Die Bewerbung eines elektromagnetischen Wasserbehandlungsgerätes mit den Angaben „Wasserenthärtung“, „Kalkschutz“, „Entkalkung“, „Kalkumwandler“ resp. „weniger Energiekosten“ ist zur Irreführung geeignet, sofern der Werbende den Nachweis einer entsprechenden Wirksamkeit des Gerätes schuldig bleibt. | Die Bewerbung eines elektromagnetischen Wasserbehandlungsgerätes mit den Angaben „Wasserenthärtung“, „Kalkschutz“, „Entkalkung“, „Kalkumwandler“ resp. „weniger Energiekosten“ ist zur Irreführung geeignet, sofern der Werbende den Nachweis einer entsprechenden Wirksamkeit des Gerätes schuldig bleibt. |