Binnenkonsens: Unterschied zwischen den Versionen

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Unter einem '''Binnenkonsens''' versteht man einen Konsens, der nur innerhalb eines begrenzten Personenkreises besteht.
  
Unter '''Binnenkonsens''' versteht man in Deutschland bezüglich [[Homöopathie|homöopatischer]], [[Phytotherapie|phytotherapeutischer]] und [[Anthroposophische Medizin|anthroposophischer Mittel]] die Tatsache, dass die Hersteller dieser Mittel selbst über die Wirksamkeit entscheiden dürfen und keinerlei wissenschaftlich belegten Nachweis zur Wirksamkeit erbringen müssen. Die per Definition im deutschen Arzneimittelrecht einbezogenen Methoden, die die evidenzbasierte Medizin ablehnen, werden [[Besondere Therapierichtungen]] genannt. Es genügt ein Eintrag im Register der zuständigen Bundesbehörde <ref name="Registrierung">Registrierung beim BfArM[http://www.anonym.to/?http://www.bfarm.de/cln_012/nn_1199002/DE/Arzneimittel/2__zulassung/zulArten/besTherap/amAnthropo/amanthropo-node.html__nnn=true]</ref>. Um den eklatanten Widerspruch einer rational basierten Beurteilung von Medikamenten zu umgehen, wird dort euphemistisch von ''Wissenschaftspluralismus'' gesprochen.
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Bezüglich [[Homöopathie|homöopathischer]], [[Phytotherapie|phytotherapeutischer]] und [[Anthroposophische Medizin|anthroposophischer Mittel]] bezeichnet der Begriff Binnenkonsens zudem die Tatsache, dass die Hersteller dieser Mittel selbst über die Wirksamkeit entscheiden dürfen und keinerlei wissenschaftlich belegten Nachweis zur Wirksamkeit erbringen müssen. Die per Definition im deutschen Arzneimittelrecht einbezogenen Methoden, die die evidenzbasierte Medizin ablehnen, werden [[Besondere Therapierichtungen]] genannt. Es genügt ein Eintrag im Register der zuständigen Bundesbehörde.<ref name="Registrierung">[http://www.bfarm.de/DE/Arzneimittel/zul/zulassungsarten/besTherap/amAnthropo/_node.html Registrierung beim BfArM]</ref> Um den eklatanten Widerspruch einer rational basierten Beurteilung von Medikamenten zu umgehen, wird dort euphemistisch von "Wissenschaftspluralismus" gesprochen.
  
==Entstehung==
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==Gesetzgebung==
Der Binnenkonsens ist im Sozialgesetzbuch V verankert. Bis 1997 hieß es im § 135 des Sozialgesetzbuches V:
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Der Binnenkonsens ist im Arzneimittelgesetz (AMG) und im Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) verankert.
  
:"''Neue medizinische Verfahren können nur dann von Krankenkassen bezahlt werden, wenn ihre Wirksamkeit nach dem jeweiligen Stand der wissenschafltichen Erkenntnisse anerkannt ist.''"
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===SGB V===
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Bis 1997 hieß es im § 135, "Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden":
  
Auf Initiative von Beatrix Philipp (CDU) beschloss der Bundestag nun, in diesem Satz vier Wörter einzufügen: Nach "Erkenntnisse" wird eingefügt "in der jeweiligen Therapieform". Das heißt: Über die Homöopathika entscheiden die Homöopathen, über die Antrhoposophika die Anthroposophen. Damit spielt sich das Zulassungsverfahren in einem reinen "Binnenkonsens" ab.<ref>http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-8716404.html</ref>
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:"''Neue medizinische Verfahren können nur dann von Krankenkassen bezahlt werden, wenn ihre Wirksamkeit nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse anerkannt ist.''"
  
Statt:
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Auf Initiative der Bundetagsabgeordneten Beatrix Philipp (CDU) beschloss der Bundestag nun, in diesem Satz vier Wörter einzufügen: Nach "Erkenntnisse" wird "in der jeweiligen Therapieform" eingefügt. Das heißt: Über die Homöopathika entscheiden die Homöopathen, über die Anthroposophika die Anthroposophen. Damit spielt sich das Zulassungsverfahren in einem reinen "Binnenkonsens" ab.<ref name="spiegel1997">[http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-8716404.html Rückfall ins Mittelalter. Der Spiegel 21/1997, 22-32]</ref> Damit heißt es nun:
  
:"''Neue medizinische Verfahren können nur dann von Krankenkassen bezahlt werden, wenn ihre Wirksamkeit nach dem jeweiligen Stand der wissenschafltichen Erkenntnisse anerkannt ist''."
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:"''Neue medizinische Verfahren können nur dann von Krankenkassen bezahlt werden, wenn ihre Wirksamkeit nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse in der jeweiligen Therapieform anerkannt ist."''
  
