LFGB: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
K |
|||
(7 dazwischenliegende Versionen von 3 Benutzern werden nicht angezeigt) | |||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
[[image:lebensmittel.jpg|Quelle:Blog Placeboalarm<ref>http://www.scienceblogs.de/plazeboalarm/</ref>|300px|thumb]] | [[image:lebensmittel.jpg|Quelle:Blog Placeboalarm<ref>http://www.scienceblogs.de/plazeboalarm/</ref>|300px|thumb]] | ||
− | Das '''Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)''' regelt den Gehalt von Schadstoffen, Gefahrstoffen und Umweltchemikalien in Lebensmitteln und Bedarfs- oder Dekorationsgegenständen. Ziel ist der Schutz der Verbraucher vor gefährlichen Stoffen. | + | Das '''Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)''' regelt in Deutschland den Gehalt von Schadstoffen, Gefahrstoffen und Umweltchemikalien in Lebensmitteln und Bedarfs- oder Dekorationsgegenständen. Ziel ist der Schutz der Verbraucher vor gefährlichen Stoffen. |
+ | |||
+ | Gesetzliche Regelungen in Deutschland zu [[Nahrungsergänzungsmittel]]n finden sich in der [[Nahrungsergänzungsmittelverordnung]] (NemV). | ||
==Verbote== | ==Verbote== | ||
− | Nach § 11 LFGB (Vorschriften zum Schutz vor Täuschung) ist es verboten | + | Nach § 11 LFGB (Vorschriften zum Schutz vor Täuschung) ist es verboten: |
− | *ein Lebensmittel mit Wirkungen zu bewerben, die ihm nach den Erkenntnissen der Wissenschaft nicht zukommen oder die wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert sind | + | *ein Lebensmittel mit Wirkungen zu bewerben, die ihm nach den Erkenntnissen der Wissenschaft nicht zukommen oder die wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert sind |
*einem Lebensmittel der Anschein eines Arzneimittels zu geben. | *einem Lebensmittel der Anschein eines Arzneimittels zu geben. | ||
− | Nach § 12 LFGB (Verbot der krankheitsbezogenen Werbung) ist es verboten | + | Nach § 12 LFGB (Verbot der krankheitsbezogenen Werbung) ist es verboten: |
− | *Lebensmittel mit Aussagen zu bewerben, die sich auf die Beseitigung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten beziehen. Auch Hinweise auf ärztliche Empfehlungen oder ärztliche Gutachten, | + | *Lebensmittel mit Aussagen zu bewerben, die sich auf die Beseitigung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten beziehen. Auch Hinweise auf ärztliche Empfehlungen oder ärztliche Gutachten, Krankengeschichten oder Hinweise auf solche Äußerungen Dritter, insbesondere Dank-, Anerkennungs- oder Empfehlungsschreiben, soweit sie sich auf die Beseitigung oder Linderung von Krankheiten beziehen, sowie Hinweise auf solche Äußerungen, bildliche Darstellungen von Personen in der Berufskleidung oder bei der Ausübung der Tätigkeit von Angehörigen der Heilberufe, des Heilgewerbes oder des Arzneimittelhandels. Auch Schriften oder schriftliche Angaben, die dazu anleiten, Krankheiten mit Lebensmitteln zu behandeln, sind verboten. |
+ | |||
+ | ==Siehe auch== | ||
+ | *[[Health Claims]] | ||
+ | *[[Diätetisches Lebensmittel]] | ||
==Weblinks== | ==Weblinks== | ||
Zeile 18: | Zeile 24: | ||
[[category:Abkürzung/Begriffserklärung]] | [[category:Abkürzung/Begriffserklärung]] | ||
+ | [[category:Lebensmittelrecht]] |
Aktuelle Version vom 12. Mai 2015, 14:51 Uhr
Das Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) regelt in Deutschland den Gehalt von Schadstoffen, Gefahrstoffen und Umweltchemikalien in Lebensmitteln und Bedarfs- oder Dekorationsgegenständen. Ziel ist der Schutz der Verbraucher vor gefährlichen Stoffen.
Gesetzliche Regelungen in Deutschland zu Nahrungsergänzungsmitteln finden sich in der Nahrungsergänzungsmittelverordnung (NemV).
Verbote
Nach § 11 LFGB (Vorschriften zum Schutz vor Täuschung) ist es verboten:
- ein Lebensmittel mit Wirkungen zu bewerben, die ihm nach den Erkenntnissen der Wissenschaft nicht zukommen oder die wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert sind
- einem Lebensmittel der Anschein eines Arzneimittels zu geben.
Nach § 12 LFGB (Verbot der krankheitsbezogenen Werbung) ist es verboten:
- Lebensmittel mit Aussagen zu bewerben, die sich auf die Beseitigung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten beziehen. Auch Hinweise auf ärztliche Empfehlungen oder ärztliche Gutachten, Krankengeschichten oder Hinweise auf solche Äußerungen Dritter, insbesondere Dank-, Anerkennungs- oder Empfehlungsschreiben, soweit sie sich auf die Beseitigung oder Linderung von Krankheiten beziehen, sowie Hinweise auf solche Äußerungen, bildliche Darstellungen von Personen in der Berufskleidung oder bei der Ausübung der Tätigkeit von Angehörigen der Heilberufe, des Heilgewerbes oder des Arzneimittelhandels. Auch Schriften oder schriftliche Angaben, die dazu anleiten, Krankheiten mit Lebensmitteln zu behandeln, sind verboten.