Änderungen

Zur Navigation springen Zur Suche springen
K
Zeile 50: Zeile 50:  
Der österreichische Physiker [[Herbert Klima]] wird mit der Angabe zitiert, dass Untersuchungen von ihm am Atominstitut Wien belegen würden, dass bei Methoden der Wasserbelebung tatsächlich messbare Veränderungen auftreten. Mit Hilfe der Spektralphotometrie sei durch Klima der direkte Nachweis erbracht worden, dass die Wasserstruktur durch eine wasserbelebende Behandlung in signifikanter Weise beeinflusst werde. Das Wasser sei vor und nach einer sogenannten Wasserverwirbelung aus physikalischer Sicht nicht dasselbe, auch wenn sich chemisch kein Unterschied zeige.
 
Der österreichische Physiker [[Herbert Klima]] wird mit der Angabe zitiert, dass Untersuchungen von ihm am Atominstitut Wien belegen würden, dass bei Methoden der Wasserbelebung tatsächlich messbare Veränderungen auftreten. Mit Hilfe der Spektralphotometrie sei durch Klima der direkte Nachweis erbracht worden, dass die Wasserstruktur durch eine wasserbelebende Behandlung in signifikanter Weise beeinflusst werde. Das Wasser sei vor und nach einer sogenannten Wasserverwirbelung aus physikalischer Sicht nicht dasselbe, auch wenn sich chemisch kein Unterschied zeige.
   −
Verbraucherschützer und Wissenschaftler haben mehrfach auf die Wirkungslosigkeit hingewiesen. Auch sind bereits Gerichtsurteile wegen Irreführung der Konsumenten oder Betrug ergangen. Der Verkauf solcherart behandelten Wassers mit gesundheitsbezogener Werbung ist verboten und wäre arzneimittel- und lebensmittelrechtlich in Deutschland unzulässig, wenn die behaupteten Wirkungen tatsächlich nachweisbar wären. Die Hersteller müssten dann zuerst die Unbedenklichkeit des Wassers nachweisen. Wasser gilt in Deutschland als Lebensmittel, für das nach dem [[LFGB]] (''Lebensmittel- und Futtergesetzbuch'') keinerlei gesundheitsbezogene Werbung gemacht werden darf.
+
Verbraucherschützer und Wissenschaftler haben mehrfach auf die Wirkungslosigkeit hingewiesen. Auch sind bereits Gerichtsurteile wegen Irreführung der Konsumenten oder Betrug ergangen. Der Verkauf solcherart behandelten Wassers mit gesundheitsbezogener Werbung ist verboten und wäre arzneimittel- und lebensmittelrechtlich in Deutschland unzulässig, wenn die behaupteten Wirkungen tatsächlich nachweisbar wären. Die Hersteller müssten dann zuerst die Unbedenklichkeit des Wassers nachweisen. Wasser gilt in Deutschland als Lebensmittel, für das nach dem [[LFGB]] (Lebensmittel- und Futtergesetzbuch) keinerlei gesundheitsbezogene Werbung gemacht werden darf.
    
Zu unterscheiden sind derartige Produkte von destilliertem oder durch Filter gereinigtem Wasser.
 
Zu unterscheiden sind derartige Produkte von destilliertem oder durch Filter gereinigtem Wasser.
8.366

Bearbeitungen

Navigationsmenü