hieß es nun:
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Die Formulierung geht auf ein Gutachten zurück, das der Stuttgarter Jurist Rüdiger Zuck 1991 im Auftrag des "Europäischen Verbraucher-Verbands für Naturmedizin" erstellt hat, einen [[Anthroposophie|anthroposophischen]] Interessenverband mit Sitz in Herdecke. Zuck, der auch Autor eines Buches mit dem Titel ''Das Recht der anthroposophischen Medizin'' ist, habe es als "mißlich" bezeichnet, an die Besonderen Therapierichtungen den Standard der wissenschaftlichen Medizin anzulegen und vorgeschlagen, dass der "allgemein anerkannte Stand der medizinischen Erkenntnisse" von den "Vertretern der jeweiligen besonderen Therapierichtungen bestimmt" werden solle.<ref name="spiegel1997"/>
 
 
:"''Neue medizinische Verfahren können nur dann von Krankenkassen bezahlt werden, wenn ihre Wirksamkeit nach dem jeweiligen Stand der wissenschafltichen Erkenntnisse in der jeweiligen Therapieform anerkannt ist."''
 
  
 
==Weblinks==
 
==Weblinks==
*Sarma, Amardeo: [http://blog.gwup.net/2010/09/09/wer-heilt-hat-recht-2/ Wer heilt hat Recht], GWUP-Blog vom 9. September 2010
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*Sarma, Amardeo: [http://blog.gwup.net/2010/09/09/wer-heilt-hat-recht-2/ Wer heilt hat Recht] GWUP-Blog vom 9. September 2010
  
 
==Quellennachweis==
 
==Quellennachweis==

Aktuelle Version vom 2. Januar 2014, 18:04 Uhr

Unter einem Binnenkonsens versteht man einen Konsens, der nur innerhalb eines begrenzten Personenkreises besteht.

Bezüglich homöopathischer, phytotherapeutischer und anthroposophischer Mittel bezeichnet der Begriff Binnenkonsens zudem die Tatsache, dass die Hersteller dieser Mittel selbst über die Wirksamkeit entscheiden dürfen und keinerlei wissenschaftlich belegten Nachweis zur Wirksamkeit erbringen müssen. Die per Definition im deutschen Arzneimittelrecht einbezogenen Methoden, die die evidenzbasierte Medizin ablehnen, werden Besondere Therapierichtungen genannt. Es genügt ein Eintrag im Register der zuständigen Bundesbehörde.[1] Um den eklatanten Widerspruch einer rational basierten Beurteilung von Medikamenten zu umgehen, wird dort euphemistisch von "Wissenschaftspluralismus" gesprochen.

Gesetzgebung

Der Binnenkonsens ist im Arzneimittelgesetz (AMG) und im Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) verankert.

SGB V

Bis 1997 hieß es im § 135, "Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden":

"Neue medizinische Verfahren können nur dann von Krankenkassen bezahlt werden, wenn ihre Wirksamkeit nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse anerkannt ist."

Auf Initiative der Bundetagsabgeordneten Beatrix Philipp (CDU) beschloss der Bundestag nun, in diesem Satz vier Wörter einzufügen: Nach "Erkenntnisse" wird "in der jeweiligen Therapieform" eingefügt. Das heißt: Über die Homöopathika entscheiden die Homöopathen, über die Anthroposophika die Anthroposophen. Damit spielt sich das Zulassungsverfahren in einem reinen "Binnenkonsens" ab.[2] Damit heißt es nun:

"Neue medizinische Verfahren können nur dann von Krankenkassen bezahlt werden, wenn ihre Wirksamkeit nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse in der jeweiligen Therapieform anerkannt ist."

Die Formulierung geht auf ein Gutachten zurück, das der Stuttgarter Jurist Rüdiger Zuck 1991 im Auftrag des "Europäischen Verbraucher-Verbands für Naturmedizin" erstellt hat, einen anthroposophischen Interessenverband mit Sitz in Herdecke. Zuck, der auch Autor eines Buches mit dem Titel Das Recht der anthroposophischen Medizin ist, habe es als "mißlich" bezeichnet, an die Besonderen Therapierichtungen den Standard der wissenschaftlichen Medizin anzulegen und vorgeschlagen, dass der "allgemein anerkannte Stand der medizinischen Erkenntnisse" von den "Vertretern der jeweiligen besonderen Therapierichtungen bestimmt" werden solle.[2]

Weblinks

Quellennachweis