang in einem kirchlichen Klinikum
in M tätig gewesen sei. Die Name und/oder nachprüfbare Auskünfte
seiner Arbeitsstellen gab er nicht an, wie er auch als Geburtsdatum
den 18. März 1952 angab.
Die Approbationsurkunde der Gesundheitsbehörde H trägt die
Matrikel Nr. 61.00897, das Aktenzeichen 86/79 a und die
Unterschrift eines Senatsdirektors Dr. Leinert. Die
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Promotionsurkunde mit dem Prädikat "summa cum laude" der
medizinischen Hochschule Hannover weist als Aussteller die
Schriftzüge des Rektors Prof. Dr. Hundeshagen auf. Bei beiden
Zertifikaten handelt es sich um Ablichtungen von Totalfälschungen.
Die entsprechenden Urkundsformulare hatte der Angeklagte sich
eigenen Angaben zufolge von einer Druckerei in B herstellen lassen
und mit von ihm frei erfundene Eintragungen versehen.
Anschließend war er in der Bremer Anwaltskanzlei Cassens und
Partner vorstellig gewesen, wo es ihm gelang, nach Vorlage der
gefälschten "Originale" nebst der benötigten Anzahl von
Ablichtungen sich letztere von dem Notarvertreter B notariell
beglaubigen zu lassen.
c)
Die vorgenannten in Flensburg für zweifelsfrei gehaltenen
Unterlagen wurden eiligst, und zwar schon am 18. August 1982 dem
Zeugen B als dem zuständigen Dezernenten vorgelegt. Dieser
unterzeichnete ein von dem Zeugen C vorbereitetes Schreiben an
das Personalamt der Stadt Flensburg, wonach "sich herausgestellt
habe, daß der Bewerber die fachliche und persönliche Eignung für
die Stelle des stellvertretenden Amtsarztes mitbringe". Es wurde
gebeten, die "notwendigen Beschlüsse der zuständigen Gremien
herbeizuführen mit dem Ziel, Herrn Dr. Bartholdy am 15.09.1982 als
Arzt bei dem Gesundheitsamt einzustellen." Eine inhaltliche Prüfung
der Empfehlung nahm der Zeuge B nicht vor, wie er sich auch nicht
bei dem Zeugen Dr. W danach erkundigte, wie und auf welche
16
Weise dieser sich über die fachliche Eignung des Angeklagten
vergewissert habe. Das Personalamt der Stadt Flensburg legte die
Bewerbung noch am gleichen Tage dem Personalausschuß vor,
welcher die Einstellung des Angeklagten empfahl. Mit Wirkung vom
15. September 1982 wurde der Angeklagte als Arzt mit Vergütung
nach BAT Gruppe II eingestellt. Er war als solcher bis Ende März
1983 im Gesundheitsamt tätig. Seine Dienstbezüge für diesen
Zeitraum beliefen sich auf ca. 32.000,– DM.
d)
Zusammen mit dem Einstellungsbescheid vom 25. August 1984
wurde der Angeklagte gebeten, außer einem amtsärztlichen
Gesundheitszeugnis und einem amtlichen Führungszeugnis einen
Leistungsnachweis seines letzten Arbeitgebers, Geburts- und
Heiratsurkunde sowie die von der Buchhaltung benötigte
Lohnsteuerkarte nebst Befreiungsnachweis von der
Rentenversicherungspflicht beizubringen.
Der Angeklagte trat seinen Dienst vereinbarungsgemäß zum
vorgesehenen Zeitpunkt pünktlich an, legte jedoch zunächst nur die
Geburts- und Heiratsurkunde sowie ein amtsärztliche Zeugnis der
Freien Hansestadt Bremen vor. Die standesamtlichen Urkunden
hatte er selbst auf einer Schreibmaschine getippt, sie als Abschriften
deklariert und auf ihrer unteren linken Seite einen vom 3.
September 1982 datierenden Beglaubigungsvermerk angebracht.
