Diskussion:Entschlackung: Unterschied zwischen den Versionen

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==Urteile==
 
==Urteile==
 
OLG Bamberg - 3 U 32/16 - Urt. v. 29.06.16  
 
OLG Bamberg - 3 U 32/16 - Urt. v. 29.06.16  
Bei der Produktbezeichnung „Detox“ bzw. „Detox mit Zitrone“ für eine Kräuterteemischung handelt es sich um eine „gesundheitsbezogene Angabe“ i.S.d. Art. 2 II Nr. 5 HCV.
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Bei der Produktbezeichnung „Detox“ bzw. „Detox mit Zitrone“ für eine Kräuterteemischung handelt es sich um eine „gesundheitsbezogene Angabe“ i.S.d. Art. 2 II Nr. 5 HCV.<br>Die Verwendung der Produktbezeichnung „Detox“ für eine Kräuterteemischung verletzt Art. 10 I HCV, sofern die Angabe nicht den Voraussetzungen der Art. 5 I, Art. 6 I HCV genügt.<br>Die in dem Begriff „Detox“ zum Ausdruck kommende gesundheitsbezogene Aussage ist nicht als „nichtspezifisch“ i.S.d. Art. 10 III HCV zu bewerten.
Die Verwendung der Produktbezeichnung „Detox“ für eine Kräuterteemischung verletzt Art. 10 I HCV, sofern die Angabe nicht den Voraussetzungen der Art. 5 I, Art. 6 I HCV genügt.
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Die in dem Begriff „Detox“ zum Ausdruck kommende gesundheitsbezogene Aussage ist nicht als „nichtspezifisch“ i.S.d. Art. 10 III HCV zu bewerten.
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OLG Düsseldorf - I-20 U 75/15 - Urt. v. 15.03.16
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Die Bezeichnung "Detox" für ein Lebensmittel (hier: Kräuterteemischung) stellt eine gesundheitsbezogene Angabe i.S.d. Art. 2 II Nr. 5 dar.
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Die gesundheitsbezogene Angabe "Detox" verletzt Art. 10 I HCV, da sie weder den allgemeinen Anforderungen in Kapitel II der HCV noch den speziellen Anforderungen in Kapitel IV HCV entspricht, nicht gemäß dieser Verordnung zugelassen und nicht in die Liste der zugelassenen Angaben gem. Art. 13, Art. 14 HCV aufgenommen ist.
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Die gesundheitsbezogene Angabe "Detox" stellt auch keinen Verweis auf allgemeine, nicht spezifische Vorteile des Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitliche Wohlbefinden dar, auf den Art. 10 III HCV als lex specialis anwendbar wäre.
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OLG Celle - 13 U 77/15 - Urt. v. 10.03.16
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Bei der Produktbezeichnung "Detox" für eine "Brennnessel-Grüner Tee"-Kräuterteemischung handelt es sich um eine Angabe i.S.d. Art. 2 I Nr. 1 HCV im Allgemeinen und um eine gesundheitsbezogene Angabe i.S.v. Art. 10 I, Art. 2 II Nr. 5 HCV im Besonderen.
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Die Verwendung der Produktbezeichnung "Detox" verletzt vorliegend Art. 10 I HCV, da sie weder den allgemeinen Anforderungen in Kapitel II noch den speziellen Anforderungen in Kapitel IV HCV entspricht, hiernach nicht zugelassen und nicht in die Liste der zugelassenen Angaben gem. Art. 13, Art. 14 HCV aufgenommen ist.
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Bei der mit dem Produktnahmen "Detox" verbundenen gesundheitsbezogenen Angabe handelt es sich nicht um einen Verweis auf allgemeine, nicht spezifische Vorteile für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden nach Art. 10 III HCV.
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OLG München - 29 U 49/15 - Urt. v. 21.05.15
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Die Bewerbung eines Heilwassers mit den Behauptungen „fördert die Entschlackung“ sowie „Unterstützt natürlich die ... Entschlackung“ ist zur Irreführung gem. §§ 3, 4 Nr. 11, 5 I Nr. 1 UWG, 3 HWG geeignet, sofern das beworbene Produkt weder die Ausscheidung nicht harnpflichtiger Stoffwechselendprodukte zu fördern noch zu unterstützen vermag.
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OLG Düsseldorf - 20 U 91/11 - Urt. v. 14.02.12
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Die Bewerbung sogenannter "CellClean-Kapseln" mit der Aussage, diese haben eine den Ent-schlackungsprozess unterstützende Wirkung, wobei der Begriff "Entschlackung" vom Werbenden im Sinne einer Entgiftung des Körpers verwandt wurde, ist zur Irreführung geeignet, sofern es einer wissenschaftlichen Absicherung der Werbeangabe ermangelt.
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==Linkvorschläge und Hintergrundmaterial==
 
