| Am 15. März 2010 entschied das Oberverwaltungsgericht NRW<ref>Az 24 K 4394/08</ref>, dass das Produkt Cystus 052 Infektblocker® als ein Arzneimittel einzustufen und erst nach einer Zulassung verkehrsfähig sei. Das VG Köln hatte auf Betreiben des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) die Medizinprodukte Cystus 052 Infektblocker® Tabletten und die Cystus 052 Gurgellösung als Arzneimittel eingestuft. In einer Pressemeldung der TeutoPharma GmbH und der Dr. Pandalis Urheimische Medizin GmbH & Co. KG wurde der Beschluss damit kommentiert, dass dies ein "gerichtlicher Stopp des Influenzaschutzes mit Cystus 052® Infektblocker" sei, und dass es Bürgerinnen und Bürgern erheblich erschwert sei, sich bei viralen Epidemien wirksam zu schützen. Dies sei deshalb verwerflich, weil gleichzeitig "unwirksame" und "nebenwirkungsreiche" antivirale Medikamente seit 2005 von den Behörden eingelagert worden seien, und 2009 die für über 400 Millionen Euro angekauften Schweinegrippe-Impfstoffe nicht von der Bevölkerung akzeptiert worden seien. Pandalis schreckte auch nicht davor zurück, [[Verschwörungstheorie]]n zu bemühen: ''"Die in Deutschland offensichtlich sehr mächtige Pharmaindustrie hat es bislang stets erfolgreich geschafft, ein effektives Konkurrenzprodukt eines mittelständischen Unternehmens am Markt zu behindern oder zu verleumden"'', hieß es in einem Brief an das pharmakritische Arznei Telegramm (a-t) aus Berlin. Das a-t hatte zuvor versucht, sich bei Pandalis über die Evidenzlage zu Cystus 052 zu informieren. Statt Belege zum Nutzen erhielt die Redaktion einen Brief der vom Hersteller ''Dr. Pandalis Urheimische Medizin'' beauftragten Anwaltskanzlei mit der obigen Verschwörungstheorie, der in der aktuellen Ausgabe des unabhängigen Arzneimittelinformationsdienstes dokumentiert ist. Der Anwalt von Pandalis wies auch darauf hin, dass Medizinproduktehersteller nicht verpflichtet seien, etwaige Studienergebnisse zu veröffentlichen. Das a-t kam zu dem Fazit, dass die veröffentlichten randomisierten Studien aus ihrer Sicht weder Nutzen noch Sicherheit der Cystus-052-Produkte hinreichend belegten.<ref>http://www.arznei-telegramm.de/zeit/1003_a.php3</ref> | | Am 15. März 2010 entschied das Oberverwaltungsgericht NRW<ref>Az 24 K 4394/08</ref>, dass das Produkt Cystus 052 Infektblocker® als ein Arzneimittel einzustufen und erst nach einer Zulassung verkehrsfähig sei. Das VG Köln hatte auf Betreiben des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) die Medizinprodukte Cystus 052 Infektblocker® Tabletten und die Cystus 052 Gurgellösung als Arzneimittel eingestuft. In einer Pressemeldung der TeutoPharma GmbH und der Dr. Pandalis Urheimische Medizin GmbH & Co. KG wurde der Beschluss damit kommentiert, dass dies ein "gerichtlicher Stopp des Influenzaschutzes mit Cystus 052® Infektblocker" sei, und dass es Bürgerinnen und Bürgern erheblich erschwert sei, sich bei viralen Epidemien wirksam zu schützen. Dies sei deshalb verwerflich, weil gleichzeitig "unwirksame" und "nebenwirkungsreiche" antivirale Medikamente seit 2005 von den Behörden eingelagert worden seien, und 2009 die für über 400 Millionen Euro angekauften Schweinegrippe-Impfstoffe nicht von der Bevölkerung akzeptiert worden seien. Pandalis schreckte auch nicht davor zurück, [[Verschwörungstheorie]]n zu bemühen: ''"Die in Deutschland offensichtlich sehr mächtige Pharmaindustrie hat es bislang stets erfolgreich geschafft, ein effektives Konkurrenzprodukt eines mittelständischen Unternehmens am Markt zu behindern oder zu verleumden"'', hieß es in einem Brief an das pharmakritische Arznei Telegramm (a-t) aus Berlin. Das a-t hatte zuvor versucht, sich bei Pandalis über die Evidenzlage zu Cystus 052 zu informieren. Statt Belege zum Nutzen erhielt die Redaktion einen Brief der vom Hersteller ''Dr. Pandalis Urheimische Medizin'' beauftragten Anwaltskanzlei mit der obigen Verschwörungstheorie, der in der aktuellen Ausgabe des unabhängigen Arzneimittelinformationsdienstes dokumentiert ist. Der Anwalt von Pandalis wies auch darauf hin, dass Medizinproduktehersteller nicht verpflichtet seien, etwaige Studienergebnisse zu veröffentlichen. Das a-t kam zu dem Fazit, dass die veröffentlichten randomisierten Studien aus ihrer Sicht weder Nutzen noch Sicherheit der Cystus-052-Produkte hinreichend belegten.<ref>http://www.arznei-telegramm.de/zeit/1003_a.php3</ref> |