Sodann war er erneut zur Anwaltskanzlei Cassens in Bremen
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gegangen, wo er einen geeigneten Augenblick abgepaßt haben will,
in dem er die Schriftstücke unbemerkt mit dem Notariatssiegel
versehen konnte. Den Namen des Notarvertreters B will er später
daruntergesetzt haben, wobei er sich nicht einmal die Mühe
gemacht habe, dessen Schrift nachzuahmen. Auch bei dem
Gesundheitszeugnis handelt es sich um eine Fälschung.
e)
Bald nach Dienstantritt in Flensburg bemühte der Angeklagte sich
um die Beschaffung der noch fehlenden geforderten Unterlagen,
deren Vorlage ihm besonders dringlich erschien. Am 22. September
1982 suchte er die Flensburger Druckerei Gebh auf, stellte sich
unter dem Namen Dr. Dr. Bartholdy als bei dem Gesundheitsamt in
Flensburg tätiger Arzt vor und beauftragte die Firma mit der
Herstellung einer angeblich für die Bundesversicherungsanstalt für
Angestellte bestimmten Bescheinigung. Hierbei handelt es sich um
den von ihm für seinen Dienstherrn benötigten Nachweis von der
Befreiung zur Beitragsleistung zur Rentenversicherungspflicht.
Auftragsgemäß wurden nach einer von dem Angeklagten
mitgebrachten Vorlage ein Filmabzug und davon wiederum die
gewünschten Blankoformulare gefertigt. Eines dieser Formulare
füllte der Angeklagte aus, unterzeichnete es mit einem unleserlichen
Namenszug und übersandte es zusammen mit einer gefälschten
Lohnsteuerkarte sowie einem Krankenversicherungsnachweis an das
Personalamt der Stadt F.
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f)
Der im Einstellungsschreiben enthaltenen Aufforderung, ein Zeugnis
seines letzten Arbeitgebers einzureichen, kam der Angeklagte
schließlich nach, als er vom Personalamt unter dem 17. Januar 1983
daran erinnert wurde. Der Angeklagte benutzte dazu einen von ihm
beschafften, mit dem Namen "Prof. Dr. Dr. med. Leiding"
versehenen Briefbogen, überschrieb ihn mit dem Titel
"Arbeitszeugnis" und setzte darunter einen Text auf, wonach er vom
1. Mai 1980 bis zum 31. Mai 1982 in der medizinischen Klinik des St.
Elisabeth-Hospitals in München als Assistenzarzt tätig gewesen sei,
diese Tätigkeit zur Zufriedenheit seines angeblichen Arbeitgebers
ausgeführt habe und auch als verantwortlicher Stationsarzt der
allgemeinen internistischen Station tätig gewesen sei. Dieses
angebliche Zeugnis unterschrieb der Angeklagte anschließend mit
dem Namen "Leiding". Die in dem erwähnten Schreiben der Stadt
Flensburg erstmals von ihm erbetene Promotionsurkunde zum Dr.
phil. und das gleich zu Beginn seiner Tätigkeit erwähnte amtliche
Führungszeugnis blieb er dagegen bis zu seinem Ausscheiden aus
dem amtsärztlichen Dienst der Stadt Flensburg schuldig.
g)
In seinen Aufgabenbereich bei dem Gesundheitsamt der Stadt
Flensburg wurde der Angeklagte durch den Zeugen Dr. W
eingewiesen. Der Angeklagte lernte dabei nach und nach
verschiedene Tätigkeiten kennen. So entnahm er Abstriche bei
Prostituierten, führte selbständig körperliche Untersuchungen nach
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dem Bundesseuchengesetz durch, nahm die bei Feuerbestattungen
üblichen Leichenschauen vor und wurde auf Ersuchen anderer
Behörden tätig, welche um die Aufstellung amtsärztlicher Zeugnisse
bei Verkehrsteilnehmern, Beamten und Personen aus anderen
Berufsschichten ersuchten. Daneben wurde der Angeklagte auch
von der Justiz als Gutachter in Anspruch genommen. So hatte er
sich beispielsweise im Bereich der Familiengerichtsbarkeit zur
Arbeitsfähigkeit der einen oder anderen Partei zu äußern,
untersuchte er Beteiligte an vormundschaftsgerichtlichen Verfahren
auf ihre Vernehmungsfähigkeit und wurde er mit der Prüfung der
Verhandlungsfähigkeit von Angeklagten in einem Strafverfahren
beauftragt. Im einzelnen gab er auch Stellungnahmen zur
strafrechtlichen Verantwortlichkeit Jugendlicher ab. Außerdem
unterstützte er den Zeugen Dr. W auch bei dessen Nebentätigkeiten
für das Kraftfahrtbundesamt und für die Seeberufsgenossenschaft in
nicht aufzuklärendem Umfang.
