Masernparty: Unterschied zwischen den Versionen

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Bei einer '''Masernparty''' suchen Mütter mit ihren Kindern an Masern erkrankte Kinder auf, damit diese angesteckt werden.
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[[Bild:Masern2.jpg|thumb]]Bei einer '''Masernparty''' suchen Mütter mit ihren Kindern an Masern erkrankte Kinder auf, damit diese angesteckt werden.
  
 
Eine Masernparty ist nach Definition der WHO ein klarer Fall von Kindesmisshandlung und erfüllt den Straftatbestand der vorsätzlichen Körperverletzung. Ärzte, die öffentlich eine Teilnahme an Masern-Partys empfehlen, begehen nicht nur einen Kunstfehler, sondern machen sich unter Umständen sogar strafbar. Nach dem Infektionsschutz-Gesetz (IfSG) kann die Weiterverbreitung von Krankheitserregern mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft werden (§ 75 Abs. 3 IfSG). Gegen Ärzte die die Weiterverbreitung von Masern zulassen können auch berufsrechtliche Schritte eingeleitet werden.
 
Eine Masernparty ist nach Definition der WHO ein klarer Fall von Kindesmisshandlung und erfüllt den Straftatbestand der vorsätzlichen Körperverletzung. Ärzte, die öffentlich eine Teilnahme an Masern-Partys empfehlen, begehen nicht nur einen Kunstfehler, sondern machen sich unter Umständen sogar strafbar. Nach dem Infektionsschutz-Gesetz (IfSG) kann die Weiterverbreitung von Krankheitserregern mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft werden (§ 75 Abs. 3 IfSG). Gegen Ärzte die die Weiterverbreitung von Masern zulassen können auch berufsrechtliche Schritte eingeleitet werden.

Version vom 12. August 2008, 09:39 Uhr

Masern2.jpg

Bei einer Masernparty suchen Mütter mit ihren Kindern an Masern erkrankte Kinder auf, damit diese angesteckt werden.

Eine Masernparty ist nach Definition der WHO ein klarer Fall von Kindesmisshandlung und erfüllt den Straftatbestand der vorsätzlichen Körperverletzung. Ärzte, die öffentlich eine Teilnahme an Masern-Partys empfehlen, begehen nicht nur einen Kunstfehler, sondern machen sich unter Umständen sogar strafbar. Nach dem Infektionsschutz-Gesetz (IfSG) kann die Weiterverbreitung von Krankheitserregern mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft werden (§ 75 Abs. 3 IfSG). Gegen Ärzte die die Weiterverbreitung von Masern zulassen können auch berufsrechtliche Schritte eingeleitet werden.

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