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In Österreich werden Masernpartys gem. § 83 StGB (Körperverletzung), § 87 StGB (Absichtliche schwere Körperverletzung) geahndet. Zieht die Tat eine schwere Dauerfolge im Sinne des § 85 StGB nach sich, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren, hat die Tat den Tod des Geschädigten zur Folge, mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu zehn Jahren zu bestrafen<ref>http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10002296</ref>.
 
In Österreich werden Masernpartys gem. § 83 StGB (Körperverletzung), § 87 StGB (Absichtliche schwere Körperverletzung) geahndet. Zieht die Tat eine schwere Dauerfolge im Sinne des § 85 StGB nach sich, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren, hat die Tat den Tod des Geschädigten zur Folge, mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu zehn Jahren zu bestrafen<ref>http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10002296</ref>.
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In der Schweiz handelt es sich bei einer Masernparty um eine einfache Körperverletzung nach Art. 123 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (Verfolgung von Amts wegen – Strafmaß: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe) bzw. um eine schwere Körperverletzung nach Art. 122 des Schweizerischen Strafgesetzbuches, wenn bleibende Schäden durch die Krankheit zurückbleiben (Strafmaß: Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen)<ref>http://www.admin.ch/ch/d/sr/311_0/a123.html</ref><ref> http://www.admin.ch/ch/d/sr/311_0/a122.html</ref>.
    
==Quellen==
 
==Quellen==
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