h)
Einige Zeit nach seinem Dienstantritt zeichnete sich ab, daß der
Angeklagte auf dem Gebiet der Allgemeinmedizin erhebliche
Wissensdefizite aufwies und auch praktisch noch nicht sehr gut
arbeiten konnte. Der Angeklagte entschuldigte sich damit, daß er
nur sehr wenig Praxis auf diesem Gebiet habe, was einmal durch die
neue Ausbildungsordnung für Ärzte erklärlich und zum anderen auch
dadurch bedingt sei, daß seine Interessen mehr auf dem Gebiet der
Psychologie und der Psychiatrie lägen. Dem Zeugen Dr. W
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erschienen solche Begründungen im Ergebnis plausibel. Ernsthafte
Zweifel an dem Arztsein des Angeklagten kamen dem Zeugen nicht
auf. Vielmehr trug der Zeuge Dr. W den Interessen des Angeklagten
dadurch Rechnung, daß er diesem weniger allgemeinmedizinische
Aufgaben übertrug und ihn verstärkt auf psychiatrischem bzw.
psychologischem Gebiet einsetzte.
i)
Anders als dem Zeugen Dr. W kamen dem Zeugen Dr. Dr. B, der
seit mehr als 20 Jahren zweimonatlich Sprechstunden im
Gesundheitsamt abhielt, massive Bedenken bezüglich der ärztlichen
Fähigkeiten des Angeklagten, und zwar insbesondere, was die
psychologischen bzw. psychiatrischen Kenntnisse des Angeklagten
betraf. Der Zeuge Dr. Dr. B, ein erfahrener Nervenarzt und
Psychologe, hatte besonders deshalb Anlaß, an der fachlichen
Qualifikation des Angeklagten zu zweifeln, weil der Angeklagte u. a.
auf seine angebliche Ausbildung zum Facharzt bezogene
Äußerungen machte, die dem Fachmann ohne weiteres als
unzutreffend auffallen mußten. Außerdem waren dem Zeugen Dr.
Dr. B eine gewisse "Umtriebigkeit" und "Unkontrolliertheit" bei dem
Angeklagten aufgefallen, die zusätzlich sein Mißtrauen erregten.
Der Zeuge Dr. Dr. B teilte seine ernsthaften Zweifel an der
fachlichen Qualifikation des Angeklagten dem Zeugen Dr. W als den
ärztlichen Leiter des Gesundheitsamts der Stadt F mehrmals
mündlich mit. Der Zeuge Dr. W, welcher den Zeugen Dr. Dr. B auch
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persönlich nicht leiden konnte, nahm die Warnungen jedoch nicht
ernst, sondern tat sie auch dem Zeugen Dr. Dr. B gegenüber als
Ausfluß von "Futterneid" ab in dem Sinne, daß Dr. Dr. B wohl um
seine "lukrativen Nebeneinnahmen" bange. Darüber hinaus machte
der Zeuge Dr. W sich nun noch dafür stark, daß eine besonders auf
die
Interessen des Angeklagten zugeschnittene Planstelle im
Städtischen Gesundheitsdienst geschaffen würde, welcher dann u.
a. auch die von dem Zeugen Dr. Dr. B und dem Zeugen Dr. J, der
ebenfalls seit Jahren nebenamtlich als Psychologe tätig war,
verwalteten Stellen zum Opfer fallen sollten. Als den Zeugen Dr. Dr.