==Linkvorschläge und Hintergrundmaterial==
 
*http://www.senseaboutscience.org.uk/index.php/site/about/282
 
*http://www.senseaboutscience.org.uk/index.php/site/about/282

Aktuelle Version vom 1. September 2016, 15:26 Uhr

Material und Meinungen zum Thema

Urteile

OLG Bamberg - 3 U 32/16 - Urt. v. 29.06.16 Bei der Produktbezeichnung „Detox“ bzw. „Detox mit Zitrone“ für eine Kräuterteemischung handelt es sich um eine „gesundheitsbezogene Angabe“ i.S.d. Art. 2 II Nr. 5 HCV.
Die Verwendung der Produktbezeichnung „Detox“ für eine Kräuterteemischung verletzt Art. 10 I HCV, sofern die Angabe nicht den Voraussetzungen der Art. 5 I, Art. 6 I HCV genügt.
Die in dem Begriff „Detox“ zum Ausdruck kommende gesundheitsbezogene Aussage ist nicht als „nichtspezifisch“ i.S.d. Art. 10 III HCV zu bewerten.


OLG Düsseldorf - I-20 U 75/15 - Urt. v. 15.03.16 Die Bezeichnung "Detox" für ein Lebensmittel (hier: Kräuterteemischung) stellt eine gesundheitsbezogene Angabe i.S.d. Art. 2 II Nr. 5 dar.

Die gesundheitsbezogene Angabe "Detox" verletzt Art. 10 I HCV, da sie weder den allgemeinen Anforderungen in Kapitel II der HCV noch den speziellen Anforderungen in Kapitel IV HCV entspricht, nicht gemäß dieser Verordnung zugelassen und nicht in die Liste der zugelassenen Angaben gem. Art. 13, Art. 14 HCV aufgenommen ist.

Die gesundheitsbezogene Angabe "Detox" stellt auch keinen Verweis auf allgemeine, nicht spezifische Vorteile des Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitliche Wohlbefinden dar, auf den Art. 10 III HCV als lex specialis anwendbar wäre.


OLG Celle - 13 U 77/15 - Urt. v. 10.03.16 Bei der Produktbezeichnung "Detox" für eine "Brennnessel-Grüner Tee"-Kräuterteemischung handelt es sich um eine Angabe i.S.d. Art. 2 I Nr. 1 HCV im Allgemeinen und um eine gesundheitsbezogene Angabe i.S.v. Art. 10 I, Art. 2 II Nr. 5 HCV im Besonderen.

Die Verwendung der Produktbezeichnung "Detox" verletzt vorliegend Art. 10 I HCV, da sie weder den allgemeinen Anforderungen in Kapitel II noch den speziellen Anforderungen in Kapitel IV HCV entspricht, hiernach nicht zugelassen und nicht in die Liste der zugelassenen Angaben gem. Art. 13, Art. 14 HCV aufgenommen ist.

Bei der mit dem Produktnahmen "Detox" verbundenen gesundheitsbezogenen Angabe handelt es sich nicht um einen Verweis auf allgemeine, nicht spezifische Vorteile für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden nach Art. 10 III HCV.


OLG München - 29 U 49/15 - Urt. v. 21.05.15 Die Bewerbung eines Heilwassers mit den Behauptungen „fördert die Entschlackung“ sowie „Unterstützt natürlich die ... Entschlackung“ ist zur Irreführung gem. §§ 3, 4 Nr. 11, 5 I Nr. 1 UWG, 3 HWG geeignet, sofern das beworbene Produkt weder die Ausscheidung nicht harnpflichtiger Stoffwechselendprodukte zu fördern noch zu unterstützen vermag.


OLG Düsseldorf - 20 U 91/11 - Urt. v. 14.02.12 Die Bewerbung sogenannter "CellClean-Kapseln" mit der Aussage, diese haben eine den Ent-schlackungsprozess unterstützende Wirkung, wobei der Begriff "Entschlackung" vom Werbenden im Sinne einer Entgiftung des Körpers verwandt wurde, ist zur Irreführung geeignet, sofern es einer wissenschaftlichen Absicherung der Werbeangabe ermangelt.

Linkvorschläge und Hintergrundmaterial

Cohen 15:04, 6. Jan. 2009 (CET)

einen Link habe ich verschoben in den Artikel. Deceptor 17:21, 6. Jan. 2009 (CET)
ich glaube dass diese beiden Links von senseaboutscience zu englischsprachigen Texten nur ausgewertet werden sollten und nicht unbedingt verlinkt werden sollten. Deceptor 17:24, 6. Jan. 2009 (CET)