Nach einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg, Niedersachsen, vom 20. Juli 2006 ist für eine Tätigkeit als „Vitametiker“ keine Erlaubnis nach § 1 Abs. des Heilpraktikergesetzes erforderlich. Das heißt, dass ausgebildete und dem Berufsverband für Vitametik e. V. angehörende Vitametiker weder der Bestallung als Arzt noch der Erlaubnis als Heilpraktiker bedürfen. | Nach einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg, Niedersachsen, vom 20. Juli 2006 ist für eine Tätigkeit als „Vitametiker“ keine Erlaubnis nach § 1 Abs. des Heilpraktikergesetzes erforderlich. Das heißt, dass ausgebildete und dem Berufsverband für Vitametik e. V. angehörende Vitametiker weder der Bestallung als Arzt noch der Erlaubnis als Heilpraktiker bedürfen. |