| Das Landgericht München 1 hat einem Vertreiber des Produktes der Firma Aquapol am 23. Oktober 2008 unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 € untersagt, die unlautere Werbung für das Produkt fortzusetzen.<ref>LG München 1, 4HK 0 21180/07 [http://www.dhbv.de/dokumente/upload/Urteil%20Aquapol%20ges.pdf]</ref> Anzeigender war der Verband Sozialer Wettbewerb. So wurde der Firma unter anderem untersagt, beim Vertrieb des Kästchens mit Aussagen zu werben, wie ''"die Gammastrahlung in der Raumluft verringert sich"'', oder dass das ''"Aquapol System geologische [[Störfeld|Störfelder]] signifikant dämpfen kann"'' und ''"dass die Radioaktivität der Luft reduziert wird"''. Ferner wurde untersagt, werbend zu verbreiten, dass nach Montage des Aquapolgerätes in feuchten Räumen ''"der Modergeruch verschwinde und die Wände austrockneten"'', dass Aquapol-Anwender ''"besser schlafen, sich das Raumklima verbessere und verschiedene Unbehaglichkeiten verschwinden"'' und dass diese Geräte dazu geeignet sind, ''"Mauern von Gebäuden trocken zu legen"''. Nicht geworben werden darf ferner mit Aussagen und Begriffen wie ''"nie mehr feuchte Mauern, Mauertrockenlegung, Trockenlegung von feuchten Mauern, erfolgreiche Mauertrockenlegung, umweltfreundliche Mauertrockenlegung, Mauerentfeuchtungsgerät, Mauerentfeuchtung durch Umpolung der Wassermoleküle, Mauertrockenlegung durch Erdkräfte, Gebäudetrockenlegung''" sowie ''"Aquapol gewinnt den Kampf gegen feuchte Mauern"''. In dem Urteil führt das Landgericht in seinen Entscheidungsgründen folgendes aus: | | Das Landgericht München 1 hat einem Vertreiber des Produktes der Firma Aquapol am 23. Oktober 2008 unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 € untersagt, die unlautere Werbung für das Produkt fortzusetzen.<ref>LG München 1, 4HK 0 21180/07 [http://www.dhbv.de/dokumente/upload/Urteil%20Aquapol%20ges.pdf]</ref> Anzeigender war der Verband Sozialer Wettbewerb. So wurde der Firma unter anderem untersagt, beim Vertrieb des Kästchens mit Aussagen zu werben, wie ''"die Gammastrahlung in der Raumluft verringert sich"'', oder dass das ''"Aquapol System geologische [[Störfeld|Störfelder]] signifikant dämpfen kann"'' und ''"dass die Radioaktivität der Luft reduziert wird"''. Ferner wurde untersagt, werbend zu verbreiten, dass nach Montage des Aquapolgerätes in feuchten Räumen ''"der Modergeruch verschwinde und die Wände austrockneten"'', dass Aquapol-Anwender ''"besser schlafen, sich das Raumklima verbessere und verschiedene Unbehaglichkeiten verschwinden"'' und dass diese Geräte dazu geeignet sind, ''"Mauern von Gebäuden trocken zu legen"''. Nicht geworben werden darf ferner mit Aussagen und Begriffen wie ''"nie mehr feuchte Mauern, Mauertrockenlegung, Trockenlegung von feuchten Mauern, erfolgreiche Mauertrockenlegung, umweltfreundliche Mauertrockenlegung, Mauerentfeuchtungsgerät, Mauerentfeuchtung durch Umpolung der Wassermoleküle, Mauertrockenlegung durch Erdkräfte, Gebäudetrockenlegung''" sowie ''"Aquapol gewinnt den Kampf gegen feuchte Mauern"''. In dem Urteil führt das Landgericht in seinen Entscheidungsgründen folgendes aus: |