Kommissarische Reichsregierung: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Psiram
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Zeile 24: Zeile 24:
 
*[[Matthes Haug]]
 
*[[Matthes Haug]]
 
*[[Tina Wendt]]
 
*[[Tina Wendt]]
 +
 +
==Literatur und Zeitungsartikel==
 +
*[http://www.pnn.de/brandenburg-berlin/639859/ Matthias Matern: WARNUNG VOR „REICHSBÜRGERN“ - Stelldichein der Wirrköpfe und Hardcore-Nazis, Potsdamer Neueste Nachrichten, 14.04.2012]
  
 
==Links==
 
==Links==

Version vom 14. April 2012, 23:32 Uhr

Peter Lindt3.jpg
Reichausweis einer KRR
Reichnummernschild einer KRR
KRR-Diplomatenausweis

Als Kommissarische Reichsregierung (KRR) oder Exilregierung des Deutschen Reiches bezeichnen sich diverse national gesinnte, rechte oder rechtsextreme Gruppen, die behaupten, das Deutsche Reich bestehe weiterhin fort und die existierende Bundesrepublik habe keine verfassungsrechtliche Grundlage. Derartige Gruppen lassen dann in betrügerischer Absicht entsprechende Ausweispapiere oder Führerscheine drucken, die sie an ihre Anhänger verkaufen. Bei einigen dieser Strukturen kann allein ein betrügerisches Bereicherungsziel durch den Verkauf wertloser Gegenstände erkannt werden. Politische Aussagen sind dann lediglich zur Anwerbung von Kunden gedacht.

Die "Kommissarischen Reichsregierungen" behaupten, dass zwar das Deutsche Reich völkerrechtlich bis heute fortbestehe, die Bundesrepublik Deutschland hingegen nicht identisch mit diesem sei, sondern völker- und verfassungsrechtlich illegal und de jure nicht existent sei. Zwar habe eine Regierung in Form einer "Kommissarischen Reichsregierung" im Augenblick zwar noch keine faktische Staatsgewalt, sie führe jedoch rechtsgültig die Regierungs- und Amtsgeschäfte für Deutschland. In der Regel liegen diesen "Reichsregierungen" diverse Verschwörungstheorien zugrunde, die mit einem baldigen Zusammenbruch der Bundesrepublik Deutschland rechnen, nach dem die KRRs dann auch faktisch die Regierungsgewalt übernähmen.

KRR-Ausweise vor Gericht

Einerseits gibt es gerichtliche Entscheidungen, nach denen die KRR-Reichsausweise als zur Täuschung im Rechtsverkehr geeignet angesehen werden und die Verwendung somit wegen Urkundenfälschung strafbar ist.[1] Allerdings geht die überwiegende Meinung in der Rechtsprechung davon aus, dass ein unbefangener Betrachter sogleich unzweifelhaft den nichtamtlichen Charakter der "Reichsausweise" erkenne. Daher komme eine Strafbarkeit wegen Urkundenfälschung nicht in Betracht, solange die von den "Reichsregierungen" herausgegebenen Papiere "in keiner Weise den Anschein amtlicher Dokumente erwecken".[2] Allenfalls komme, je nach Ausgestaltung der "Reichsausweise", eine Ordnungswidrigkeit nach § 124 OWiG (unbefugte Benutzung des Bundesadlers) in Betracht.

Wortlaut Urteilsbegründung des Amtsgericht Duisburg von 1996

Aus der Urteilsbegründung mit Aktenzeichen 46 K 361/04 (NJW 2006, 3577) vom 26. Januar 2006: Eine "deutsche Reichsverfassung" vom 19.1.1996, eine kommissarische Reichsregierung oder ein kommissarisches Reichsgericht existieren ebenso wenig, wie die Erde eine Scheibe ist [...] Anders lautende Behauptungen und Rechtsansichten beruhen auf ideologischen Wahnvorstellungen. Sie werden gemeinhin allenfalls von rechtsradikalen Agitatoren (vgl. dazu BVerfGE 2, 1 [56 f.]; Verfassungsschutzbericht 2003, hrsg. vom BMI, 2004, S. 55, 89 f.) oder Psychopathen vertreten [...]

4+2 Vertrag Artikel 7

Artikel 7

(1) Die Französische Republik, der Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und die Vereinigten Staaten von Amerika beenden hiermit ihre Rechte und Verantwortlichkeiten in Bezug auf Berlin und Deutschland als Ganzes. Als Ergebnis werden die entsprechenden, damit zusammenhängenden vierseitigen Vereinbarungen, Beschlüsse und Praktiken beendet und alle entsprechenden Einrichtungen der Vier Mächte aufgelöst.

(2) Das vereinte Deutschland hat demgemäß volle Souveränität über seine inneren und äußeren Angelegenheiten.

Siehe auch

Literatur und Zeitungsartikel

Links

Quellennachweise

  1. Landgericht Freiburg, 7 NS 22 Ds 51 Js 11896/02 – AK 89/02
  2. OLG Stuttgart, Beschluss vom 25. April 2006, 4 Ws 98/06