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− | Es wird in der Regel der „upperbound risk value“ angegeben, d.h. | + | Es wird in der Regel der „upperbound risk value“ angegeben, d.h. das tatsächliche Risiko liegt mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 % unterhalb des angegebenen unit risks. |
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In Deutschland gibt es keine allgemeine Grenze für „Akzeptabilität“ oder „Zumutbarkeit“ von Risiken. Für jedes Risiko wird eine Einzelfallbetrachtung durchgeführt, in der Nutzen und Gefahr gegeneinander abgewogen werden. Das geschieht in Fachgremien und das Ergebnis wird von einer größeren Expertenrunde konsentiert, bevor es der Gesetzgebung als möglicher Grenzwert vorgestellt wird. | In Deutschland gibt es keine allgemeine Grenze für „Akzeptabilität“ oder „Zumutbarkeit“ von Risiken. Für jedes Risiko wird eine Einzelfallbetrachtung durchgeführt, in der Nutzen und Gefahr gegeneinander abgewogen werden. Das geschieht in Fachgremien und das Ergebnis wird von einer größeren Expertenrunde konsentiert, bevor es der Gesetzgebung als möglicher Grenzwert vorgestellt wird. | ||
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Aktuelle Version vom 10. März 2015, 13:53 Uhr
Das unit risk ist ein relatives Maß für die Kanzerogenität (also der möglichen Fähigkeit, Krebs auszulösen) einer Substanz. Das unit risk gibt an, welches Krebsrisiko durch lebenslange (70-jährige) Exposition z.B. gegenüber 1 μg eines kanzerogenen Luftschadstoffes pro 1 m³ Atemluft entsteht.
Es wird in der Regel der „upperbound risk value“ angegeben, d.h. das tatsächliche Risiko liegt mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 % unterhalb des angegebenen unit risks.
Für die Beurteilung wird weiterhin die „virtually safe dose“ (VSD) herangezogen. Sie stellt, gemäß ihrer toxikologischen Definition, die täglich lebenslang zuführbare Dosis (für kanzerogene Substanzen) dar, die über das Hintergrundrisiko hinaus zu einem theoretischen Extra-Risiko in akzeptierbarer Höhe führt. Die Überschreitung der VSD ist nach Auffassung der amerikanischen Umweltschutzbehörde EPA nicht unmittelbar mit Handlungskonsequenzen verbunden. Sie liegt für jede einzelne Substanz bei 10-6.
In Deutschland gibt es keine allgemeine Grenze für „Akzeptabilität“ oder „Zumutbarkeit“ von Risiken. Für jedes Risiko wird eine Einzelfallbetrachtung durchgeführt, in der Nutzen und Gefahr gegeneinander abgewogen werden. Das geschieht in Fachgremien und das Ergebnis wird von einer größeren Expertenrunde konsentiert, bevor es der Gesetzgebung als möglicher Grenzwert vorgestellt wird.