Nach § 1 des deutschen Tierschutzgesetzes werden Tiere als „Mitgeschöpfe“ anerkannt und das Zufügen von Schmerzen, Leiden oder Schäden ohne vernünftigen Grund ist verboten. Tierversuche werden in §§ 7–9 Tierschutzgesetz geregelt. Darin werden zunächst Grundsätze für Tierversuche festgelegt (Definition; Vermeidung von Schmerzen, Leiden oder Schäden; ethische Vertretbarkeit, Unerlässlichkeit für das wissenschaftliche Forschungsvorhaben). Laut § 7 dürfen Tieren Schmerzen, Leiden und Schäden zum Vorbeugen, Erkennen oder Behandeln von Krankheiten, zum Erkennen von Umweltgefährdungen, zur Prüfung von Stoffen oder Produkten auf ihre Unbedenklichkeit und im Rahmen der Grundlagenforschung zugefügt werden.<ref>[http://www.gesetze-im-internet.de/tierschg/BJNR012770972.html Tierschutzgesetz]</ref> | Nach § 1 des deutschen Tierschutzgesetzes werden Tiere als „Mitgeschöpfe“ anerkannt und das Zufügen von Schmerzen, Leiden oder Schäden ohne vernünftigen Grund ist verboten. Tierversuche werden in §§ 7–9 Tierschutzgesetz geregelt. Darin werden zunächst Grundsätze für Tierversuche festgelegt (Definition; Vermeidung von Schmerzen, Leiden oder Schäden; ethische Vertretbarkeit, Unerlässlichkeit für das wissenschaftliche Forschungsvorhaben). Laut § 7 dürfen Tieren Schmerzen, Leiden und Schäden zum Vorbeugen, Erkennen oder Behandeln von Krankheiten, zum Erkennen von Umweltgefährdungen, zur Prüfung von Stoffen oder Produkten auf ihre Unbedenklichkeit und im Rahmen der Grundlagenforschung zugefügt werden.<ref>[http://www.gesetze-im-internet.de/tierschg/BJNR012770972.html Tierschutzgesetz]</ref> |