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==Rechtliche Fragen==
 
==Rechtliche Fragen==
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Eine Definition von Fernheilung findet sich in einem "Lexikon des Arztrechts" aus dem Jahre 1984: ''Eine Fernbehandlung liegt vor, wenn der Kranke selbst oder für ihn ein Dritter, dem Arzt der die Krankheit erkennen und/oder behandeln soll, Angaben über die Krankheit insbesondere Symptome oder Befunde, übermittelt und dieser, ohne den Kranken gesehen und die Möglichkeit einer Untersuchung gehabt zu haben, entweder eine Diagnose stellt und/oder einen Behandlungsvorschlag unterbreitet.''<ref>Rieger, Lexikon des Arztrechts, 1984, Rdnr 621</ref>
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Eine ärztliche Behandlung darf nicht ausschliesslich über das Internet betrieben werden. Dies verstösst gegen $7 der Musterberufsordnung.<ref>Till Hausdorf, Rainer Erlinger: Psychotherapie und Internet. Psychotherapeut 2004, 49, S. 129-138 [http://resources.metapress.com/pdf-preview.axd?code=xcpcavdue386x6dh&size=largest]</ref>
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Das [http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/heilmwerbg/gesamt.pdf Heilmittelwerbegesetz] gilt auch in Bezug auf Fernheilungen oder Versuche einer Fernheilung, beispielsweise per Telefon. Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (AZ 1BvR 1226/06) vom 20. März 2007 unterliegt Fernheilen in Deutschland den Bestimmungen des HWG. Derartigen "Heilern" ist jegliche Werbung zu ihrer Fernheilung – Fernbehandlung bei Strafe verboten. Unter ”Werbung” werden auch Erwähnung und erklärende Aussagen des Heilers dazu (z.B. auf seiner Homepage oder in Diskussionsforen) im Internet verstanden. Zitat HWG § 9: ''Unzulässig ist eine Werbung für die Erkennung oder Behandlung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden, oder krankhaften Beschwerden, die nicht auf eigener Wahrnehmung an dem zu behandelnden Mensch oder Tier beruht (Fernbehandlung).'' § 15: ''Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig...…entgegen § 9 für eine Fernbehandlung wirbt...'', und eine Geldbusse bis zu 50.000 Euro droht in diesen Fällen.
 
Das [http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/heilmwerbg/gesamt.pdf Heilmittelwerbegesetz] gilt auch in Bezug auf Fernheilungen oder Versuche einer Fernheilung, beispielsweise per Telefon. Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (AZ 1BvR 1226/06) vom 20. März 2007 unterliegt Fernheilen in Deutschland den Bestimmungen des HWG. Derartigen "Heilern" ist jegliche Werbung zu ihrer Fernheilung – Fernbehandlung bei Strafe verboten. Unter ”Werbung” werden auch Erwähnung und erklärende Aussagen des Heilers dazu (z.B. auf seiner Homepage oder in Diskussionsforen) im Internet verstanden. Zitat HWG § 9: ''Unzulässig ist eine Werbung für die Erkennung oder Behandlung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden, oder krankhaften Beschwerden, die nicht auf eigener Wahrnehmung an dem zu behandelnden Mensch oder Tier beruht (Fernbehandlung).'' § 15: ''Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig...…entgegen § 9 für eine Fernbehandlung wirbt...'', und eine Geldbusse bis zu 50.000 Euro droht in diesen Fällen.
  
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