Die Werbung mit der eigenen Berufsbezeichnung ''Diplom Atlas-Spezialist'' (Atlas Academy Switzerland nach Schümperli) gilt rechtlich als irreführende Werbung mit Diplom <ref>Urteil Az. 3-12 O 20/06 vom v. 22.9.2006</ref>, weil er den unzutreffenden Eindruck weckt dass das ''Diplom'' auf Grund feststehender Prüfungsanforderungen und durch eine staatliche Stelle verliehen worden. Unerheblich ist, ob die Bezeichnung nach Schweizer Recht verliehen werden darf oder ob die Bezeichnung nach Schweizer Recht in der Schweiz geführt werden darf. Dieses Urteil wurde vor dem LG Frankfurt a. M. erstritten. Die Berufsbezeichnung „diplomierter Atlas-Spezialist“ darf daher in der Werbung nicht verwendet werden. Nach der Auffassung des Gerichts kann eine private Akademie zwar ihre Abschlüsse als „Diplom“ bezeichnen. Geworben werden dürfe aber damit nicht.
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Die Werbung mit der eigenen Berufsbezeichnung ''Diplom Atlas-Spezialist'' (Atlas Academy Switzerland nach Schümperli) gilt rechtlich als irreführende Werbung mit Diplom <ref>Urteil Az. 3-12 O 20/06 vom v. 22.9.2006</ref>, weil er den unzutreffenden Eindruck weckt dass das ''Diplom'' auf Grund feststehender Prüfungsanforderungen und durch eine staatliche Stelle verliehen worden sei. Unerheblich ist, ob die Bezeichnung nach Schweizer Recht verliehen werden darf oder ob die Bezeichnung nach Schweizer Recht in der Schweiz geführt werden darf. Dieses Urteil wurde vor dem LG Frankfurt a. M. von einer Verbraucherschutzorganisation erstritten. Die Berufsbezeichnung „diplomierter Atlas-Spezialist“ darf daher in der Werbung nicht verwendet werden. Nach der Auffassung des Gerichts kann eine private Akademie zwar ihre Abschlüsse als „Diplom“ bezeichnen. Geworben werden dürfe aber damit nicht.