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Daraufhin beschränkte sich das Gericht auf eine so genannte summarische Prüfung, was bedeutet, dass es im wesentlichen dem Vortrag des Klägers folgt und auf eine weitere Beweiserhebung verzichtet:    <ref>http://rechtsanwael.de/wp-content/uploads/2016/04/12_K_104_15.pdf</ref> ''"Das Gericht ließ die Angelegenheit ein Jahr liegen und setzte einen öffentlichen Verhandlungstermin für 19. Februar 2016 an. Einige Tage davor ließ Winkelmann durch seinen Referenten namens der Stadt dem Gericht mitteilen, er werde die Äußerungen nicht wiederholen, weil die Gewerkschaft verdi „nach näherer Prüfung zu dem Ergebnis gelangt ist, dass dem Kläger keineswegs Antisemitismus unterstellt werden könne“."'' <ref name="NRhZ Sprockhövel" />
 
Daraufhin beschränkte sich das Gericht auf eine so genannte summarische Prüfung, was bedeutet, dass es im wesentlichen dem Vortrag des Klägers folgt und auf eine weitere Beweiserhebung verzichtet:    <ref>http://rechtsanwael.de/wp-content/uploads/2016/04/12_K_104_15.pdf</ref> ''"Das Gericht ließ die Angelegenheit ein Jahr liegen und setzte einen öffentlichen Verhandlungstermin für 19. Februar 2016 an. Einige Tage davor ließ Winkelmann durch seinen Referenten namens der Stadt dem Gericht mitteilen, er werde die Äußerungen nicht wiederholen, weil die Gewerkschaft verdi „nach näherer Prüfung zu dem Ergebnis gelangt ist, dass dem Kläger keineswegs Antisemitismus unterstellt werden könne“."'' <ref name="NRhZ Sprockhövel" />
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Rügemers Behauptungen mussten sich erst dann einer genaueren Überprüfung stellen, als er versuchte, von Adriana Stern die Anwaltsgebühren einzuklagen. Das Landgericht Köln kam zu einem klaren Urteil:  
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Rügemers Behauptungen mussten sich erst dann einer genaueren Überprüfung stellen, als er versuchte, von Adriana Stern die Anwaltsgebühren einzuklagen. Das Landgericht Köln kam hinsichtlich der Frage, ob ihre Kritik an Rügemer als Meinungsäußerung hinreichend  begründet ist, zu einem klaren Urteil:  
    
:„Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Unterlassungsanspruch … hinsichtlich der Äußerung „Die verschroben antisemitische Weltsicht des Werner Rügemer“.
 
:„Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Unterlassungsanspruch … hinsichtlich der Äußerung „Die verschroben antisemitische Weltsicht des Werner Rügemer“.
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