B und Dr. J solche Pläne durch Zufall bekannt wurden, wiesen bei
de erneut und nachdrücklich auf die mangelnde Qualifikation des
Angeklagten hin. Der Zeuge Dr. J wandte sich in einer ausführlichen
schriftlichen Stellungnahme an den Zeugen B als dem
Gesundheitsdezernenten der Stadt Flensburg. Er wies nachdrücklich
und eindringlich aus Sorge um die Patienten darauf hin, daß man es
fachlich nicht verantworten könne, dem Angeklagten die von ihm,
Dr. J, bis dahin wahrgenommenen Aufgaben zu übertragen. Der
Zeuge Dr. Dr. B äußerte sich in ähnlicher Weise mündlich gegenüber
dem Zeugen Dr. W. Ob der Zeuge B durch das in der
Hauptverhandlung verlesene und dem unbefangenen Leser nur als
"Hilferuf" zu deutende Schriftstück des Zeugen Dr. J inhaltlich zur
Kenntnis genommen hat, ließ sich in der Hauptverhandlung nicht
klären. Der Zeuge B hat insoweit nur bekundet, er habe das
Schreiben dem zuständigen "zwecks Beantwortung weitergeleitet".
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Der Zeuge Dr. Dr. B sah sich schließlich genötigt, etwa Anfang
Februar 1983 selbst so massiv auf den Angeklagten einzuwirken,
dieser sich schließlich entschloß, seinen Dienstvertrag mit Stadt
Flensburg über den Ablauf der Probezeit hinaus nicht zu verlängern,
sondern das Dienstverhältnis einvernehmlich zu lösen. Damit
erklärte sich auch die Stadt F einverstanden. Der Zeuge Dr. W
wirkte jedoch noch erfolgreich auf den Angeklagten ein, daß dieser
auf zwei Wochen anteiligen Urlaub verzichte, um noch bis Ende
März 1983 den damals beurlaubten Zeugen Dr. W vertreten zu
können, weil – so der Zeuge Dr. W – "ein schlechter Arzt eben noch
besser sei als gar kein Arzt."
Nach dem Ausscheiden des Angeklagten aus den Diensten der Stadt
F erteilte der Zeuge Dr. W dem Angeklagten unter dem 11. April
1984 ein als "Bescheinigung" deklariertes Dienstzeugnis, in welchem
es zusammenfassend heißt: "Herr Dr. Dr. B. hat alle ihm
übertragenen Aufgaben mit großem Engagement und in erstaunlich
kurzer Zeit bewältigen können. Seine unvoreingenommene Art und
seine Begeisterungsfähigkeit machten ihn zu einem angenehmen
Kollegen."
2.)
Der Schwerpunkt der dem Angeklagten im Gesundheitsamt der
Stadt Flensburg übertragenen Aufgaben lag – wie gesagt – auf dem
Gebiet der Psychiatrie. Ihm oblag es, psychisch auffällige Menschen
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fachärztlicher Behandlung zuzuführen, vor allen Dingen aber dem
Ordnungsamt und dem zuständigen Richter nach dem SchleswigHolsteinischen PsychKG beratend zur Seite zu stehen, wenn die
Unterbringung gefährlicher oder gefährdeter Menschen nach diesem
Gesetz in Rede stand. Diese Mitwirkung des Angeklagten trug in
insgesamt 34 Fällen mit dazu bei, daß die vorläufige Unterbringung
von Personen nach dem PsychKG beantragt wurde, weil der
Angeklagte psychische Erkrankungen diagnostiziert hatte. Seine
Diagnosen wurden in 31 Fällen durch die Aufnahmeärzte des
Landeskrankenhauses in Schleswig bestätigt, so daß die vorläufigen
Maßnahmen aufrechterhalten bleiben mußten. In drei Fällen
hingegen kamen die ärztlichen Sachverständigen des
Landeskrankenhauses Schleswig zu dem Ergebnis, daß die
Voraussetzungen für eine Unterbringung nach dem PsychKG aus
medizinischer Sicht nicht (mehr) vorlagen, woraufhin die Entlassung
der Betroffenen angeordnet wurde. Allerdings konnte in diesen drei
Fällen nicht sicher festgestellt werden, daß der Angeklagte insoweit
Fehldiagnosen gestellt hätte. Möglicherweise waren auch die
Krankheitssymptome im Zeitpunkt der späteren Anhörung der
Patienten im Landeskrankenhaus Schleswig wieder abgeklungen.
3.)
