Änderungen

Zur Navigation springen Zur Suche springen
Keine Änderung der Größe ,  22:30, 29. Jan. 2012
Zeile 31: Zeile 31:  
International aktive Anbieter von Kombucha-Getränken werben u.a. mit berühmten Persönlichkeiten, die Kombucha erfolgreich angewendet haben sollen. In den USA wird kolportiert, der ehemalige US-Präsident Ronald Reagan habe sein Krebsleiden erfolgreich mit Kombucha geheilt. Diesen soll er während seiner Amtszeit von einem japanischen Botschafter erhalten haben. Reagan, der 1981 erstmalig zum Präsidenten gewählt wurde, erkrankte zwar in der Tat an Krebs, jedoch wurde er im Jahre 1985 erfolgreich operiert. Eine Heilung des Ex-Präsidenten durch Kombucha erfolgte eindeutig nicht - sie wird lediglich zu Marketingzwecken behauptet.  
 
International aktive Anbieter von Kombucha-Getränken werben u.a. mit berühmten Persönlichkeiten, die Kombucha erfolgreich angewendet haben sollen. In den USA wird kolportiert, der ehemalige US-Präsident Ronald Reagan habe sein Krebsleiden erfolgreich mit Kombucha geheilt. Diesen soll er während seiner Amtszeit von einem japanischen Botschafter erhalten haben. Reagan, der 1981 erstmalig zum Präsidenten gewählt wurde, erkrankte zwar in der Tat an Krebs, jedoch wurde er im Jahre 1985 erfolgreich operiert. Eine Heilung des Ex-Präsidenten durch Kombucha erfolgte eindeutig nicht - sie wird lediglich zu Marketingzwecken behauptet.  
   −
Das Oberlandesgerichts Karlsruhe (6 U 80/00) urteilte rechtskräftig am 21.03.2001, dass Kombucha-Kapseln, die mit dem Hinweis beworben werden, das Wohlbefinden zu unterstützen und die Konzentration und Leistungsfähigkeit zu steigern, eine arzneiliche Zweckbestimmung haben und deshalb einer arzneimittelrechtlichen Zulassung bedürfen. Ist die Werbung so ausgelegt, dass die Kapseln die Beschaffenheit, den Zustand oder die Funktion des menschlichen Körpers beeinflussen sollen, handelt es sich nicht mehr um ein Lebens- sondern um ein Arzneimittel. Das Urteil betraf 'Kombucha Zeus 60 Kapseln'. Allerdings bewertete das OLG nicht generell 'Kombucha' als Arzneimittel, sondern nur die strittigen Kapseln.
+
Das Oberlandesgerichts Karlsruhe (6 U 80/00) urteilte rechtskräftig am 21.03.2001, dass Kombucha-Kapseln, die mit dem Hinweis beworben werden, das Wohlbefinden zu unterstützen und die Konzentration und Leistungsfähigkeit zu steigern, eine arzneiliche Zweckbestimmung haben und deshalb einer arzneimittelrechtlichen Zulassung bedürfen. Ist die Werbung so ausgelegt, dass die Kapseln die Beschaffenheit, den Zustand oder die Funktion des menschlichen Körpers beeinflussen sollen, handelt es sich nicht mehr um ein Lebens- sondern um ein Arzneimittel. Das Urteil betraf 'Kombucha Zeus 60 Kapseln'. Allerdings bewertete das OLG 'Kombucha' nicht generell als Arzneimittel, sondern nur die strittigen Kapseln.
    
==Risiken==
 
==Risiken==
1.276

Bearbeitungen

Navigationsmenü