Da in Deutschland eine allgemeine Schulpflicht besteht, ist Hausunterricht hierzulande in der Regel nicht zulässig. Die herrschende Rechtsprechung erlaubt Hausunterricht nur für Schüler, deren Eltern im Ausland arbeiten, oder für Schüler, die wegen Behinderung oder Krankheit nicht transportfähig sind ("Krankenunterricht"). Auch hier sind der staatliche Lehrplan und examinierte Lehrkräfte die Grundlage des Unterrichts. In Einzelfällen gab es bereits Erzwingungshaft, beispielsweise für die Väter der Glaubensgemeinschaft Zwölf Stämme, die ihre Kinder in einer eigenen (nicht staatlich anerkannten) Schule unterrichten. | Da in Deutschland eine allgemeine Schulpflicht besteht, ist Hausunterricht hierzulande in der Regel nicht zulässig. Die herrschende Rechtsprechung erlaubt Hausunterricht nur für Schüler, deren Eltern im Ausland arbeiten, oder für Schüler, die wegen Behinderung oder Krankheit nicht transportfähig sind ("Krankenunterricht"). Auch hier sind der staatliche Lehrplan und examinierte Lehrkräfte die Grundlage des Unterrichts. In Einzelfällen gab es bereits Erzwingungshaft, beispielsweise für die Väter der Glaubensgemeinschaft Zwölf Stämme, die ihre Kinder in einer eigenen (nicht staatlich anerkannten) Schule unterrichten. |