Etwa drei Wochen nach seinem Dienstantritt in F beantragte der
Angeklagte bei der Commerzbank in Flensburg einen Kredit in Höhe
von 13.500,– DM zur Anschaffung eines Pkw's. Er fügte dem mit
dem Namen Dr. Dr. B unterschriebenen Antrag seinen neuen
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Arbeitsvertrag mit der Stadt Flensburg bei und erreichte so, daß es
zum Abschluß des gewünschten Kreditgeschäftes kam. Der der
Commerzbank insgesamt geschuldete Betrag belief sich
einschließlich aller Nebenkosten auf 17.323,– DM und sollte in
monatlichen Teil beträgen von 969,– DM abgezahlt werden. Dieser
Abzahlungsverpflichtung kam der Angeklagte in der Folgezeit
regelmäßig nach. Er mußte seine Zahlungen jedoch einstellen, als
nach Auflösung des Dienstverhältnisses seine monatlichen Bezüge
ausblieben. Die inzwischen gerichtlich gelten gemachte
Restforderung der Kreditgeberin beträgt noch mehr als 12.000,–
DM.
4.)
Mitte Dezember 1982 bestellte der Angeklagte die Zeugin M zu sich
in die Dienststelle. Dort bot er der Zeugin an, ihren Sohn Kay-Uwe
M, welcher nach seiner Entlassung aus dem Landeskrankenhaus
Schleswig zur weiteren Betreuung durch den sozialpsychiatrischen
Dienst an das Gesundheitsamt der Stadt F überwiesen worden war,
privat zu behandeln. Der Angeklagte schlug eine Gesprächstherapie
vor. Er stellte der Zeugin M in Aussicht, daß ihr Sohn durch eine
derartige Behandlung innerhalb eines halben Jahres wieder
arbeitsfähig werden könnte. Der Angeklagte versprach,
ausschließlich homöopathische Mittel zu verwenden, die man als
Privatmann nicht erwerben könne.
Diese sollten sich auch mit den Medikamenten vertragen, die der mit
der Behandlung des Sohnes außerdem befaßte Nervenarzt Dr. D
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verordnet habe. Die Zeugin M nahm das Angebot des Angeklagten
an, worauf der Angeklagte in der Folgezeit mehrere Gespräche mit
ihrem Sohn führte.
Anfang Februar 1983 suchte die Zeugin M den Angeklagten erneut
im Gesundheitsamt auf, wo sie ihn zunächst aus Dankbarkeit eine
Flasche Whisky der Marke "Chivas Regal" aushändigte, welche der
Angeklagte annahm. In dem nun folgenden Gespräch ging es u. a.
darum, daß die Behandlung des Kay-Uwe M sehr kostspielig sei,
zumal deshalb, weil er – der Angeklagte – teure und noch nicht im
Handel befindliche Medikamente anwende. Die Zeugin M ließ im
Verlaufe des Gesprächs verlauten, daß ihr für die Behandlung ihres
Sohnes "nichts zu teuer" sei. Ob der Angeklagte von der Zeugin M
direkt Geld forderte oder ob die Zeugin dem Angeklagten
unaufgefordert einen Geldbetrag gab, ließ sich in der
Hauptverhandlung nicht genau klären. Fest steht jedenfalls, daß die
Zeugin dem Angeklagten einen Scheck über 700,– DM überließ, den
der Angeklagte später auch einlöste.
5.)
Anfang des Jahres 1983 beschloß der Angeklagte, sich mit einem
Eurosignalempfänger auszurüsten. Durch Vermittlung der Firma
"Thaysen Funktechnik" in Harrislee bei Flensburg nahm er
Verbindung zu einer Heidelberger Gesellschaft für Mobilienleasing
auf und schloß mit dieser am 1. Februar 1983 unter dem Namen Dr.
