Masernparty: Unterschied zwischen den Versionen
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+ | Siehe auch: [[impfkritik|Impfkritik]]. | ||
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+ | Eine Masernparty ist nach Definition der WHO ein klarer Fall von Kindesmisshandlung. Ärzte, die öffentlich eine Teilnahme an Masern-Partys empfehlen, begehen nicht nur einen Kunstfehler, sondern machen sich unter Umständen sogar strafbar. Nach dem Infektionsschutz-Gesetz (IfSG) kann die Weiterverbreitung von Krankheitserregern mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft werden (§ 75 Abs. 3 IfSG). Gegen Ärzte, die die Weiterverbreitung von Masern zulassen, können auch berufsrechtliche Schritte eingeleitet werden. | ||
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+ | Nach deutschem Recht stellt die willentliche Infizierung eines Menschen mit einer Infektionskrankheit den Straftatbestand einer vorsätzlichen Körperverletzung gem. § 223 StGB dar, da es sich um eine Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen handelt, möglicherweise auch der gefährlichen Körperverletzung gem. § 224 StGB. | ||
+ | Da die Teilnehmer dieser "Masernpartys" meist Kinder sind, handelt es sich hier um die Misshandlung Schutzbefohlener nach § 225 StGB, bei Eintritt von Folgeschäden, wie z.B. Behinderungen (etwa infolge einer Enzephalitis) oder SSPE, um eine schwere Körperverletzung nach § 226 StGB, und bei Todeseintritt durch die Krankheit um Körperverletzung mit Todesfolge nach § 227 StGB. Das Strafmaß für diese Delikte erstreckt sich von drei Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsentzug.<ref>http://bundesrecht.juris.de/stgb/BJNR001270871.html#BJNR001270871BJNG005403307</ref> | ||
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+ | In Österreich werden Masernpartys gem. § 83 StGB (Körperverletzung) bzw. § 87 StGB (Absichtliche schwere Körperverletzung) geahndet. Zieht die Tat eine schwere Dauerfolge im Sinne des § 85 StGB nach sich, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren, hat die Tat den Tod des Geschädigten zur Folge, mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu zehn Jahren zu bestrafen<ref>http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10002296</ref>. | ||
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+ | In der Schweiz handelt es sich bei einer Masernparty um eine einfache Körperverletzung nach Art. 123 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (Verfolgung von Amts wegen – Strafmaß: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe) bzw. um eine schwere Körperverletzung nach Art. 122 des Schweizerischen Strafgesetzbuches, wenn die Krankheit bleibende Schäden bewirkte (Strafmaß: Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen).<ref>http://www.admin.ch/ch/d/sr/311_0/a123.html</ref><ref> http://www.admin.ch/ch/d/sr/311_0/a122.html</ref> | ||
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+ | ==Quellen== | ||
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==Weblinks== | ==Weblinks== | ||
* http://www.bayerisches-aerzteblatt.de/presse/aerzteblatt/2005/Seite_760.pdf | * http://www.bayerisches-aerzteblatt.de/presse/aerzteblatt/2005/Seite_760.pdf | ||
* http://www.ratbags.com/rsoles/vaxliars/pictures.htm | * http://www.ratbags.com/rsoles/vaxliars/pictures.htm | ||
− | * www.medical-tribune.de/media/pdf/zeitung/patienten/a20051/MTDPZ_01_S27.pdf | + | * http://www.medical-tribune.de/media/pdf/zeitung/patienten/a20051/MTDPZ_01_S27.pdf |
− | + | * http://www.netdoktor.de/Magazin/Impfmuffel-in-Partylaune-2330.html | |
+ | * [http://www.oberpfalznetz.de/zeitung/726112-100,1,0.html positive Einstellung zu "Masernparty" durch Kinderarzt [[Steffen Rabe]]] | ||
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Aktuelle Version vom 10. Dezember 2019, 09:25 Uhr
Bei einer Masernparty suchen Mütter mit ihren Kindern an Masern erkrankte Kinder auf, damit diese angesteckt werden und damit eine "natürliche" Immunität erwerben sollen.
