In Österreich werden Masernpartys gem. § 83 StGB (Körperverletzung), § 87 StGB (Absichtliche schwere Körperverletzung) geahndet. Zieht die Tat eine schwere Dauerfolge im Sinne des § 85 StGB nach sich, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren, hat die Tat den Tod des Geschädigten zur Folge, mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu zehn Jahren zu bestrafen<ref>http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10002296</ref>. | In Österreich werden Masernpartys gem. § 83 StGB (Körperverletzung), § 87 StGB (Absichtliche schwere Körperverletzung) geahndet. Zieht die Tat eine schwere Dauerfolge im Sinne des § 85 StGB nach sich, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren, hat die Tat den Tod des Geschädigten zur Folge, mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu zehn Jahren zu bestrafen<ref>http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10002296</ref>. |