Diätetisches Lebensmittel: Unterschied zwischen den Versionen
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− | Laut Diätverordnung sind | + | Laut Diätverordnung sind diätetische Lebensmittel für eine bestimmte Personengruppe ("definierte Personengruppe") und zu einem Ernährungszweck bestimmt. Sie müssen sich darüber hinaus von "Lebensmitteln des allgemeinen Verzehrs" unterscheiden. Diätetische Lebensmittel bedürfen im Gegensatz zu Arzneimitteln keines Zulassungsverfahrens und benötigen keinen Wirksamkeitsnachweis, wie er für Arzneimittel (Ausnahme: [[besondere Therapierichtungen]] wie [[Homöopathie]]) notwendig ist. Diätetische Lebensmittel müssen lediglich vor dem Inverkehrbringen bei der zuständigen Behörde angezeigt werden. |
Die in der Diätverordnung erwähnte "definierte Personengruppe" bezieht sich dabei auf verschiedene Gruppen von Menschen: | Die in der Diätverordnung erwähnte "definierte Personengruppe" bezieht sich dabei auf verschiedene Gruppen von Menschen: | ||
− | # Personen mit Störungen von Verdauung, Resorption und Stoffwechsel (Beispiel Diabetiker, Menschen mit Störung des Fettstoffwechsels | + | # Personen mit Störungen von Verdauung, Resorption und Stoffwechsel (Beispiel Diabetiker, Menschen mit Störung des Fettstoffwechsels) sowie Menschen mit Allergien und bekannten Lebensmittelunverträglichkeiten |
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==Werbeaussagen zu diätetischen Lebensmitteln== | ==Werbeaussagen zu diätetischen Lebensmitteln== | ||
− | Zu diätetischen Lebensmitteln erlaubt der Gesetzgeber im Gegensatz zu allgemeinen Lebensmitteln und Nahrungsergänzungsmitteln in bestimmten Fällen bestimmte krankheitsbezogene Aussagen. Das Landgericht Bielefeld stellte mit Urteil vom 12. August 2008 fest, dass auch für diätetische Lebensmittel grundsätzlich das Verbot krankheitsbezogener Werbung des § 12 Abs. 1 Nr. 1 des [[LFGB]] gilt - zumindest wenn die Werbung außerhalb der Fachkreise, außerhalb der nach § 3 Abs. 2 DiätV zugelassenen Ausnahmen und außerhalb der Kennzeichnung | + | Zu diätetischen Lebensmitteln erlaubt der Gesetzgeber im Gegensatz zu allgemeinen Lebensmitteln und Nahrungsergänzungsmitteln in bestimmten Fällen bestimmte krankheitsbezogene Aussagen. Das Landgericht Bielefeld stellte mit Urteil vom 12. August 2008 fest, dass auch für diätetische Lebensmittel grundsätzlich das Verbot krankheitsbezogener Werbung des § 12 Abs. 1 Nr. 1 des [[LFGB]] gilt - zumindest wenn die Werbung außerhalb der Fachkreise, außerhalb der nach § 3 Abs. 2 DiätV zugelassenen Ausnahmen und außerhalb der Kennzeichnung gemäß § 21 DiätV erfolge.<ref>Aktenzeichen 10 O 36/08</ref> |
==Weblinks== | ==Weblinks== |
Aktuelle Version vom 12. Mai 2015, 14:55 Uhr
Diätetische Lebensmittel sind Lebensmittel, die sowohl den Bestimmungen der Diätverordnung (DiätV)[1] als auch denjenigen des Lebensmittel- und Futtergesetzbuches entsprechen.
Laut Diätverordnung sind diätetische Lebensmittel für eine bestimmte Personengruppe ("definierte Personengruppe") und zu einem Ernährungszweck bestimmt. Sie müssen sich darüber hinaus von "Lebensmitteln des allgemeinen Verzehrs" unterscheiden. Diätetische Lebensmittel bedürfen im Gegensatz zu Arzneimitteln keines Zulassungsverfahrens und benötigen keinen Wirksamkeitsnachweis, wie er für Arzneimittel (Ausnahme: besondere Therapierichtungen wie Homöopathie) notwendig ist. Diätetische Lebensmittel müssen lediglich vor dem Inverkehrbringen bei der zuständigen Behörde angezeigt werden.
Die in der Diätverordnung erwähnte "definierte Personengruppe" bezieht sich dabei auf verschiedene Gruppen von Menschen:
- Personen mit Störungen von Verdauung, Resorption und Stoffwechsel (Beispiel Diabetiker, Menschen mit Störung des Fettstoffwechsels) sowie Menschen mit Allergien und bekannten Lebensmittelunverträglichkeiten
- Personen, die sich "in besonderen physiologischen Umständen" befinden (Beispiele: Säuglinge, Kleinkinder, Schwangere, Übergewichtige oder Leistungssportler mit intensiver Muskelarbeit).
Beispiele für Diätetische Lebensmittel
- Babynahrung
- Glutenfreie Nahrungsmittel, Lebensmittel für Lebensmittelallergiker
- Lebensmittel mit geringem Brennwert zur Gewichtsverringerung (kalorienarme Lebensmittel)
- Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (bilanzierte Nahrung / bilanzierte Diät)
- Sportlernahrung
- Lebensmittel für Diabetiker (Süßungsmittel, Aspartam)
- Lebensmittel für Raumfahrer
- Kochsalzersatzmittel (natriumarme Ernährung)
Die bilanzierte Nahrung (bilanzierte Diät)
Als bilanzierte Nahrung ("Diätetisches Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke [Bilanzierte Diät]") bezeichnet man eine zumeist flüssige Kost, die alle zur Ernährung notwendigen Stoffe in einem medizinisch sinnvollem Mischungsverhältnis enthält (vollständige bilanzierte Diät), oder eine Kost entsprechend ergänzt (ergänzende bilanzierte Diät). Als eine solche bilanzierte Nahrung wird sie von Raumfahrern eingenommen und in der Klinik zur Ernährung von bewusstlosen und komatösen Patienten verwendet, dann beispielsweise als Sondennahrung. Bilanzierte Diätmittel müssen mit dem Hinweis zur diätetischen Behandlung von..., gefolgt von dem spezifischen Zustand, gekennzeichnet werden. Stets sind es Lebensmittel und keine Arzneimittel.
Werbeaussagen zu diätetischen Lebensmitteln
Zu diätetischen Lebensmitteln erlaubt der Gesetzgeber im Gegensatz zu allgemeinen Lebensmitteln und Nahrungsergänzungsmitteln in bestimmten Fällen bestimmte krankheitsbezogene Aussagen. Das Landgericht Bielefeld stellte mit Urteil vom 12. August 2008 fest, dass auch für diätetische Lebensmittel grundsätzlich das Verbot krankheitsbezogener Werbung des § 12 Abs. 1 Nr. 1 des LFGB gilt - zumindest wenn die Werbung außerhalb der Fachkreise, außerhalb der nach § 3 Abs. 2 DiätV zugelassenen Ausnahmen und außerhalb der Kennzeichnung gemäß § 21 DiätV erfolge.[2]
Weblinks
- Diätverordnung bei juris.de
- Einzelfallentscheidung zur Frage des Verbots gesundheits/krankheitsbezogener Werbung von diätetischen Lebensmitteln
Quellennachweise
- ↑ http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/di_tv/gesamt.pdf
- ↑ Aktenzeichen 10 O 36/08