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| Masernpartys werden von impfkritischen Eltern abgehalten, die der Meinung sind, eine durchgemachte Infektion würde einen besseren Schutz vor erneuten Erkrankungen gewährleisten und zudem die von den [[Impfgegner|Impfgegnern]] behaupteten Schäden durch die Masernimpfung (z.B. Allergien, Autismus) vermeiden. Allerdings sind diese Meinungen wissenschaftlich widerlegt, z.B. war der Durchimpfungsgrad bei Masern in der ehemaligen DDR nahezu 100%, die Allergierate aber weit niedriger als in der Altbundesrepublik.<ref>http://www.ahaswiss.ch/File/ahaswiss/ahanews/0304ahanews01_Kinder_Allergien_Impfungen.pdf</ref> | | Masernpartys werden von impfkritischen Eltern abgehalten, die der Meinung sind, eine durchgemachte Infektion würde einen besseren Schutz vor erneuten Erkrankungen gewährleisten und zudem die von den [[Impfgegner|Impfgegnern]] behaupteten Schäden durch die Masernimpfung (z.B. Allergien, Autismus) vermeiden. Allerdings sind diese Meinungen wissenschaftlich widerlegt, z.B. war der Durchimpfungsgrad bei Masern in der ehemaligen DDR nahezu 100%, die Allergierate aber weit niedriger als in der Altbundesrepublik.<ref>http://www.ahaswiss.ch/File/ahaswiss/ahanews/0304ahanews01_Kinder_Allergien_Impfungen.pdf</ref> |
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| + | Masern sind hoch ansteckend und mit z.T. massiven Nebenwirkungen verbunden wie z.B. dauerhafter geistiger Behinderung und Tod in Fällen von 1:500 - 1:3000, also einem großem Risiko, das heutzutage keiner mehr bereit ist, hinzunehmen, zumal es verhinderbar ist. Siehe auch: [[impfkritik|Impfkritik]]. |
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| + | ==Rechtliche Situation== |
| Eine Masernparty ist nach Definition der WHO ein klarer Fall von Kindesmisshandlung und erfüllt den Straftatbestand der vorsätzlichen Körperverletzung. Ärzte, die öffentlich eine Teilnahme an Masern-Partys empfehlen, begehen nicht nur einen Kunstfehler, sondern machen sich unter Umständen sogar strafbar. Nach dem Infektionsschutz-Gesetz (IfSG) kann die Weiterverbreitung von Krankheitserregern mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft werden (§ 75 Abs. 3 IfSG). Gegen Ärzte, die die Weiterverbreitung von Masern zulassen, können auch berufsrechtliche Schritte eingeleitet werden. | | Eine Masernparty ist nach Definition der WHO ein klarer Fall von Kindesmisshandlung und erfüllt den Straftatbestand der vorsätzlichen Körperverletzung. Ärzte, die öffentlich eine Teilnahme an Masern-Partys empfehlen, begehen nicht nur einen Kunstfehler, sondern machen sich unter Umständen sogar strafbar. Nach dem Infektionsschutz-Gesetz (IfSG) kann die Weiterverbreitung von Krankheitserregern mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft werden (§ 75 Abs. 3 IfSG). Gegen Ärzte, die die Weiterverbreitung von Masern zulassen, können auch berufsrechtliche Schritte eingeleitet werden. |
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− | Masern sind hoch ansteckend und mit z.T. massiven Nebenwirkungen verbunden wie z.B. dauerhafter geistiger Behinderung und Tod in Fällen von 1:500 - 1:3000, also einem großem Risiko, das heutzutage keiner mehr bereit ist, hinzunehmen, zumal es verhinderbar ist. Siehe auch: [[impfkritik|Impfkritik]].
| + | Nach deutschem Recht stellt die willentliche Infizierung eines Menschen mit einer Infektionskrankheit den Straftatbestand einer vorsätzlichen Körperverletzung gem. § 223 StGB, möglicherweise, da es sich um eine Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen handelt, auch der gefährlichen Körperverletzung gem. § 224 StGB dar. |
| + | Da die Teilnehmer dieser "Masernpartys" meist Kinder sind, handelt es sich hier um die Misshandlung von Schutzbefohlenen nach § 225 StGB und bei Eintritt von Folgeschäden, wie z.B. Behinderungen (etwa infolge einer Enzephalitis), SSPE um eine schwere Körperverletzung nach § 226 StGB, und bei Todeseintritt durch die Krankheit um Körperverletzung mit Todesfolge nach § 227 StGB. Das Strafmaß für diese Delikte erstreckt sich von drei Monten bis zu zehn Jahren Freiheitsentzug<ref>http://bundesrecht.juris.de/stgb/BJNR001270871.html#BJNR001270871BJNG005403307</ref>. |
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| ==Quellen== | | ==Quellen== |