Binnenkonsens: Unterschied zwischen den Versionen
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Der Binnenkonsens ist im Sozialgesetzbuch V verankert. Bis 1997 hieß es im § 135 des Sozialgesetzbuches V: | Der Binnenkonsens ist im Sozialgesetzbuch V verankert. Bis 1997 hieß es im § 135 des Sozialgesetzbuches V: | ||
− | :"''Neue medizinische Verfahren können nur dann von Krankenkassen bezahlt werden, wenn ihre Wirksamkeit nach dem jeweiligen Stand der | + | :"''Neue medizinische Verfahren können nur dann von Krankenkassen bezahlt werden, wenn ihre Wirksamkeit nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse anerkannt ist.''" |
− | Auf Initiative von Beatrix Philipp (CDU) beschloss der Bundestag nun, in diesem Satz vier Wörter einzufügen: Nach "Erkenntnisse" wird | + | Auf Initiative von Beatrix Philipp (CDU) beschloss der Bundestag nun, in diesem Satz vier Wörter einzufügen: Nach "Erkenntnisse" wird "in der jeweiligen Therapieform" eingefügt. Das heißt: Über die Homöopathika entscheiden die Homöopathen, über die Antrhoposophika die Anthroposophen. Damit spielt sich das Zulassungsverfahren in einem reinen "Binnenkonsens" ab.<ref>[http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-8716404.html Rückfall ins Mittelalter. Der Spiegel 21/1997, 22-32]</ref> |
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==Weblinks== | ==Weblinks== |
Version vom 26. Dezember 2013, 15:37 Uhr
Unter einem Binnenkonsens versteht man einen Konsens, der nur innerhalb eines begrenzten Personenkreises besteht.
Bezüglich homöopatischer, phytotherapeutischer und anthroposophischer Mittel bezeichnet der Binnenkonsens zudem die Tatsache, dass die Hersteller dieser Mittel selbst über die Wirksamkeit entscheiden dürfen und keinerlei wissenschaftlich belegten Nachweis zur Wirksamkeit erbringen müssen. Die per Definition im deutschen Arzneimittelrecht einbezogenen Methoden, die die evidenzbasierte Medizin ablehnen, werden Besondere Therapierichtungen genannt. Es genügt ein Eintrag im Register der zuständigen Bundesbehörde [1]. Um den eklatanten Widerspruch einer rational basierten Beurteilung von Medikamenten zu umgehen, wird dort euphemistisch von Wissenschaftspluralismus gesprochen.
Entstehung
Der Binnenkonsens ist im Sozialgesetzbuch V verankert. Bis 1997 hieß es im § 135 des Sozialgesetzbuches V:
- "Neue medizinische Verfahren können nur dann von Krankenkassen bezahlt werden, wenn ihre Wirksamkeit nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse anerkannt ist."
Auf Initiative von Beatrix Philipp (CDU) beschloss der Bundestag nun, in diesem Satz vier Wörter einzufügen: Nach "Erkenntnisse" wird "in der jeweiligen Therapieform" eingefügt. Das heißt: Über die Homöopathika entscheiden die Homöopathen, über die Antrhoposophika die Anthroposophen. Damit spielt sich das Zulassungsverfahren in einem reinen "Binnenkonsens" ab.[2]
Statt:
- "Neue medizinische Verfahren können nur dann von Krankenkassen bezahlt werden, wenn ihre Wirksamkeit nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse anerkannt ist."
hieß es nun:
- "Neue medizinische Verfahren können nur dann von Krankenkassen bezahlt werden, wenn ihre Wirksamkeit nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse in der jeweiligen Therapieform anerkannt ist."
Weblinks
- Sarma, Amardeo: Wer heilt hat Recht, GWUP-Blog vom 9. September 2010
Quellennachweis
- ↑ Registrierung beim BfArM[1]
- ↑ Rückfall ins Mittelalter. Der Spiegel 21/1997, 22-32