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Die gesundheitsbezogene Angabe "Detox" stellt auch keinen Verweis auf allgemeine, nicht spezifische Vorteile des Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitliche Wohlbefinden dar, auf den Art. 10 III HCV als lex specialis anwendbar wäre. | Die gesundheitsbezogene Angabe "Detox" stellt auch keinen Verweis auf allgemeine, nicht spezifische Vorteile des Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitliche Wohlbefinden dar, auf den Art. 10 III HCV als lex specialis anwendbar wäre. | ||
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+ | OLG Celle - 13 U 77/15 - Urt. v. 10.03.16 | ||
+ | Bei der Produktbezeichnung "Detox" für eine "Brennnessel-Grüner Tee"-Kräuterteemischung handelt es sich um eine Angabe i.S.d. Art. 2 I Nr. 1 HCV im Allgemeinen und um eine gesundheitsbezogene Angabe i.S.v. Art. 10 I, Art. 2 II Nr. 5 HCV im Besonderen. | ||
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+ | Die Verwendung der Produktbezeichnung "Detox" verletzt vorliegend Art. 10 I HCV, da sie weder den allgemeinen Anforderungen in Kapitel II noch den speziellen Anforderungen in Kapitel IV HCV entspricht, hiernach nicht zugelassen und nicht in die Liste der zugelassenen Angaben gem. Art. 13, Art. 14 HCV aufgenommen ist. | ||
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+ | Bei der mit dem Produktnahmen "Detox" verbundenen gesundheitsbezogenen Angabe handelt es sich nicht um einen Verweis auf allgemeine, nicht spezifische Vorteile für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden nach Art. 10 III HCV. | ||
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==Linkvorschläge und Hintergrundmaterial== | ==Linkvorschläge und Hintergrundmaterial== |
Version vom 1. September 2016, 13:51 Uhr
Material und Meinungen zum Thema
Urteile
OLG Bamberg - 3 U 32/16 - Urt. v. 29.06.16
Bei der Produktbezeichnung „Detox“ bzw. „Detox mit Zitrone“ für eine Kräuterteemischung handelt es sich um eine „gesundheitsbezogene Angabe“ i.S.d. Art. 2 II Nr. 5 HCV.
Die Verwendung der Produktbezeichnung „Detox“ für eine Kräuterteemischung verletzt Art. 10 I HCV, sofern die Angabe nicht den Voraussetzungen der Art. 5 I, Art. 6 I HCV genügt.
Die in dem Begriff „Detox“ zum Ausdruck kommende gesundheitsbezogene Aussage ist nicht als „nichtspezifisch“ i.S.d. Art. 10 III HCV zu bewerten.
OLG Düsseldorf - I-20 U 75/15 - Urt. v. 15.03.16 Die Bezeichnung "Detox" für ein Lebensmittel (hier: Kräuterteemischung) stellt eine gesundheitsbezogene Angabe i.S.d. Art. 2 II Nr. 5 dar.
Die gesundheitsbezogene Angabe "Detox" verletzt Art. 10 I HCV, da sie weder den allgemeinen Anforderungen in Kapitel II der HCV noch den speziellen Anforderungen in Kapitel IV HCV entspricht, nicht gemäß dieser Verordnung zugelassen und nicht in die Liste der zugelassenen Angaben gem. Art. 13, Art. 14 HCV aufgenommen ist.
Die gesundheitsbezogene Angabe "Detox" stellt auch keinen Verweis auf allgemeine, nicht spezifische Vorteile des Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitliche Wohlbefinden dar, auf den Art. 10 III HCV als lex specialis anwendbar wäre.
OLG Celle - 13 U 77/15 - Urt. v. 10.03.16 Bei der Produktbezeichnung "Detox" für eine "Brennnessel-Grüner Tee"-Kräuterteemischung handelt es sich um eine Angabe i.S.d. Art. 2 I Nr. 1 HCV im Allgemeinen und um eine gesundheitsbezogene Angabe i.S.v. Art. 10 I, Art. 2 II Nr. 5 HCV im Besonderen.
Die Verwendung der Produktbezeichnung "Detox" verletzt vorliegend Art. 10 I HCV, da sie weder den allgemeinen Anforderungen in Kapitel II noch den speziellen Anforderungen in Kapitel IV HCV entspricht, hiernach nicht zugelassen und nicht in die Liste der zugelassenen Angaben gem. Art. 13, Art. 14 HCV aufgenommen ist.
Bei der mit dem Produktnahmen "Detox" verbundenen gesundheitsbezogenen Angabe handelt es sich nicht um einen Verweis auf allgemeine, nicht spezifische Vorteile für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden nach Art. 10 III HCV.
Linkvorschläge und Hintergrundmaterial
- http://www.senseaboutscience.org.uk/index.php/site/about/282
- http://www.senseaboutscience.org.uk/PDF/Detox%20Dossier.pdf
Cohen 15:04, 6. Jan. 2009 (CET)