Besondere Therapierichtungen: Unterschied zwischen den Versionen
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So ist in den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen (Gemeinsamer Bundesausschuss, GBA) über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Arzneimittel-Richtlinien/AMR) zu lesen: ''"Die Verordnung von Arzneimitteln der besonderen Therapierichtungen Phytotherapie, Homöopathie und Anthroposophie ist nicht ausgeschlossen. Bei ihrer Verordnung ist der besonderen Wirkungsweise dieser Arzneimittel Rechnung zu tragen (§§ 2, 34 SGB V)"'' und ''"Für die in diesen Richtlinien im Abschnitt F aufgeführten Indikationsgebiete kann der Arzt bei schwerwiegenden Erkrankungen auch Arzneimittel der Anthroposophie und Homöopathie verordnen, sofern die Anwendung dieser Arzneimittel für diese Indikationsgebiete nach dem Erkenntnisstand als Therapiestandard in der jeweiligen Therapierichtung angezeigt ist."'' | So ist in den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen (Gemeinsamer Bundesausschuss, GBA) über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Arzneimittel-Richtlinien/AMR) zu lesen: ''"Die Verordnung von Arzneimitteln der besonderen Therapierichtungen Phytotherapie, Homöopathie und Anthroposophie ist nicht ausgeschlossen. Bei ihrer Verordnung ist der besonderen Wirkungsweise dieser Arzneimittel Rechnung zu tragen (§§ 2, 34 SGB V)"'' und ''"Für die in diesen Richtlinien im Abschnitt F aufgeführten Indikationsgebiete kann der Arzt bei schwerwiegenden Erkrankungen auch Arzneimittel der Anthroposophie und Homöopathie verordnen, sofern die Anwendung dieser Arzneimittel für diese Indikationsgebiete nach dem Erkenntnisstand als Therapiestandard in der jeweiligen Therapierichtung angezeigt ist."'' |
Version vom 19. April 2012, 14:16 Uhr
Als Besondere Therapierichtungen werden in Deutschland einige populäre und teilweise pseudomedizinische Methoden zusammengefasst, denen ein rechtlicher Sonderstatus eingeräumt wird.
Dazu gehören nach der Definition die Homöopathie, die Anthroposophische Medizin und allgemein die Pflanzenheilkunde (Phytotherapie). Spezielle Arzneimittel dieser Methodengruppe müssen ihre Wirksamkeit nicht wie konventionelle Arzneimittel in unabhängigen wissenschaftlichen Studien unter Beweis stellen, um verkehrsfähig zu sein und zum Beispiel von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erstattet zu werden. Unter der Annahme eines so genannten Wissenschaftspluralismus erfolgt ihre Beurteilung stattdessen pauschal im Binnenkonsens der Vertreter der jeweiligen Therapierichtung.
Beim Bundesamt für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) sind Kommissionen eingerichtet, denen die Bewertung der Mittel der Besonderen Therapierichtungen obliegt. Die Erleichterungen im Zulassungsverfahren sind beim BfArM einsehbar.
So ist in den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen (Gemeinsamer Bundesausschuss, GBA) über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Arzneimittel-Richtlinien/AMR) zu lesen: "Die Verordnung von Arzneimitteln der besonderen Therapierichtungen Phytotherapie, Homöopathie und Anthroposophie ist nicht ausgeschlossen. Bei ihrer Verordnung ist der besonderen Wirkungsweise dieser Arzneimittel Rechnung zu tragen (§§ 2, 34 SGB V)" und "Für die in diesen Richtlinien im Abschnitt F aufgeführten Indikationsgebiete kann der Arzt bei schwerwiegenden Erkrankungen auch Arzneimittel der Anthroposophie und Homöopathie verordnen, sofern die Anwendung dieser Arzneimittel für diese Indikationsgebiete nach dem Erkenntnisstand als Therapiestandard in der jeweiligen Therapierichtung angezeigt ist."
Weblinks
- BfArM: Besondere Therapierichtungen und Traditionelle Arzneimittel
- BfArM: Homöopathika und Anthroposophika
- Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung („Arzneimittel-Richtlinien/AMR“)
- Joachim Müller-Jung: Ärzte gegen Druiden. FAZ. 16. März 2003.