− | Das Landgericht München 1 hat einem Vertreiber des Produktes der Firma "Aquapol" am 23. Oktober 2008 unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 € untersagt, die unlautere Werbung für das Produkt fortzusetzen.<ref>LG München 1, 4HK 0 21180/07 [http://www.dhbv.de/dokumente/upload/Urteil%20Aquapol%20ges.pdf]</ref> Anzeigender war der Verband Sozialer Wettbewerb. So ist der Firma unter anderem untersagt worden, beim Vertrieb des Kästchens mit Aussagen zu werben, wie ''"die Gammastrahlung in der Raumluft verringere sich"'', oder dass das ''"Aquapol System geologische Störfelder signifikant dämpfen kann"'' und ''"dass die Radioaktivität der Luft reduziert wird"''. Ferner wurde untersagt, werbend zu verbreiten, dass nach Montage des Aquapolgerätes in feuchten Räumen ''"der Modergeruch verschwand und die Wände austrockneten"'' und dass Aquapol Anwender ''"besser schlafen, sich das Raumklima verbessert und verschiedene Unbehaglichkeiten verschwinden"'' und dass diese Geräte dazu geeignet sind, ''"Mauern von Gebäuden trocken zu legen"''. Nicht geworben werden darf ferner mit den Begriffen wie ''"nie mehr feuchte Mauern, Mauertrockenlegung, Trockenlegung von feuchten Mauern, erfolgreiche Mauertrockenlegung, Umweltfreundliche Mauertrockenlegung, Mauerenteuchtungsgerät, Mauerentfeuchtung durch Umpolung der Wassermoleküle, Mauertrockenlegung durch Erdkräfte, Gebäudetrockenlegung''" sowie ''"Aquapol gewinnt den Kampf gegen feuchte Mauern"''. In dem Urteil führt das Landgericht in seinen Entscheidungsgründen folgendes aus: | + | Das Landgericht München 1 hat einem Vertreiber des Produktes der Firma "Aquapol" am 23. Oktober 2008 unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 € untersagt, die unlautere Werbung für das Produkt fortzusetzen.<ref>LG München 1, 4HK 0 21180/07 [http://www.dhbv.de/dokumente/upload/Urteil%20Aquapol%20ges.pdf]</ref> Anzeigender war der Verband Sozialer Wettbewerb. So ist der Firma unter anderem untersagt worden, beim Vertrieb des Kästchens mit Aussagen zu werben, wie ''"die Gammastrahlung in der Raumluft verringere sich"'', oder dass das ''"Aquapol System geologische Störfelder signifikant dämpfen kann"'' und ''"dass die Radioaktivität der Luft reduziert wird"''. Ferner wurde untersagt, werbend zu verbreiten, dass nach Montage des Aquapolgerätes in feuchten Räumen ''"der Modergeruch verschwand und die Wände austrockneten"'' und dass Aquapol-Anwender ''"besser schlafen, sich das Raumklima verbessert und verschiedene Unbehaglichkeiten verschwinden"'' und dass diese Geräte dazu geeignet sind, ''"Mauern von Gebäuden trocken zu legen"''. Nicht geworben werden darf ferner mit den Begriffen wie ''"nie mehr feuchte Mauern, Mauertrockenlegung, Trockenlegung von feuchten Mauern, erfolgreiche Mauertrockenlegung, Umweltfreundliche Mauertrockenlegung, Mauerenteuchtungsgerät, Mauerentfeuchtung durch Umpolung der Wassermoleküle, Mauertrockenlegung durch Erdkräfte, Gebäudetrockenlegung''" sowie ''"Aquapol gewinnt den Kampf gegen feuchte Mauern"''. In dem Urteil führt das Landgericht in seinen Entscheidungsgründen folgendes aus: |
| *Die behaupteten Wirkungen des umgangssprachlich so genannten "Zauberkästchens" können nicht wissenschaftlich nachgewiesen oder bestätigt werden. Ein derartiger Nachweis ergäbe sich nicht einmal aus den eigenen Behauptungen der Vertreiberin. | | *Die behaupteten Wirkungen des umgangssprachlich so genannten "Zauberkästchens" können nicht wissenschaftlich nachgewiesen oder bestätigt werden. Ein derartiger Nachweis ergäbe sich nicht einmal aus den eigenen Behauptungen der Vertreiberin. |
| *Außer den von der beklagten Firma behaupteten Werbesprüchen gäbe es keinerlei Nachweise dafür, dass die Aussagen tatsächlich richtig sein könnten. | | *Außer den von der beklagten Firma behaupteten Werbesprüchen gäbe es keinerlei Nachweise dafür, dass die Aussagen tatsächlich richtig sein könnten. |
− | Im Prozeß ließ die Vertreiberin der "Zauberkästchen" selber einräumen, dass "zum jetzigen Zeitpunkt der Nachweis nach den Regeln der anerkannten Physik nicht durchführbar sei". Ferner musste die Beklagte einräumen, dass die Wirkung der beworbenen Geräte durch Sachverständigengutachten zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht möglich sei. Zur Zeit sei nicht nachzuweisen, dass eventuelle Trocknung von Mauern und Gebäuden tatsächlich auf den Einsatz der beworbenen Geräte zurückzuführen sei. Sofern sich der Feuchtigkeitsgehalt von Gebäuden verbessere, können derartige Ergebnisse nicht als gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse diesen Geräten zugeschrieben werden. | + | Im Prozeß ließ die Vertreiberin der "Zauberkästchen" selber einräumen, dass "zum jetzigen Zeitpunkt der Nachweis nach den Regeln der anerkannten Physik nicht durchführbar sei". Ferner musste die Beklagte einräumen, dass die Wirkung der beworbenen Geräte durch Sachverständigengutachten zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht belegt sei. Zur Zeit sei nicht nachzuweisen, dass eventuelle Trocknung von Mauern und Gebäuden tatsächlich auf den Einsatz der beworbenen Geräte zurückzuführen sei. Sofern sich der Feuchtigkeitsgehalt von Gebäuden verbessere, können derartige Ergebnisse nicht als gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse diesen Geräten zugeschrieben werden. |
| Die Firma Aquapol versuchte zu verhindern, dass unzufriedene Kunden eine Webseite mit dem Namen ''www.aquapol-unzufriedene.at'' betreiben. Das Oberlandesgericht Wien wies jedoch die Aquapol-Klage ab, und erlaubte den Betreibern ausdrücklich die Namensführung der Domain.<ref>http://www.aquapol-unzufriedene.at/r-gerichte/ogh-name-18s.pdf</ref> | | Die Firma Aquapol versuchte zu verhindern, dass unzufriedene Kunden eine Webseite mit dem Namen ''www.aquapol-unzufriedene.at'' betreiben. Das Oberlandesgericht Wien wies jedoch die Aquapol-Klage ab, und erlaubte den Betreibern ausdrücklich die Namensführung der Domain.<ref>http://www.aquapol-unzufriedene.at/r-gerichte/ogh-name-18s.pdf</ref> |