Masernpartys werden von impfkritischen Eltern abgehalten, die der Meinung sind, eine durchgemachte Infektion gewährleiste einen besseren Schutz vor erneuten Erkrankungen und vermeide zudem die von den Impfgegnern behaupteten Schäden durch die Masernimpfung (z.B. Allergien, Autismus). Allerdings sind diese Meinungen wissenschaftlich widerlegt, z.B. war der Durchimpfungsgrad bei Masern in der ehemaligen DDR nahezu 100%, die Allergierate aber weit niedriger als in der Altbundesrepublik.[1]
Masern sind hoch ansteckend und mit z.T. massiven Komplikationen verbunden wie z.B. dauerhafter geistiger Behinderung und Tod in einem von 500 bis 3000 Erkrankungsfällen; ein so großes Risiko gilt heutzutage allgemein als inakzeptabel, zumal es verhinderbar ist.
Siehe auch: Impfkritik.
Rechtliche Situation
Eine Masernparty ist nach Definition der WHO ein klarer Fall von Kindesmisshandlung. Ärzte, die öffentlich eine Teilnahme an Masern-Partys empfehlen, begehen nicht nur einen Kunstfehler, sondern machen sich unter Umständen sogar strafbar. Nach dem Infektionsschutz-Gesetz (IfSG) kann die Weiterverbreitung von Krankheitserregern mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft werden (§ 75 Abs. 3 IfSG). Gegen Ärzte, die die Weiterverbreitung von Masern zulassen, können auch berufsrechtliche Schritte eingeleitet werden.
Nach deutschem Recht stellt die willentliche Infizierung eines Menschen mit einer Infektionskrankheit den Straftatbestand einer vorsätzlichen Körperverletzung gem. § 223 StGB dar, da es sich um eine Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen handelt, möglicherweise auch der gefährlichen Körperverletzung gem. § 224 StGB. Da die Teilnehmer dieser "Masernpartys" meist Kinder sind, handelt es sich hier um die Misshandlung Schutzbefohlener nach § 225 StGB, bei Eintritt von Folgeschäden, wie z.B. Behinderungen (etwa infolge einer Enzephalitis) oder SSPE, um eine schwere Körperverletzung nach § 226 StGB, und bei Todeseintritt durch die Krankheit um Körperverletzung mit Todesfolge nach § 227 StGB. Das Strafmaß für diese Delikte erstreckt sich von drei Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsentzug.[2]
In Österreich werden Masernpartys gem. § 83 StGB (Körperverletzung) bzw. § 87 StGB (Absichtliche schwere Körperverletzung) geahndet. Zieht die Tat eine schwere Dauerfolge im Sinne des § 85 StGB nach sich, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren, hat die Tat den Tod des Geschädigten zur Folge, mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu zehn Jahren zu bestrafen[3].
In der Schweiz handelt es sich bei einer Masernparty um eine einfache Körperverletzung nach Art. 123 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (Verfolgung von Amts wegen – Strafmaß: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe) bzw. um eine schwere Körperverletzung nach Art. 122 des Schweizerischen Strafgesetzbuches, wenn die Krankheit bleibende Schäden bewirkte (Strafmaß: Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen).[4][5]
Quellen
- ↑ http://www.ahaswiss.ch/File/ahaswiss/ahanews/0304ahanews01_Kinder_Allergien_Impfungen.pdf
- ↑ http://bundesrecht.juris.de/stgb/BJNR001270871.html#BJNR001270871BJNG005403307
- ↑ http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10002296
- ↑ http://www.admin.ch/ch/d/sr/311_0/a123.html
- ↑ http://www.admin.ch/ch/d/sr/311_0/a122.html
Weblinks
- http://www.bayerisches-aerzteblatt.de/presse/aerzteblatt/2005/Seite_760.pdf
- http://www.ratbags.com/rsoles/vaxliars/pictures.htm
- http://www.medical-tribune.de/media/pdf/zeitung/patienten/a20051/MTDPZ_01_S27.pdf
- http://www.netdoktor.de/Magazin/Impfmuffel-in-Partylaune-2330.html
- positive Einstellung zu "Masernparty" durch Kinderarzt Steffen Rabe