Änderungen

Zur Navigation springen Zur Suche springen
1.085 Bytes hinzugefügt ,  00:55, 9. Jun. 2010
Zeile 23: Zeile 23:  
Einerseits sind Stimmen zu hören gewesen, die jegliche experimentelle Untersuchung von Fernheilung aus ethischen Gründen ablehnt<ref>Chibnall JT, Jeral JM, Cerullo MA (2001), ''Experiments on distant intercessory prayer. God, science, and the lesson of Massah.'' Arch Internal
 
Einerseits sind Stimmen zu hören gewesen, die jegliche experimentelle Untersuchung von Fernheilung aus ethischen Gründen ablehnt<ref>Chibnall JT, Jeral JM, Cerullo MA (2001), ''Experiments on distant intercessory prayer. God, science, and the lesson of Massah.'' Arch Internal
 
Med 161: 2529–2536</ref>, andererseits wurden auch Fernheilungsversuche (Fürbitte-Gebete) ohne ansonsten vorgeschriebene Aufklärung und Einwilligungserklärung an Patienten durchgeführt, da davon ausgegangen wurde dass ja (das in den USA sehr populäre) Beten in jedem Falle keine schädliche Wirkung haben könne.
 
Med 161: 2529–2536</ref>, andererseits wurden auch Fernheilungsversuche (Fürbitte-Gebete) ohne ansonsten vorgeschriebene Aufklärung und Einwilligungserklärung an Patienten durchgeführt, da davon ausgegangen wurde dass ja (das in den USA sehr populäre) Beten in jedem Falle keine schädliche Wirkung haben könne.
 +
 +
==Rechtliche Fragen==
 +
Das Heilmittelwerbegesetz [http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/heilmwerbg/gesamt.pdf Wortlaut] gilt auch in Bezug auf Fernheilungen oder Versuche einer Fernheilung, beispielsweise per Telefon. Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (AZ 1BvR 1226/06) vom 20. März 2007 unterliegt Fernheilen in Deutschland den Bestimmungen des HWG. Derartigen "Heilern" ist jegliche Werbung zu ihrer Fernheilung – Fernbehandlung bei Strafe verboten. Unter ”Werbung” werden auch Erwähnung und erklärende Aussagen des Heilers dazu (z.B. auf seiner Homepage oder in Diskussionsforen) im Internet verstanden. Zitat HWG § 9: ''Unzulässig ist eine Werbung für die Erkennung oder Behandlung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden, oder krankhaften Beschwerden, die nicht auf eigener Wahrnehmung an dem zu behandelnden Mensch oder Tier beruht (Fernbehandlung).'' § 15: ''Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig...…entgegen § 9 für eine Fernbehandlung wirbt...'', und eine Geldbusse bis zu 50.000 Euro droht in diesen Fällen.
    
==Quellennachweise==
 
==Quellennachweise==
 
<references/>
 
<references/>
18.323

Bearbeitungen

Navigationsmenü