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Nach der gegenwärtigen Rechtslage muss also erst ein Schaden eintreten – ein Schaden an Leib oder Leben des Patienten – und der Geschädigte oder ein Hinterbliebener Strafanzeige erstatten oder zivilrechtlich klagen, bevor die Methoden eines Heilpraktikers überprüfte werden können. An dieser Situation muss sich unbedingt etwas ändern.
 
Nach der gegenwärtigen Rechtslage muss also erst ein Schaden eintreten – ein Schaden an Leib oder Leben des Patienten – und der Geschädigte oder ein Hinterbliebener Strafanzeige erstatten oder zivilrechtlich klagen, bevor die Methoden eines Heilpraktikers überprüfte werden können. An dieser Situation muss sich unbedingt etwas ändern.
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Eine Überprüfung von Heilpraktikern im Rhein-Main Gebiet im Zeitraum 2004-2007 zeigte erhebliche Mängel im Bereich der Hygiene:
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*79% der Heilpraktikerpraxen hatten bei Hygienekontrollen keinen Hygieneplan.
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*49% hielten keinen Reinigungs- oder Desinfektionsplan vor.
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*60% der Praxen besaßen keine Desinfektionsspender.
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(aus U. Heudorf et al: Heilpraktiker und öffentliches Gesundheitswesen. Gesetzliche Grundlagen sowie Erfahrungen aus den Überprüfungen der Heilpraktikeranwärter und der infektionshygienischen Überwachung von Heilpraktikerpraxen im Rhein-Main-Gebiet 2004–2007. Bundesgesundheitsblatt 2010: 53: 245-57)
    
==Heilpraktiker und die Behandlung HIV-positiver Patienten==
 
==Heilpraktiker und die Behandlung HIV-positiver Patienten==
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