Dr. Bartholdy einen Leasingvertrag über ein solches Gerät. Der
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Vertrag hatte eine unkündbare Laufzeit von 4 1/2 Jahren und sah
Leasingraten in Höhe von monatlich 72,30 DM vor. Der Empfänger
und ein dazugehöriges Netzladegerät im Werte von 1.860,– DM
wurden dem Angeklagten ausgehändigt. Wie auch im Falle der
bereits erwähnten Kreditaufnahme bei der Commerzbank in
Flensburg konnte der Angeklagte nach der Beendigung seiner
Tätigkeit für das Gesundheitsamt Flensburg die vereinbarten
Ratenzahlungen nicht mehr erfüllen, behielt aber gleichwohl das
Leasingobjekt zunächst noch in seinem Besitz. Inzwischen hat er es
Anfang 1984 an die Eigentümerin zurückgegeben.
6.)
Als sein Ausscheiden aus dem amtsärztlichen Dienst in Flensburg
feststand, bewarb der Angeklagte sich um die freigewordene Stelle
eines Assistenzarztes an der psychiatrischen Abteilung der
Universitätsnervenklinik in Kiel. Der Angeklagte rief am 23. und 24.
März dort an und wurde durch Zufall mit dem Direktor der Klinik,
dem Zeugen Prof. Dr. Sch verbunden, welcher den Angeklagten für
den 25. März 1983 zu einem Gespräch bat. Bei dieser Gelegenheit
berichtete der Angeklagte dem Zeugen Sch, er habe in Freiburg und
München studiert. Sein verhältnismäßig hohes Lebensalter erklärte
er mit einem angeblichen Doppelstudium von Medizin und
Psychologie. Nach bestandener ärztlicher Prüfung habe er über ein
Jahr lang in der Praxis seines Onkels gearbeitet, der in M als
Nervenarzt niedergelassen sei. Anschließend habe er den Wunsch
des mit ihm befreundeten Flensburger Amtsarztes Dr. W
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entsprochen, diesem beim Aufbau eines sozialpsychiatrischen
Dienstes in Flensburg zu helfen. Nachdem er das 8 Monate lang
gemacht habe, wolle er sich nun seiner Weiterbildung zum Arzt für
Psychiatrie zuwenden.
Der bei diesem Gespräch sehr sicher, dabei aber durchaus höflich
und bescheiden auftretende Angeklagte verfehlte seinen Eindruck
auf den Zeugen Prof. Dr. Sch nicht Der Zeuge stellte dem
Angeklagten daher als Termin für die Aufnahme seiner Tätigkeit in K
den 18. April 1983 in Aussicht und richtete noch am selben Tag,
nämlich am 25.03. 1983, ein entsprechendes Empfehlungsschreiben
an das Präsidium der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel.
Nun galt es für den Angeklagten wieder einmal, sämtliche
Bewerbungsformalitäten zu erfüllen. Hierbei ergab sich als
zusätzliche Hürde, daß die Universitätsklinik in Kiel bei
Neubewerbungen auf Vorlage der Originalapprobationsurkunde
bestand, die naturgemäß mit einem Siegel versehen ist. Ein solches
fehlte aber auf der nach wie vor im Besitz des Angeklagten
befindlichen Fälschung. Er beschaffte es sich in der Zeit zwischen
dem 29. und 30. März 1983 auf folgende Weise: Zunächst schnitt er
aus einem Hamburger Amtsblatt den Siegelabdruck heraus, um
diesen als Vorlage zu benutzen. Sodann setzte er sich mit einer
Klischeeanstalt in Flensburg in Verbindung, wo er sich deren
Betriebsleiter gegenüber als Arzt des hiesigen Gesundheitsamtes
auswies. Der Angeklagte erklärte, er handele im amtlichen Auftrage
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und müsse sehr eilig, und zwar noch im März 1983, ein Siegel der
Gesundheitsbehörde Hamburg beschaffen, die in Flensburg eine
Filiale gründen wolle. Der Betriebsleiter verwies den Angeklagten zur
Fertigung des dafür erforderlichen Fotosatzes zunächst an die Firma
Petersen in Harrislee und stellte nach dessen Erhalt ein Zinkklischee
des benötigten Dienstsiegels her. Mit diesem suchte der Angeklagte
die Stempel- und Gravierwerkstatt Kahle in Flensburg auf, legte
auch dort seine Dienstausweis vor, beauftragte die Firma, von dem
mitgebrachten Klischee einen Gummistempel anzufertigen. Der
Inhaber der Firma, der Zeuge K, dem an der Rechtmäßigkeit des
Auftrages ebensowenig Bedenken kamen wie zuvor den übrigen
Geschäftsleuten, führte die Bestellung aus und versetzt den
Angeklagten dadurch unbewußt in die Lage, eine falsche
Approbationsurkunde mit dem Abdruck eines Dienststempels der
Gesundheitsbehörde Hamburg zu versehen.
