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''„Nach § 13 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst achten die Gesundheitsämter darauf, dass niemand unerlaubt die Heilkunde ausübt. Wie Sie selbst schreiben ist Herr ...... Heilpraktiker und besitzt somit die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung. Eine INHALTLICHE Überprüfung - auf die Ihr Artikel abzielt und die ich persönlich für mehr als wünschenswert halten würde - der Tätigkeit ist uns mangels Rechtsgrundlage verwehrt. Die einzigen mir bekannten Schranken stellen das Haftungsrecht (das Betroffene bei einer Schädigung selbst geltend machen müssten) oder das Strafrecht dar. Auch für den Heilpraktiker dürfte in Analogie die in knapp einem Jahrhundert für Ärzte entwickelte Rechtsprechung gelten, dass eine Heilbehandlung nur dann straffrei bleibt, wenn über sie aufgeklärt wurde, der Patient einwilligt UND die Behandlung nach den Regeln der ärztlichen bzw. dann Heilpraktiker-Kunst erfolgt. Was die Regeln der Heilpraktiker-Kunst darstellen und wer sie definiert müsste letztendlich im Einzelfall der Richter entscheiden. Da dies sehr problematisch ist und oft kein ‚öffentliches Interesse’ gesehen wird, sind die für Verfolgung von Straftaten zuständigen Staatsanwaltschaften meines Wissens eher zögerlich mit der Verfolgung, selbst wenn (was selten genug der Fall sein dürfte) eine Anzeige wegen Körperverletzung erfolgt. Persönlich würde ich die Möglichkeit der inhaltlichen Überprüfung der Tätigkeit von Heilpraktikern durch den Staat zwar begrüßen, eine rechtliche Grundlage ist mir jedoch nicht bekannt. ...... Wenn man der Meinung ist, dass der Staat therapeutische Beziehungen überwachen und in sie eingreifen können sollte, hilft nur eine Gesetzesänderung durch Überzeugung der Politik.“''
 
''„Nach § 13 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst achten die Gesundheitsämter darauf, dass niemand unerlaubt die Heilkunde ausübt. Wie Sie selbst schreiben ist Herr ...... Heilpraktiker und besitzt somit die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung. Eine INHALTLICHE Überprüfung - auf die Ihr Artikel abzielt und die ich persönlich für mehr als wünschenswert halten würde - der Tätigkeit ist uns mangels Rechtsgrundlage verwehrt. Die einzigen mir bekannten Schranken stellen das Haftungsrecht (das Betroffene bei einer Schädigung selbst geltend machen müssten) oder das Strafrecht dar. Auch für den Heilpraktiker dürfte in Analogie die in knapp einem Jahrhundert für Ärzte entwickelte Rechtsprechung gelten, dass eine Heilbehandlung nur dann straffrei bleibt, wenn über sie aufgeklärt wurde, der Patient einwilligt UND die Behandlung nach den Regeln der ärztlichen bzw. dann Heilpraktiker-Kunst erfolgt. Was die Regeln der Heilpraktiker-Kunst darstellen und wer sie definiert müsste letztendlich im Einzelfall der Richter entscheiden. Da dies sehr problematisch ist und oft kein ‚öffentliches Interesse’ gesehen wird, sind die für Verfolgung von Straftaten zuständigen Staatsanwaltschaften meines Wissens eher zögerlich mit der Verfolgung, selbst wenn (was selten genug der Fall sein dürfte) eine Anzeige wegen Körperverletzung erfolgt. Persönlich würde ich die Möglichkeit der inhaltlichen Überprüfung der Tätigkeit von Heilpraktikern durch den Staat zwar begrüßen, eine rechtliche Grundlage ist mir jedoch nicht bekannt. ...... Wenn man der Meinung ist, dass der Staat therapeutische Beziehungen überwachen und in sie eingreifen können sollte, hilft nur eine Gesetzesänderung durch Überzeugung der Politik.“''
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Nach der gegenwärtigen Rechtslage muss also erst ein Schaden eintreten – ein Schaden an Leib oder Leben des Patienten – und der Geschädigte oder ein Hinterbliebener Strafanzeige erstatten oder zivilrechtlich klagen, bevor die Methoden eines Heilpraktikers überprüfte werden können. An dieser Situation muss sich unbedingt etwas ändern.
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Nach der gegenwärtigen Rechtslage muss also erst ein Schaden eintreten – ein Schaden an Leib oder Leben des Patienten – und der Geschädigte oder ein Hinterbliebener Strafanzeige erstatten oder zivilrechtlich klagen, bevor die Methoden eines Heilpraktikers überprüft werden können. An dieser Situation muss sich unbedingt etwas ändern.
    
Eine Überprüfung von Heilpraktikern im Rhein-Main Gebiet im Zeitraum 2004-2007 zeigte erhebliche Mängel im Bereich der Hygiene<ref>U. Heudorf et al: ''Heilpraktiker und öffentliches Gesundheitswesen. Gesetzliche Grundlagen sowie Erfahrungen aus den Überprüfungen der Heilpraktikeranwärter und der infektionshygienischen Überwachung von Heilpraktikerpraxen im Rhein-Main-Gebiet 2004–2007''. Bundesgesundheitsblatt 2010: 53: 245-57</ref>:
 
Eine Überprüfung von Heilpraktikern im Rhein-Main Gebiet im Zeitraum 2004-2007 zeigte erhebliche Mängel im Bereich der Hygiene<ref>U. Heudorf et al: ''Heilpraktiker und öffentliches Gesundheitswesen. Gesetzliche Grundlagen sowie Erfahrungen aus den Überprüfungen der Heilpraktikeranwärter und der infektionshygienischen Überwachung von Heilpraktikerpraxen im Rhein-Main-Gebiet 2004–2007''. Bundesgesundheitsblatt 2010: 53: 245-57</ref>:

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