Diskussion:Mikrostromtherapie: Unterschied zwischen den Versionen

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*https://openjur.de/u/128215.html<br>''Wettbewerbswidrigkeit einer Werbung für Geräte zur Behandlung im Rahmen einer sogenannten Mikrotherapie oder Feinstromtherapie; Voraussetzungen einer nach dem Heilmittelwerbegesetz (HWG) irreführenden und wettbewerbsrechtlich unlauteren Werbung''
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*https://openjur.de/u/128215.html<br>''Wettbewerbswidrigkeit einer Werbung für Geräte zur Behandlung im Rahmen einer sogenannten Mikrotherapie oder Feinstromtherapie; Voraussetzungen einer nach dem Heilmittelwerbegesetz (HWG) irreführenden und wettbewerbsrechtlich unlauteren Werbung''<br>''Leitsätze:<br>1. Die CE-Zertifizierung eines Produktes, das zur Schmerztherapie eingesetzt wird, enthebt den Anspruchsgegner nicht der Notwendigkeit, den Nachweis der Richtigkeit seiner Werbeaussagen für eine Schmerztherapie zu führen. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)<br>2. Die Beweislast für die Richtigkeit der Aussagen im Bereich der gesundheitsbezogenen Werbung liegt beim Werbenden. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz)<br>3. Die wissenschaftliche Absicherung eines Wirkungsversprechens muss bereits im Zeitpunkt der Werbung dokumentiert sein, so dass die Einholung eines Sachverständigengutachtens im gerichtlichen Verfahren zum Beweis der behaupteten Wirkung nicht in Betracht kommt. (Rn. 38 – 39) (redaktioneller Leitsatz)''

Aktuelle Version vom 21. Mai 2023, 19:46 Uhr

  • https://openjur.de/u/128215.html
    Wettbewerbswidrigkeit einer Werbung für Geräte zur Behandlung im Rahmen einer sogenannten Mikrotherapie oder Feinstromtherapie; Voraussetzungen einer nach dem Heilmittelwerbegesetz (HWG) irreführenden und wettbewerbsrechtlich unlauteren Werbung
    Leitsätze:
    1. Die CE-Zertifizierung eines Produktes, das zur Schmerztherapie eingesetzt wird, enthebt den Anspruchsgegner nicht der Notwendigkeit, den Nachweis der Richtigkeit seiner Werbeaussagen für eine Schmerztherapie zu führen. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
    2. Die Beweislast für die Richtigkeit der Aussagen im Bereich der gesundheitsbezogenen Werbung liegt beim Werbenden. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz)
    3. Die wissenschaftliche Absicherung eines Wirkungsversprechens muss bereits im Zeitpunkt der Werbung dokumentiert sein, so dass die Einholung eines Sachverständigengutachtens im gerichtlichen Verfahren zum Beweis der behaupteten Wirkung nicht in Betracht kommt. (Rn. 38 – 39) (redaktioneller Leitsatz)