| Gläubige, die mit der Priesterbruderschaft sympathisieren, sind katholische Gläubige, es sei denn, sie sehen in dieser die einzig wahre Kirche und machen dies im äußeren Bereich sichtbar (s. genauer im folgenden). | | Gläubige, die mit der Priesterbruderschaft sympathisieren, sind katholische Gläubige, es sei denn, sie sehen in dieser die einzig wahre Kirche und machen dies im äußeren Bereich sichtbar (s. genauer im folgenden). |
− | Die Bruderschaft bestreitet den Eintritt der Exkommunikation aufgrund der kirchlichen Notlage.<ref>Nach can. 1323, 4° oder 7° oder 1324, §1, 8° und §3, wonach jemand, der aufgrund einer Notlage handelt (1323, 4°), selbst wenn diese nur subjektiv wahrgenommen wird, also objektiv gar nicht vorliegt (7°) und selbst wenn dieser Irrtum verschuldet ist (1324, §1, 8°), keine Tatstrafe trifft (§3). Vgl. ausführlich R. Kaschewsky: Zur Frage der Bischofsweihen ohne päpstlichen Auftrag, in: Una Voce Korrespondenz 2/1988, 86-91</ref> Die innerhalb der Bruderschaft geweihten Priester sind gültig geweiht, gelten jedoch wegen des Mangels einer gültigen Inkardination als suspendiert. Die FSSPX hingegen ist der Ansicht ähnlich einer Ordensgemeinschaft in die eigene Priestergemeinschaft inkardinieren zu können, nachdem die FSSPX von Kardinal Antoniutti († 1974), dem Präfekten der römischen Kongregation für die Religiosen, einen Indult dazu erhalten hatte. | + | Die Bruderschaft bestreitet den Eintritt der Exkommunikation aufgrund der kirchlichen Notlage.<ref>Nach can. 1323, 4° oder 7° oder 1324, §1, 8° und §3, wonach jemand, der aufgrund einer Notlage handelt (1323, 4°), selbst wenn diese nur subjektiv wahrgenommen wird, also objektiv gar nicht vorliegt (7°) und selbst wenn dieser Irrtum verschuldet ist (1324, §1, 8°), keine Tatstrafe trifft (§3). Vgl. ausführlich R. Kaschewsky: Zur Frage der Bischofsweihen ohne päpstlichen Auftrag, in: Una Voce Korrespondenz 2/1988, 86-91</ref> Die innerhalb der Bruderschaft geweihten Priester sind gültig geweiht, gelten jedoch wegen des Mangels einer gültigen Inkardination als suspendiert. Die FSSPX hingegen ist der Ansicht ähnlich einer Ordensgemeinschaft in die eigene Priestergemeinschaft inkardinieren zu können, nachdem die FSSPX von Kardinal Antoniutti (gest. 1974), dem Präfekten der römischen Kongregation für die Religiosen, einen Indult dazu erhalten hatte. |
| Der Heilige Stuhl sieht die Messfeiern der Bruderschaft als gültig an, rät aber vom ihrem Besuch ab. Auf eine schriftliche Anfrage antwortete Msgr. Camille Perl, damaliger Sekretär der päpstlichen Kommission „Ecclesia Dei“, zunächst (Sept. 1995), es sei als moralisch unerlaubt (''morally illicit'') zu betrachten, die Messen der Bruderschaft zu besuchen.<ref>[http://www.ewtn.com/library/CURIA/CEDSSPX.HTM Commission Ecclesia Dei: STATUS OF SOCIETY OF ST PIUS X MASSES (September 1995)]</ref> Später (Brief v. 27. Sept. 2002 bzw. Bestätigungsschreiben v. 18. Jan. 2003) sprach derselbe Msgr. Perl nur noch davon, dass die Messen rechtlich unerlaubt („illicit i. e., contrary to the law“) seien und es keine Sünde sei, daran teilzunehmen „[i]f your intention is simply to participate in a Mass according to the 1962 Missal for the sake of devotion“, wenngleich, wie bereits früher dargelegt, der Besuch von FSSPX-Messen nicht empfohlen werden könne. Auf die Frage, ob ein Katholik mit dem Besuch einer FSSPX-Messe die Sonntagspflicht erfüllen könne, antwortet er, dies sei im eigentlichen Sinne (''in the strict sense'') möglich. Die Frage, ob eine Spende bei der Kollekte eine Sünde sei, verneinte er und antwortete, eine moderate Spende erscheine vertretbar.<ref>unavoce.org: [http://www.unavoce.org/articles/2003/perl-011803.htm ''Letter by Msgr. Camille Perl Regarding Society of St. Pius X Masses'']</ref> | | Der Heilige Stuhl sieht die Messfeiern der Bruderschaft als gültig an, rät aber vom ihrem Besuch ab. Auf eine schriftliche Anfrage antwortete Msgr. Camille Perl, damaliger Sekretär der päpstlichen Kommission „Ecclesia Dei“, zunächst (Sept. 1995), es sei als moralisch unerlaubt (''morally illicit'') zu betrachten, die Messen der Bruderschaft zu besuchen.<ref>[http://www.ewtn.com/library/CURIA/CEDSSPX.HTM Commission Ecclesia Dei: STATUS OF SOCIETY OF ST PIUS X MASSES (September 1995)]</ref> Später (Brief v. 27. Sept. 2002 bzw. Bestätigungsschreiben v. 18. Jan. 2003) sprach derselbe Msgr. Perl nur noch davon, dass die Messen rechtlich unerlaubt („illicit i. e., contrary to the law“) seien und es keine Sünde sei, daran teilzunehmen „[i]f your intention is simply to participate in a Mass according to the 1962 Missal for the sake of devotion“, wenngleich, wie bereits früher dargelegt, der Besuch von FSSPX-Messen nicht empfohlen werden könne. Auf die Frage, ob ein Katholik mit dem Besuch einer FSSPX-Messe die Sonntagspflicht erfüllen könne, antwortet er, dies sei im eigentlichen Sinne (''in the strict sense'') möglich. Die Frage, ob eine Spende bei der Kollekte eine Sünde sei, verneinte er und antwortete, eine moderate Spende erscheine vertretbar.<ref>unavoce.org: [http://www.unavoce.org/articles/2003/perl-011803.htm ''Letter by Msgr. Camille Perl Regarding Society of St. Pius X Masses'']</ref> |