Die Richter stellten fest, dass es sich bei diesen Werbeaussagen um Irreführungen im Sinne der §§ 3 UWG, 17 I S. 2 Nr. 5a LMBG handelte. Dass eine Pflanze Sonnenlicht speichere und reproduzieren könne, sei wissenschaftlich nicht belegt. Die Kammer ging davon aus, dass die beanstandeten Werbeaussagen von dem angesprochenen Zuschauerkreis nicht ohne weiteres als unsinnige Erklärung erkannt werden könnten. Vielmehr sei davon auszugehen, dass zumindest ein Teil der Angesprochenen dies für tatsächlich möglich hält. Die Kammer hielt es angesichts der Struktur des Zuschauerkreises des Werbesenders, in dem die Sendung lief, für möglich, dass solche Beteuerungen von einem relevanten Kreis der Zuschauer geglaubt würden und zu einer Kaufentscheidung führen könnten. | Die Richter stellten fest, dass es sich bei diesen Werbeaussagen um Irreführungen im Sinne der §§ 3 UWG, 17 I S. 2 Nr. 5a LMBG handelte. Dass eine Pflanze Sonnenlicht speichere und reproduzieren könne, sei wissenschaftlich nicht belegt. Die Kammer ging davon aus, dass die beanstandeten Werbeaussagen von dem angesprochenen Zuschauerkreis nicht ohne weiteres als unsinnige Erklärung erkannt werden könnten. Vielmehr sei davon auszugehen, dass zumindest ein Teil der Angesprochenen dies für tatsächlich möglich hält. Die Kammer hielt es angesichts der Struktur des Zuschauerkreises des Werbesenders, in dem die Sendung lief, für möglich, dass solche Beteuerungen von einem relevanten Kreis der Zuschauer geglaubt würden und zu einer Kaufentscheidung führen könnten. |