Zur Vervollständigung seiner Bewerbungsunterlagen benötigte der
Angeklagte außerdem wieder beglaubigte Abschriften einer Geburtsund Heiratsurkunde, von denen er im Gegensatz zu anderen selbst
gefertigten Legitimationspapieren keinen Vorrat besaß. Er stellte
daher erneut je ein Exemplar auf die schon beschriebene Weise her
und versah beide mit dem Dienstsiegel des Gesundheitsamts
Flensburg, das dessen Verwaltungsleiter, der Zeuge C, in seiner
Schreibtischschublade aufbewahrte und zu dem der Angeklagte
offenbar ohne erhebliche Schwierigkeiten Zugang nehmen konnte.
Den Beglaubigungsvermerk unterschrieb der Angeklagte mit einem
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unleserlichen Namenszug und fügte die Dienstbezeichnung
"Amtsrat" sowie die ein Auftragsverhältnis kennzeichnenden
Buchstaben "i. A." hinzu. Zusammen mit einer äußerlich von früher
benutzten Exemplaren abweichenden Promotionsurkunde, der
Bescheinigung über seine "ärztliche Tätigkeit" beim Gesundheitsamt
Flensburg und einen zum Teil abgewandelten Lebenslauf übersandte
der Angeklagte sodann die vorgenannten Unterlagen unter dem
26.03.1983 dem Personalsachbearbeiter im Präsidium der ChristianAlbrechts-Universität zu Kiel. Dieser fertigte nach Prüfung der
Bewerbungsunterlagen eine Ablichtung von der gesiegelten
Approbationsurkunde und händigte dem Angeklagten das "Original"
wieder aus. Bald danach beschloß das Präsidium der ChristianAlbrechts-Universität in Kiel empfehlungsgemäß die Einstellung des
Angeklagten als wissenschaftlicher Angestellter (Arzt) in der
Abteilung Psychiatrie der Universitätsnervenklinik in Kiel. Dort sollte
er seinen Dienst am 18. April 1983 antreten, wozu es aber infolge
der Entlarvung des Angeklagten nicht mehr kam. Denn wenige Tage
vorher hatte der Angeklagte auf dem Südermarkt in Flensburg eine
Hülle mit zwei Ausweisen verloren, von denen zwar beide mit
seinem Paßbild versehen waren, jedoch verschiedene Namen
trugen. Dadurch konnte die wahre Identität des Angeklagten
aufgedeckt und der Angeklagte selbst wenig später in Bremen
festgenommen werden.
Der Angeklagte wurde zunächst wenige Tage in Untersuchungshaft
genommen, von deren Vollzug er jedoch durch Beschluß des
30
Amtsgerichts Flensburg verschont wurde. Den
Verschonungsbeschluß hat die Kammer nach Beschwerde der
Staatsanwaltschaft bestätigt.
Nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft hat der
Angeklagte die ihm besonders in den Medien zuteil gewordene
Aufmerksamkeit genützt und seine Tätigkeit als "Flensburger
Amtsarzt" durch Presse und Fernsehen "vermarktet".
Italien, Lombardia (Nembro) März 2020
In der Stadt Nembro, Lombardei, sind während des Höhepunktes der Epidemie 1,2% der gesamten Bevölkerung verstorben, zusätzlich zur durchschnittlichen Sterblichkeit der Vorjahre. Es starben mehr Menschen in diesen Wochen, als sonst in einem ganzen Jahr. Die CDR der Vorjahre war bei etwa 10 pro 1000 was nicht auf einen erhöhten Anteil älterer Menschen als sonst in der Lombardei hindeutet.
Die IFR muss noch höher liegen, da vermutlich nicht alle infiziert wurden. Bei 60% Infizierten wäre sie bei 2%.
Quelle: BMJ 2020;369:m1835