Änderungen

Zur Navigation springen Zur Suche springen
Zeile 33: Zeile 33:  
Zudem sind nach deutschem Recht gemäß §12 LFGB bereits bisher krankheitsbezogene Angaben im Verkehr mit Lebensmitteln generell verboten<ref>http://bundesrecht.juris.de/lfgb/__12.html</ref>.
 
Zudem sind nach deutschem Recht gemäß §12 LFGB bereits bisher krankheitsbezogene Angaben im Verkehr mit Lebensmitteln generell verboten<ref>http://bundesrecht.juris.de/lfgb/__12.html</ref>.
   −
Regelungen zum Nahrungsergänzungsmittelrecht werden gerne durch Importe aus anderen Ländern mit liberalerem Recht umgangen. So können problemlos in Deutschlang nicht erlaubte NEM aus den USA, Russland oder Holland bezogen werden, wobei nur in Einzelfällen der Zoll die Einfuhr verhindern kann. Auch ist in diesen Fällen oft völlig unklar was eigentlich in der bestellten Ware enthalten ist.
+
Regelungen zum Nahrungsergänzungsmittelrecht werden gerne durch Importe aus anderen Ländern mit liberalerem Recht umgangen. So können problemlos in Deutschland nicht erlaubte NEM aus den USA, Russland oder Holland bezogen werden, wobei nur in Einzelfällen der Zoll die Einfuhr verhindern kann. Auch ist in diesen Fällen oft völlig unklar, was eigentlich in der bestellten Ware enthalten ist.
    
==Erlaubte Inhaltsstoffe==
 
==Erlaubte Inhaltsstoffe==
8.902

Bearbeitungen

Navigationsmenü