Änderungen

Zur Navigation springen Zur Suche springen
6 Bytes entfernt ,  10:05, 20. Apr. 2010
keine Bearbeitungszusammenfassung
Zeile 21: Zeile 21:  
==Wirksamkeit==
 
==Wirksamkeit==
 
Das Arznei-Telegramm fand im Jahr 2002 in einer kritischen Analyse gerade einmal fünf randomisierte klinische Studien zu Aloe vera. Bei der Behandlung von Druckulzera wirkte das Aloe Gel bei 49&nbsp;Patienten nicht besser als ein mit Kochsalzlösung getränkter Gaze-Verband. Als Zusatz zur Standard-Wundbehandlung scheint es den Heilungsprozess nach einer weiteren Untersuchung an 40&nbsp;Patienten sogar zu hemmen. Der vorbeugende Einsatz von Aloe-Gel bei 194&nbsp;Brustkrebspatientinnen, die einer Bestrahlung unterzogen wurden, zeigte im Vergleich zu [[Placebo]] keinen Unterschied. Eine nachgeschobene Studie an weiteren 73&nbsp;Patientinnen konnte das Resultat nicht widerlegen<ref>Arznei-Telegramm: Warnhinweis. Pflanzliche Arzneimittel: Hinweise auf Krebsrisiko fehlen im Beipackzettel. AT Nr.8, 82, 1996</ref>.
 
Das Arznei-Telegramm fand im Jahr 2002 in einer kritischen Analyse gerade einmal fünf randomisierte klinische Studien zu Aloe vera. Bei der Behandlung von Druckulzera wirkte das Aloe Gel bei 49&nbsp;Patienten nicht besser als ein mit Kochsalzlösung getränkter Gaze-Verband. Als Zusatz zur Standard-Wundbehandlung scheint es den Heilungsprozess nach einer weiteren Untersuchung an 40&nbsp;Patienten sogar zu hemmen. Der vorbeugende Einsatz von Aloe-Gel bei 194&nbsp;Brustkrebspatientinnen, die einer Bestrahlung unterzogen wurden, zeigte im Vergleich zu [[Placebo]] keinen Unterschied. Eine nachgeschobene Studie an weiteren 73&nbsp;Patientinnen konnte das Resultat nicht widerlegen<ref>Arznei-Telegramm: Warnhinweis. Pflanzliche Arzneimittel: Hinweise auf Krebsrisiko fehlen im Beipackzettel. AT Nr.8, 82, 1996</ref>.
 +
 +
Es gibt somit keinen seriösen Hinweis auf Wirksamkeit von Aloe vera.
    
==Einstufung als Arzneimittel==
 
==Einstufung als Arzneimittel==
 
Das LG&nbsp;Mainz (Az.&nbsp;11&nbsp;HK&nbsp;0&nbsp;76/98) hat in einem Urteil vom 16.&nbsp;April 1999 den Vertrieb und die Bewerbung des Produktes B.&nbsp;Vitan Aloe Vera Saft wegen Verstoßes gegen §&nbsp;21 Arzneimittelgesetz, §&nbsp;3a Heilmittelwerbegesetz und das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb untersagt. Das Gericht folgte nicht der Ansicht der beklagten Firma, dass es sich bei dem Saft um ein Lebensmittel bzw. ein [[Nahrungsergänzungsmittel]] handele. Dass sich in der Bundesrepublik weiterhin Aloe-Säfte im Verkehr befinden, liegt an der Binsenweisheit: 'Wo kein Kläger, da kein Richter'.
 
Das LG&nbsp;Mainz (Az.&nbsp;11&nbsp;HK&nbsp;0&nbsp;76/98) hat in einem Urteil vom 16.&nbsp;April 1999 den Vertrieb und die Bewerbung des Produktes B.&nbsp;Vitan Aloe Vera Saft wegen Verstoßes gegen §&nbsp;21 Arzneimittelgesetz, §&nbsp;3a Heilmittelwerbegesetz und das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb untersagt. Das Gericht folgte nicht der Ansicht der beklagten Firma, dass es sich bei dem Saft um ein Lebensmittel bzw. ein [[Nahrungsergänzungsmittel]] handele. Dass sich in der Bundesrepublik weiterhin Aloe-Säfte im Verkehr befinden, liegt an der Binsenweisheit: 'Wo kein Kläger, da kein Richter'.
  −
==Wirksamkeitsnachweise==
  −
Es gibt keinen seriösen Hinweis auf Wirksamkeit.
      
==Nebenwirkungen==
 
==Nebenwirkungen==
8.902

Bearbeitungen

Navigationsmenü